Abwasseranlagensatzung
Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen des Amtes-Bargteheide-Land (Abwasseranlagensatzung)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige
§ 3 Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen
§ 4 Entleeren der Grundstücksabwasseranlagen
§ 5 Auskunft und Meldepflicht sowie Zugangsrecht
§ 6 Benutzungsgebühren - Abgabentatbestand
§ 8 Gebührenhöhe, Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
§ 9 Gebühr bei vergeblichem Abholversuchen
§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 11 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
Aufgrund der §§ 5 Abs.1 S.1 Nr.1 und 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 112) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), in Verbindung mit den §§ 4 Abs.1 und 17 Abs.2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566), den §§ 1 Abs.1 und Abs.2, 2 Abs.1 S. 1, 4, 5, 6 und 18 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021, (GVOBl. S. 566), § 43 Abs.3 i. V. m. § 44 Abs.1 des Landeswassergesetzes vom 13.09.2019 (GVOBl. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2020, (GVOBl. S. 352) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bargteheide und dem Amt Bargteheide-Land vom 29.12.1982 wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 15.12.2021 folgende Satzung für den Bereich des Amtes Bargteheide-Land und der Stadt Bargteheide erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Das Amt Bargteheide-Land betreibt die unschädliche Beseitigung des Schmutzwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (Haus-/Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Haus-/Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers und die Einleitung und Behandlung in Schmutzwasseranlagen. Alle anderen mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksabwasseranlage verbundenen Aufgaben obliegen dem nach § 2 Verpflichteten.
(3) Das Amt schafft die Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung nach Abs. 2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(4) Zu den Schmutzwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich das Amt sich ihrer zur Schmutzwasser-beseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
(5) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist, dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch Stoffe und Abwässer nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
(6) Das Amt ist dazu berechtigt, die Betreiberin oder den Betreiber einer abflusslosen Sammelgrube zum Einbau einer Abwassermesseinrichtung zuverpflichten. DerZählerstand ist nach Aufforderung durch das Amt nachzuweisen (z.B. durch Foto des Zählers inklusive Zählerstand).
§ 2
Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige
(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, ist verpflichtet, ihr oder sein Grundstück an die Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und dem Amt zur Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dem Amt vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen, die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.
(4) Die Pflichten der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die Nutzung des Grundstücks durch dinglich Berechtigte und für Inhaberinnen oder Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
§ 3
Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen
(1) Die Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Schmutzwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Haus-/Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Haus/Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann. Bei der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten binnen 2 Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlagen geworden sind, außer Betrieb zu setzen, vom Amt entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.
(2) In die Grundstücksabwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die bei späterer Einleitung in eine Schmutzwasseranlage dort Kanäle pp. verstopfen könnten, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind.
b) Feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe.
c) Schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Reinigung der Schmutzwasser stären oder erschweren könne.
d) Stoffe aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage.
e) Pflanzen oder bodenschädliche Abwässer
(3) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen sind Vorrichtungen zur Ausscheidung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der oder die Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Schmutzwassernetz zugeführt werden. Der oder die Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
(4) Als in die abflusslose Sammelgrube oder Haus- bzw. Kleinkläranlage eingeleitet gelten
- Die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungs-anlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge
- Die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung.
(5) Ist weder ein Wasserzähler noch eine Abwassermesseinrichtung auf den Grundstück installiert, so schätzt das Amt die Verbrauchs- bzw. die Einleitungsmenge anhand der Art und des Maßes der Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung durchschnittlicher Verbrauchs- und Einleitmengen vergleichbare genutzter Grundstücke im Entsorgungsgebiet.
§ 4
Entleeren der Grundstücksabwasseranlagen
(1) Die abflusslosen Sammelgruben werden grundsätzlich alle zwei Monate, bedarfsweise oder im Einzelfall nach Weisung der schmutzwasserbeseitigungs-pflichtigen Körperschaft (Amt) in kürzeren Abständen entleert (Regelabfuhr).
(2) Die Entschlammung der Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen richtet sich nach den Regelungen der jeweils gültigen DIN 4261. Es erfolgt eine bedarfsorientierte Abfuhr bei technisch belüfteten Nachreinigungssystemen (z.B. Tropfkörper, Belebungsanlagen, SBR-Anlagen) sowie technisch unbelüfteten Nachreinigungssystemen (z.B. Schmutzwasserteiche, Filtergräben). Voraussetzung für die bedarfsorientierte Abfuhr ist, dass dem Amt der Erlaubnisbescheid des Kreises Stormarn vorliegt, in dem festgesetzt wird, in welchem Zeitraum die Wartung der Haus-/Kleinkläranlage erfolgen muss. Dem Amt sind die Wartungsberichte durch fachkundige Wartungsunternehmen innerhalb von 1 Monat nach fristgemäßer Überprüfung der Haus-/Kleinkläranlage und dem Hinweis, ob eine Abfuhr erforderlich ist, mitzuteilen. Um eine zu hohe Verdichtung des abgesetzten Bodenschlammes zu verhindern, hat die Schlammabfuhr spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach der letzten Abfuhr ab Inkrafttreten der Satzung zu erfolgen. Schlammspiegelmessungen haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
Werden die Wartungsberichte nicht zeitgerecht oder in der erforderlichen Anzahl eingereicht oder liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, erfolgt die Abfuhr ohne schriftliche Ankündigung einmal jährlich.
