Inhalt

Datum: 05.08.2022

Bargfeld-Stegen: Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche

Gemeinde Bargfeld-Stegen, Kreis Stormarn

Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche unter Beschränkung der Widmung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 631)

-      Teilstrecke des Wiesenwegdammes an der Burgstelle Stegen

Einziehungsverfügung

Aufgrund  des §  8 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 631) in der zurzeit geltenden Fassung und des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 5. Juli 2021 wird verfügt:

„Die Verkehrsfläche der Teilstrecke des Wiesenwegdammes an der Burgstelle Stegen  in der Gemeinde Bargfeld-Stegen wird mit dem Stichtag 31. Mai 2022 teil-eingezogen unter künftiger Beschränkung der Widmung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Die Verkehrsfläche besteht aus den  nachfolgend aufgeführten Flurstücken:

  • Gemarkung Bargfeld, Flur 1, Flurstück 51/1 teilweise
  • Gemarkung Stegen, Flur 2, Flurstück 40 teilweise.

Die besagte Verkehrsfläche wird teil-eingezogen, da eine Verkehrsbedeutung für Kraftfahrzeuge hier nicht mehr gegeben  und die Verkehrsfläche somit entbehrlich ist.“

In dem Zeitraum vom 21. Februar 2022 bis zum 21. März 2022 wurde die öffentliche Auslegung gem. § 8 Abs. 3 StrWG durchgeführt; es haben sich keinerlei Anregungen oder Bedenken aus der Öffentlichkeit ergeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide, einzulegen.

Nachfolgend ist eine Übersicht der eingezogenen Verkehrsfläche wiedergegeben:

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher


nach oben zurück