Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung: Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die amtsangehörigen Gemeinden kann vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der Öffnungszeiten in der Amtsverwaltung eingesehen werden. Wahlberechtigte können ihre eigenen Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens jedoch am 07.02.2025 um 12:00 Uhr, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung erfolgen.
Wahlbenachrichtigung
Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten bis spätestens 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Benachrichtigung erhält, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, um sein Wahlrecht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen wurden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine separate Wahlbenachrichtigung.
Wahlschein beantragen
Mit einem Wahlschein kann man entweder in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises 008 (Segeberg – Stormarn-Mitte) oder per Briefwahl wählen. Ein Wahlschein kann beantragt werden von:
- Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind (bis 21.02.2025, 15:00 Uhr).
- Personen, die nicht im Wählerverzeichnis stehen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie ohne eigenes Verschulden die Fristen versäumt haben oder ihr Wahlrecht erst nach Fristende festgestellt wurde.
Für solche Fälle kann der Antrag noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr gestellt werden.
Anträge können schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist eine Beantragung ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich. Verlorene oder nicht zugegangene Wahlscheine können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neu beantragt werden.
Briefwahlunterlagen
Mit dem Wahlschein erhält man:
- den Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen Stimmzettelumschlag,
- einen roten Wahlbriefumschlag,
- und ein Merkblatt zur Briefwahl.
Die Unterlagen können für andere Personen nur mit Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abgeholt werden. Eine bevollmächtigte Person darf maximal vier Wahlberechtigte vertreten und muss sich ausweisen.
Briefwahl
Der Wahlbrief mit dem ausgefüllten Stimmzettel und dem Wahlschein muss rechtzeitig abgesendet werden, sodass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Innerhalb Deutschlands ist der Versand kostenfrei über die Deutsche Post möglich. Alternativ kann der Brief auch direkt bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
Hilfen für Menschen mit Behinderung
Wahlberechtigte, die der Hilfe bedürfen, können sich bei der Antragstellung oder Stimmabgabe unterstützen lassen. Die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein, darf die Willensbildung des Wählers nicht beeinflussen und ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Die rechtskräftige Bekanntmachung ist als PDF-Dokument beigefügt.