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Datum: 10.07.2021

Bargfeld-Stegen: Satzung über die Veränderungssperre (B-Plan Nr. 4b)

Bekanntmachung: Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 b -Ortsmitte Südteil- , 4. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung der Gemeinde Bargfeld-Stegen
Satzung
der Gemeinde Bargfeld-Stegen über eine Veränderungssperre
für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 4 b -Ortsmitte Südteil-, 4. Änderung

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBl. S. 1802) sowie aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. S. 566), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bargfeld-Stegen in ihrer Sitzung am 05. Juli 2021 beschlossen, folgende Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet in Bargfeld-Stegen westlich Jersbeker Straße, gerade Hausnummern 2 bis 6 (siehe Anlage 1) zu erlassen:

§ 1
Zu sichernde Planung

1. Die Gemeindevertretung Bargfeld-Stegen hat in der Sitzung am 05.07.2021 beschlossen, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 b –Ortsmitte Südteil-  als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Vorwiegende Planungsziele der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 b -Ortsmitte Südteil-, 4. Änderung, sollen sein:

  • Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO),
  • Anpassung der Baugrenzen dahingehend, dass eine der angrenzenden Baustruktur angepasste kleinteiligere Bauweise erfolgt sowie eine Aufwertung des Straßenbildes,
  • Anpassung von Bauhöhe und Baudichte der Gebäude an die Grundstruktur der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4b.

2. Zur Sicherung der Planung wird für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 b –Ortsmitte Südteil- eine Veränderungssperre erlassen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan als Anlage 1 zu dieser Satzung.

§ 2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

1. Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

2. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren.

3. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Ent­schädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Bargfeld- Stegen beantragt (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

4. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzungen oder die Mängel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).


Anlage 1: Geltungsbereich der Veränderungssperre


Diese Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher


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