Hammoor: Anordnung über das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern
Amtliche Bekanntmachung: Anordnung über das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in der Gemeinde Hammoor
Auf der Grundlage des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Änderungsfassung vom 20.12.2021 (BGBl. I S.5238)), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziff. 2a der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 in der Änderungsfassung vom 16.11.2022 (GVOBl. S. 954) in der z. Z. gültigen Fassung wird zum Schutz der besonders brandempfindlichen Gebäude angeordnet:
Das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 wird für den Bereich der Gemeinde Hammoor wie folgt erweitert:
- Das Abbrennen von Feuerwerksraketen und Feuerwerksbatterien ist im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte grundsätzlich verboten.
- Das Abbrennen römischer Lichter und sonstiger brandgefährlicher Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist im Umkreis von 25 m um brandgefährdete Objekte grundsätzlich verboten.
- Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich des Abbrennverbotes ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
- Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 S. 4 LVwG an dem auf die öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
- Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gem. § 46 Ziff. 9 1. SprengV Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.
I. Sachverhalt
Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) in den oben genannten Gebieten abgefeuert und abgebrannt.
Im markierten Bereich befinden sich besonders brandgefährdete Gebäude (z. B. Reetdachhäuser und andere Gebäude mit brandempfindlicher Dachdeckung).
II. Begründung
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe und -weite sind die reetgedeckten Gebäude erheblichen Risiken ausgesetzt.
Zur Brandverhütung ist es notwendig diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der Bewohner zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengV ist es möglich, per Allgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können z. B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000°C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten auslösen.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist 5 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBI. Schl-H. S. 243), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.04.2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 549). Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.
Dabei überwiegt das Interesse, vor Brandgefahren geschützt zu werden dem privaten Interesse des Einzelnen, das neue Jahr mit einem Feuerwerk zu begrüßen, das durch die Anordnung nur geringfügig eingeschränkt wird.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amtsvorsteher des Amtes Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, eingelegt wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.
Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde