Schmutzwassergebührensatzung - Lesefassung
Lesefassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Schmutzwasserentwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Schmutzwasseranlage des Amtes Bargteheide-Land
Diese Lesefassung beinhaltet die 1. – 5. Satzungsänderung
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum
§ 4 Vorauszahlungen, Heranziehung und Fälligkeit
§ 6 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung (AO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 149) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. SchI.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2008 (GVOBI. SchI.-H. S. 310) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Scht.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBI. SchI.-H. S. 362) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 27.11.2008 für das Hoheitsgebiet der Gemeinden Elmenhorst, Hammoor, Tremsbüttel und für den Ortsteil Jersbek der Gemeinde Jersbek folgende Satzung erlassen:
§ 1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird eine Benutzungsgebühr (Schmutzwassergebühr) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie der nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes zu entrichtenden Schmutzwasserabgabe.
§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge erhoben, die in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet gelten die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge vom Amt nach der im Durchschnitt der letzten drei vorausgegangenen Jahre angefallenen Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt. Ist weder ein Wasserzähler noch eine Abwassermesseinrichtung auf dem Grundstück installiert, so schätzt das Amt die Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge anhand der Art und des Maßes der Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung durchschnittlicher Verbrauchs- oder Einleitmengen vergleichbar genutzter Grundstücke im Entsorgungsgebiet.
(4) Die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen dem Amt für den abgelaufenen Bemessungszeit- raum Innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die die Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einbauen müssen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn das Amt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann es als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Es ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Wird auf dem Grundstück Viehhaltung betrieben, so wird auf Antrag die maßgebliche Wassermenge um 12 m* je Großvieheinheit im Jahr reduziert. Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten beim Amt einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Der Schmutzwassergebührensatz beträgt 4,95 € je m³.
§ 3
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Leistung nach § 1 dieser Satzung in Anspruch genommen wird, sofern das Grundstück über einen betriebsbereiten Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung verfügt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Amtes beseitigt oder dauerhaft außer Betrieb genommen wird.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31.12. des Erhebungszeitraumes. Wird ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Verlaufe eines Erhebungszeitraums hergestellt, so entsteht die Gebühr nach Maßgabe des Satz 2 für den Teil des Erhebungszeitraumes, der mit dem Ersten des auf die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses folgenden Monats beginnt.
(3) Entfällt der Anschluss während des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebühr mit Ablauf des Monates, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem Amt schriftlich angezeigt wird. Unterbleibt diese Anzeige, entsteht die Gebühr am 31.12. des Erhebungszeitraumes.
(4) Soweit die Benutzungsgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen oder den durch Abwassermesseinrichtungen ermittelten Schmutzwassermengen erhoben wird, und die Ableseperiode nicht dem Erhebungszeitraum entspricht, ist der abgelesene Wasserverbrauch bzw. Schmutzwasseranfall anteilig nach Tagen den von der Ableseperiode berührten Erhebungszeiträumen zuzuordnen.
§ 4
Vorauszahlungen, Heranziehung und Fälligkeit
(1) Auf die Benutzungsgebühr werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben.
(2) Die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr ist anhand begründeter Angaben des Gebührenpflichtigen, eigener Erkenntnisse des Amtes und unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Erhebungszeitraum maßgeblichen Verbrauchsdaten festzulegen. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so wird der Vorauszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats haben die Gebührenpflichtigen dem Amt auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Gebührenpflichtigen der Aufforderung nicht nach, so kann das Amt den Verbrauch schätzen.
(3) Die Heranziehung zur Benutzungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(4) Die festgesetzten Vorauszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Erhebungszeitraumes zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid bekannt gegeben ist.
(5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird über die Benutzungsgebühr endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der Endabrechnung noch festzustellender Gebührenanteil wird mit dem nächstfolgenden Termin nach Abs. 4 Satz 1 fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, erfolgt die Verrechnung mit der ersten Rate der Abschlagszahlungen des Folgejahres. Darüber hinausgehende Überzahlungen werden unbar er- stattet.
(6) Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.
§ 5
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer des Grundstücks oder die Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbau- berechtigten anstelle der Eigentümer Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel (§ 6) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entstanden sind, neben dem neuen Gebührenschuldner.
§ 6
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Gebührenschuldner haben dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so haben die Gebührenschuldner dies dem Amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenschuldner haben dies zu dulden.
§ 7
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- bezogenen und grundstücksbezogen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB dem Amt bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes, durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Beitragserhebung oder der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt darf sich diese Dalen von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Soweit das Amt die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist es berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Soweit die zentrale Wasserversorgung durch Wassergemeinschaften, Vereine oder Genossenschaften erfolgt, ist das Amt berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von den Betreibern zentraler Anlagen für Zwecke der Abgabenerhebung übermitteln zu lassen und nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, soweit amtsangehörige Gemeinden die zentrale Wasserversorgung betreiben.
(4) Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Schleswig - Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Satz 1 bis 3 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500,00 € geahndet werden.
§ 9
Sprachform
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit des Textes und ist kein Ausdruck für die Geringschätzung oder Diskriminierung der Frauen. Bezeichnungen in der männlichen Sprachform gelten für Frauen in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 bis 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Schmutzwasserentwässerung der Grundstücke und Anschluss an die Schmutzwasseranlagen des Amtes Bargteheide-Land vom 05. September 1978, zuletzt geändert durch die 17. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Schmutzwasserentwässerung der Grundstücke und Anschluss an die Schmutzwasseranlagen des Amtes Bargteheide-Land vom 28. September 2001 außer Kraft.
Bargteheide, 27.11.2008
Stand der Lesefassung: 26.09.2024