Inhalt

Trinkwassergebührensatzung - Lesefassung

Lesefassung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Amtes Bargteheide-Land (Trinkwassergebührensatzung)

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Amtes Bargteheide-Land (Trinkwassergebührensatzung) (PDF)
  • 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Amtes Bargteheide-Land (Trinkwassergebührensatzung) (PDF)

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung (AO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVBI. Schl.H. S. 112) zuletzt geändert durch Art. 18 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBI. S. 30) in Verbindung mit§ 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 6) und der§§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVBI. Schl.-H. S. 69) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 05.06.2019 für das Hoheitsgebiet der Gemeinden Sargfeld-Stegen, Elmenhorst, Hammoor, Nienwohld, Tremsbüttel und für der Ortsteil Jersbek der Gemeinde Jersbek folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Benutzungsgebühr

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum

§ 4 Vorauszahlungen, Heranziehung und Fälligkeit

§ 5 Gebührenschuldner

§ 6 Wiederanschlussgebühr

§ 7 Sicherheitsleistung

§ 8 Umsatzsteuer

§ 9 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

§ 10 Datenverarbeitung

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten


§ 1
Benutzungsgebühr

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgungwird eine Benutzungsgebühr (Trinkwassergebühr) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung.

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§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Trinkwassergebühr wird nach der Trinkwassermenge erhoben, die der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung entnommen wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Trinkwasser. Die entnommene Trinkwassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Die Regelung gilt auch für die Entnahme von Wasser aus einem Standrohr mit Zähler.

(2) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom Amt nach der im Durchschnitt der letzten drei vorausgegangenen Jahre angefallenen Verbrauchsmenge und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt. Ist kein Wasserzähler auf dem Grundstück oder am Standrohr installiert, so schätzt das Amt die Verbrauchsmenge anhand der Art und des Maßes der Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung durchschnittlicher Verbrauchsmengen vergleichbar genutzter Grundstücke im Versorgungsgebiet.

(3) Der Trinkwassergebührensatz beträgt ab dem 01.01.2025 2,84 € je m³.

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§ 3
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Leistung nach § 1 dieser Satzung in Anspruch genommen wird, sofern das Grundstück über einen betriebsbereiten Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung verfügt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung des Amtes beseitigt oder dauerhaft außer Betrieb genommen wird.

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31.12. des Erhebungszeitraumes. Wird ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung im Verlaufe eines Erhebungszeitraumes hergestellt, so entsteht die Gebühr nach Maßgabe des Satz 2 für den Teil des Erhebungszeitraumes, der mit dem Ersten auf die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses folgenden Monats beginnt.

(3) Entfällt der Anschluss während des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebühr mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem Amt schriftlich angezeigt wird. Unterbleibt diese Anzeige, entsteht die Gebühr am 31.12. des Erhebungszeitraumes.

(4) Soweit die Benutzungsgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen

erhoben wird, und die Ableseperiode nicht dem Erhebungszeitraum entspricht, ist der abgelesene Wasserverbrauch anteilig nach Tagen von den von der Abrechnungsperiode berührten Erhebungszeiträumen zuzuordnen.

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§4
Vorauszahlungen, Heranziehung und Fälligkeit

(1) Auf die Benutzungsgebühr werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben. Im Fall der Benutzung des Standrohres kann auf die Erhebung einer Vorauszahlung verzichtet werden, wenn die Erhebung der Vorauszahlung in Anbetracht des voraussichtlichen Nutzungszeitraumes zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führt.

(2) Die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr ist anhand begründetet Angaben des Gebührenpflichtigen oder der Gebührenpflichtigen, eigener Erkenntnisse des Amtes und unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Erhebungszeitraum maßgeblichen Verbrauchsdaten festzulegen. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so wird der Vorauszahlung diejenige Trinkwassermenge zugrunde gelegt, die dem Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats haben die Gebührenpflichtigen dem Amt auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Gebührenpflichtigen der Aufforderung nicht nach, so kann das Amt den Verbrauch schätzen.

(3) Die Heranziehung zur Benutzungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(4) Die festgesetzten Vorauszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Erhebungszeitraums zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid bekanntgegeben ist.

(5) Ändern sich die Gebührensätze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der für den neuen Wassergebührensatz maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung übermäßiger Härten können jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt werden.

(6) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird über die Benutzungsgebühr endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der Endabrechnung noch festzusetzende Gebührenanteil wird mit dem nächstfolgenden Termin nach Abs. 4 Satz 1 fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, erfolgt die Verrechnung mit der ersten Rate der Abschlagszahlungen des Folgejahres. Darüber hinaus gehende Überzahlungen werden unbar erstattet.

(7) Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.

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§ 5
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grundstücks oder die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer Gebührenschuldner. Die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Bei Wechsel der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang des folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn die bisherige Gebührenschuldnerin oder der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel (§ 9) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entstanden sind, neben der neuen Gebührenschuldnerin oder dem neuen Gebührenschuldner.

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§ 6
Wiederanschlussgebühr

(1) Für jeden Wiederanschluss eines wegen Verschuldens der Gebührenpflichtigen oder des Gebührenpflichtigen gesperrten Hausanschluss ist neben den tatsächlich entstandenen Kosten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € zu entrichten.

(2) Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand Maßstab für die Verwaltungsgebühr ist eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung.

(3) Der Kostenerstattungsanspruch und die Verwaltungsgebühr entstehen mit dem Eingang des auf Wiederanschluss gerichteten Antrages beim Amt. Sie werden durch Bescheid festgesetzt und jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer den Wiederanschluss beantragt oder sonst veranlasst hat.

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§ 7
Sicherheitsleistung

Standrohre mit Zähler werden vom Amt gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR je Standrohr zur Nutzung überlassen. Die Sicherheit ist in der Regel durch Hinterlegung von Bargeld, hilfsweise durch Hinterlegung einer Bankeinzugsermächtigung über den in Satz 1 genannten Betrag zu leisten. Die Sicherheitsleitung ist bei Rückgabe des unbeschädigten Standrohres der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber unverzüglich zurück zu geben.

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§ 8
Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung bezifferten Abgabensätze enthalten die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer.

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§ 9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner hat dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl von der Veräußerin oder dem Veräußerer als auch von der Erwerberin oder dem Erwerber innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wassermessvorrichtungen), so haben die Gebührenschuldner dies dem Amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenschuldner haben dies zu dulden.

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§ 10
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Dies geschieht auf der Grundlage dieser Satzung gemäß Art. 6 Abs.1 e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 - in Verbindung mit§ 3 Abs.1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018. Es werden

folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

  1. Name
  2. Anschrift
  3. Geburtsdatum
  4. Email-Adresse, Telefonnummern
  5. Bankverbindung
  6. Eigentum und Eigentumserwerb an Grundstücken
  7. Objektbezeichnung (Straße und Postleitzahl) ggf. Flur und Flurstück, wenn das Eigentum nicht der Meldeadresse entspricht

(2) Das Amt darf diese Daten bei den Ämtern und Behörden erheben, die grundstücksbezogene Daten verarbeiten, insbesondere bei der Grundsteuerbehörde, der Meldebehörde, der Bauaufsichtsbehörde und dem für das Grundbuch zuständigen Amtsgericht und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(3) Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht.

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§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Schleswig- Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Satz 1 bis 3 dieser Satzung seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung ·zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500,00 EUR geahndet werden.

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Amtes Bargteheide-Land vom 27.11.2008, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Wassergebührensatzung vom 14.12.2017, außer Kraft.

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gez. Amtsvorsteher

Stand der Lesefassung: 17.12.2024

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