(3) Ist bei Campingplätzen, Wochenendhausgebieten und dergl. abweichend von der Regelentleerung nach Abs. 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Schmutzwassers erforderlich, so hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer mit dem Amt einen besonderen Termin zu vereinbaren.
(4) Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Schmutzwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Das Amt kann die verkehrssichernde Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugang entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
(5) Bei vorrübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus Hauskläranlagen und des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Schmutzwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
§ 5
Auskunft und Meldepflicht sowie Zugangsrecht
(1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(2) Den Beauftragten des Amtes ist zum Abfahren des Schlamms und des Schmutzwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 6
Benutzungsgebühren - Abgabentatbestand
Für die Benutzung der Einrichtung nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungs- und Verwaltungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung bestimmt.
§ 7
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entleerung für die betreffende Grundstücksentwässerungsanlage anschluss- und benutzungspflichtig gemäß § 2 war. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 8
Gebührenhöhe, Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
Zur Beseitigung des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben und Haus-/Kleinkläranlagen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben.
- Anfahrtspauschale (je Anfahrt): 29,75 €
- Stundenlohn (nach Aufwand/ je Stunde): 76,16 €
- Je angefangene Kubikmeter abgeholtem Schmutzwasser
- bei abflusslosen Sammelgruben: 22,49 €
- bei Haus-/Kleinkläranlagen: 43,97 €
- Schlauchlängenzuschlag (Länge über 40 m): 5,95 €
- Spülleistungen zur Grubenreinigung (falls erforderlich): 47,60 €
- Noteinsätze
- Wochentag Montag – Freitag: 202,30 €
- Wochenende/Feiertag: 481,95 €
- Verwaltungsgebühr je Entleerung
§ 9
Gebühr bei vergeblichem Abholversuchen
Kann aus Gründen, die die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder eine vom ihr oder ihm bevollmächtigte Person zu vertreten hat eine Haus-/Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube nicht entleert werden, wird für jeden vergeblichen Abholversuch eine Gebühr erhoben. Sie beträgt bei
a) Abflusslosen Sammelgruben: 91,00 €
b) Haus-/ Kleinkläranlagen: 131,60 €
Als vergebliche Abfuhr gilt auch, wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder ein von ihr oder ihm Bevollmächtigter die Anweisung erteilt, eine begonnene Abfuhr abzubrechen.
§ 10
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit dem Bescheid über anderen Abgaben verbunden werden kann. Die zu zahlende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 12
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Bauakten der unteren Bauaufsichtsbehörde und aus dem beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Amt geführten Steuerdaten sowie generell aus Meldedateien durch das Amt zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Das Amt ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Entwässerung angefallenen und anfallenden personenbezogen und grundstücksbezogenen Daten und Schmutzwasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und dieses Daten zum Zwecke der Datenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(4) Zum Zwecke der Abfuhr des Schmutzwassers wird Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer und Email-Adresse der Grundstückseigentümer oder der sonstigen Anschlussnehmer sowie die Anschrift und die Art der Abwasseranlage an die vom Amt mit der Abfuhr beauftragten Unternehmen übermittelt. Eine weitere Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 5 für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, das Beauftragte des Amtes Bargteheide-Land das Grundstück betreten., um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 1 Abs. 6 den Einbau einer Abwassermesseinrichtung verweigert.
b) nach § 2 Abs. 1 sein Schmutzwasser nicht dem Amt Bargteheide-Land überlässt und die Grundstücksabwasseranlagen nicht durch das Amt Bargteheide-Land oder seine Beauftragten entleeren lässt,
b) Nach § 2 Abs. 3 die Inbetriebnahme neuer Anlagen des Amtes Bargteheide-Land sowie die Anzahl, Art und Größe der Gemeinde nicht anzeigt.
c) nach § 3 Abs. 1 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
d) nach § 3 Abs. 2 unzulässige Wassereinleitungen vornimmt,
e) nach § 4 Abs. 4 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,
f) nach § 4 Abs. 2 nicht die Wartungsberichte der fachkundigen Wartungsunternehmen innerhalb von 1 Monat beim Amt Bargteheide-Land einreicht.
g) nach § 4 Abs. 2 die Schlammspiegelmessung und die fristgemäße Einreichung des Wartungsberichtes /der Schlammspiegelmessung bei der Amt Bargteheide-Land versäumt.
h) in den nach § 5 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwider handelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(3) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 2 zuwider handelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt für das Gebiet der Gemeinden Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld und Tremsbüttel sowie der Stadt Bargteheide rückwirkend zum 04.04.2019 in Kraft und ersetzt die Satzung über die Beseitigung von Schmutzwasser aus Grundstücksabwasseranlagen des Amtes Bargteheide-Land vom 18.03.2019.
Für das Gebiet der Gemeinde Todendorf tritt diese Satzung am 01.01.2022 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Schmutzwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Todendorf vom 27.02.2020 außer Kraft.
Bargteheide, den 16. Dezember 2021
gez. Herbert Sczech
Amtsvorsteher