Nienwohld: Widmung der Gemeindestraße "Schulstraße" anteilig für den öffentlichen Verkehr
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nienwohld hat in ihrer Sitzung am 25.03.2025 die Widmung folgender Straße beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes StrWG des Landes Schleswig-Holstein vom 22 Juni 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) in der Fassung vom 18. Oktober 2024 (GVOBl. S. 749) und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nienwohld vom 25.03.2025 werden die Flurstücke: 14/51, 14/42 und 14/50, Größe insgesamt 909 m² der Flur 4 der Gemarkung Nienwohld mit der Straßenbezeichnung „Schulstraße“ entsprechend der Fläche der genannten Flurstücke, wie es sich aus der Flurkarte ergibt, für den öffentlichen Verkehr gewidmet und als Gemeindestraße (Ortsstraße) gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3a des Straße- und Wegegesetzes eingestuft.
Die genaue Lage der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Flurstücke und der Straße sind dem beiliegenden Flurkartenauszug zu entnehmen.
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide erhoben werden.