Hauptsatzung - Lesefassung
Lesefassung der Hauptsatzung des Amtes Bargteheide-Land
Diese Lesefassung beinhaltet:
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Bargteheide-Land, beschlossen durch den Amtsausschuss am 09.12.2020 und genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 02.02.2021
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Bargteheide-Land beschlossen durch den Amtsausschuss am 21.09.2022 und genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 27.09.2022
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Bargteheide-Land beschlossen durch den Amtsausschuss am 13.12.2023 und genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 29.12.2023
§ 4 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher
§ 5 Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
§ 7a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 9 Verträge nach § 24 a AO i.V.m. § 29 Abs. 2 GO
§ 10 Verpflichtungserklärungen
Aufgrund des § 24 a Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.112), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.03.2017 (GVOBl. S. 140), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Bargteheide-Land vom 06.03.2019 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Stormarn vom 08.04.2019 folgende Hauptsatzung des Amtes Bargteheide-Land erlassen:
§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel
(zu beachten: § 1 Abs. 2 und 4 AO)
(1) Die Verwaltung des Amtes hat ihren Amtssitz in Bargteheide.
(2) Das Wappen zeigt: Von Silber und Blau schräg links geteilt. Oben ein golden gekrönter roter Bärenkopf, unten eine silberne heraldische Rose mit goldenen Staubblättern“.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Bargteheide-Land, Kreis Stormarn“.
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.
§ 2 Amtsausschuss
(zu beachten: § 9 Abs. 4, § 24 a AO)
Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall. Gemeinden mit nur einem Mitglied im Amtsausschuss können auch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benennen.
§ 3 Verwaltung
(zu beachten: §§ 1, 7, 15 a, 23 AO, § 19 a GkZ)
Das Amt Bargteheide-Land unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.
§ 4 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher
(zu beachten: § 10 Abs. 1, §§ 12, 13 AO, §§ 10, 16 a, 34 GO)
(1) Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
(2) Sie oder er entscheidet über
- den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 10.000 € nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000 € nicht überschritten wird,
- Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen bis zu einem Betrag von 5.000 €
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 200 €/2.400 € (die Gesamtbelastung 12.000 €) nicht übersteigt,
- die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000 € nicht übersteigt,
- die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 1.000 €,
- die Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 100.000 €,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 1.000 €/12.000 € nicht übersteigt,
- die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000 €,
- die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000 €,
- die Übertragung der Zustimmung zur Leistung unerheblicher oder überplanmäßiger Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 50% der in der Haushaltssatzung für den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin festgesetzten Wertgrenze.
§ 5 Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter
(zu beachten: § 10 Abs. 2, § 15 AO)
(1) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung unter der Leitung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Geschäfte im Sinne des Absatzes 5 bis zu den dort festgelegten Wertgrenzen.
(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort entscheidet die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen und möglichst in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte unterrichtet die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher über die Beratungspunkte, die für das gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vor der Beratung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher abstimmen.
(3) Der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Dienstkräfte des Amtes übertragen.
(4) Der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten wird die Zuständigkeit die Entscheidung über die Einstellung der Dienstkräfte des Amtes übertragen. Der Amtsausschuss kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(5) Der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögengegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen:
- den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000 € nicht überschritten wird,
- Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen bis zu einem Betrag von 3.000 €
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen sowie die Vergabe von Aufträgen und von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000 €,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 100 €/1.200 € (die Gesamtbelastung 6.000 €) nicht übersteigt,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 500 €/6.000 € nicht übersteigt.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 22 a AO)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich mit einer Arbeitszeit von 19,5 Stunden wöchentlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Bargteheide-Land bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher geleiteten Verwaltung
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers sowie der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten nicht gebunden.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7 Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 10 a, 24 a AO i.V.m. § 16 a GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10 a AO werden gebildet:
a. Finanz- und Bauausschuss
Zusammensetzung: 8 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Haushaltsplanung, Angelegenheiten der Wasserversorgung, der Schmutz- wasserbeseitigung und des Bauhofes, Umweltangelegenheiten sowie die Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses soweit nicht anderen Ausschüssen zugewiesen.
Entscheidungsbefugnis: Erteilung von Bauaufträgen sowie Aufträgen für Lieferungen, Leistungen oder freiberufliche Tätigkeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 75.000 Euro.
b. Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Amtsausschussmitglieder
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
c. Kindergartenausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder und zwar jeweils ein Mitglied aus den Gemeinden Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek und Tremsbüttel. Neben Amtsausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger, die den Gemeindevertretungen der o. g. Gemeinden angehören oder angehören können, in den Ausschuss gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder des Amtsausschusses im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet: Angelegenheiten des Kindergartens Eckhorst und der Krippe am Volkspark.
Entscheidungsbefugnis: Alle Angelegenheiten des Kindergartenbetriebes mit folgenden Ausnahmen:
- Grundentscheidungen über Investitionen
- Verwendung von Rücklagen
- vermögensrelevante Angelegenheiten
d. Schulausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder, und zwar jeweils ein Mitglied aus den Gemeinden Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld und Tremsbüttel. Neben Amtsausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger, die den Gemeindevertretungen der o.g. Gemeinden angehören können, in den Ausschuss gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder des Amtsausschusses im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet: Angelegenheiten der Schulen in Schulträgerschaft des Amtes, des offenen Ganztagsschulbetriebs an diesen Schulen und des Übergangs der Schulträgerschaft vom Schulverband Bargteheide-Land.
Entscheidungsbefugnis: Erteilung von Bauaufträgen sowie Aufträgen für Lieferungen, Leistungen oder freiberufliche Tätigkeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 75.000 Euro.
(2) Der Amtsausschuss wählt für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Als Vertreterin oder Vertreter können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall. Sie sind von den Mitgliedern unter Beifügung der Sitzungsvorlagen rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10 a AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Amtsausschusses übertragen.
§ 7a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden, die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher.
(3) In einer in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 finden Wahlen, bei denen einer Wahl durch Handzeichen widersprochen wird, durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
(4) Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Amtsausschusses und der sonstigen Ausschussmitglieder sowie der amtsangehörigen Gemeindevertretungen und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung.
§ 9 Verträge nach § 24 a AO i.V.m. § 29 Abs. 2 GO
Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Abs. 2 AO oder juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Abs. 2 AO beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.500 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 500 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 10 Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 24 a AO i.V.m. § 51 Abs. 4 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a AO i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.
§ 11 Veröffentlichungen
(zu beachten: BekanntmachungsVO, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)
(1) Satzungen und Verordnungen des Amtes werden durch Bereitstellung im Internet mit Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Amtes Bargteheide-Land unter www.bargteheide-land.de bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann sich Textfassungen von Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen, sie können beim Amt Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide oder unter info@bargteheide-land.de bestellt werden. Im Amt sind auch Textfassungen zur Mitnahme erhältlich.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen des Amtes werden in der Zeitung „Markt“, Ausgabe Bargteheide, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der in Absatz 1 genannten Internetadresse ins Internet eingestellt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25. April 2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. März 2016, außer Kraft.
Die Genehmigung der Hauptsatzung nach § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin/des Landrats des Kreises Stormarn vom 08. April 2019 erteilt.
Die Genehmigung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung nach § 24a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 02.02.2021, Az.: 14/082-30/2/0 erteilt.
Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
Stand der Lesefassung: 25.09.2024