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Datum: 11.08.2021

Öffentliche Bekanntmachung

des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein, - Amt für Planfeststellung Verkehr -

über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.07.2021,
Az. APV 26-553.32-B 404-240
 und des festgestellten Plans

für das Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) und § 40 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – und §§ 3 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG) für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A1 und der A 24, Bauabschnitt 1 (von Bau-km 72+460 bis Bau-km 76+520) zwischen der AS Bargteheide (A1, A 21) und südlich der AS Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg - Kreis Stormarn -.

I.

Das Amt für Planfeststellung Verkehr im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (Planfeststellungsbehörde) hat mit Beschluss vom 05.07.2021, Az. APV 26-553.32-B 404-240, den Plan für das oben genannte Vorhaben festgestellt.

II.

1.         Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Auf Teil B, Ziffer III des Planfeststellungsbeschlusses wird verwiesen.

2.         Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit

vom 24. August 2021 bis zum 06. September 2021

(jeweils einschließlich)

in folgenden Amtsverwaltungen:

  • Amt Bad Oldesloe-Land, Zimmer 2.05, Mewesstraße 22-24, 23843 Bad Oldesloe, zu den Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: von 8.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14.00 – 17.30 Uhr nach vorheriger Terminabsprache telefonisch unter 04531 / 17 61 40 oder per Mail (zentrale@amt-bad-oldesloe-land.de) unter Einhaltung der geltenden COVID-19-Hygieneregeln. Es darf nur eine Person zeitgleich die öffentlich ausliegenden Unterlagen einsehen.
  • Amt Bargteheide-Land, Zimmer 210, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide, zu den Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: von 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstag zusätzlich von 14.00 – 18.00 Uhr gerne nach telefonischer Anmeldung unter 04532 / 40 45 35.

Die öffentliche Auslegung erfolgt vorbehaltlich Corona – bedingter Änderungen.

  • Amt Trittau, Europaplatz 5, 22946 Trittau, Zimmer 1.3.080 im Erdgeschoss des Fachbereichs Bau und Projektmanagement jeweils montags, dienstags und freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie dienstags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffentlich aus. Aufgrund der Corona-Situation ist die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nur nach einer telefonischen Terminvergabe unter der Nummer 04154 / 80 79 66 möglich.

  zur Einsicht öffentlich aus.

3.         Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen

entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG).

4.         Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 4 LVwG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.

5.         Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, - Amt für Planfeststellung Verkehr - Mercatorstraße 9, 24106 Kiel schriftlich angefordert werden.

6.         Der Planfeststellungsbeschluss sowie die planfestgestellten Unterlagen sind darüber hinaus mit Auslegungsbeginn digital unter www.schleswig-holstein.de/APV, dort zu finden unter >Online-Portal< und auf der Onlineplattform für Planfeststellungsverfahren des Landes Schleswig-Holstein www.planfeststellung.bob-sh.de sowie auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de/sh einsehbar. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich, § 86a Abs. 1 Satz 4 LVwG.

III.

Verfügender Teil des Beschlusses, Gegenstand des Vorhabens

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise:

Die vom Vorhabenträger, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Standort Lübeck, vorgelegten Pläne für den Bau von Überholfahrstreifen auf der B 404 zwischen A 1 und A 24, 1. Bauabschnitt werden gemäß § 17 FStrG i.V.m. §§ 139 ff. LVwG und des§ 40 Abs. 5 StrWG auf dem Gebiet der Gemeinden Todendorf und Steinburg-Kreis Stormarn-nach Maßgabe der Vorbehalte, Änderungen, Inhalts- und Nebenbestimmungen festgestellt.“

Hinweise zum verfügenden Teil

Die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen wurden im Einvernehmen mit dem Kreis Stormarn gemäß §§ 8, 10, 11 Wasserhaushaltgesetz (WHG) zur Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG erteilt.

Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

Mit dem Bau von Überholfahrstreifen zwischen der A1 und der A 24, Bauabschnitt 1sind folgende Auswirkungen verbunden:

Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen (insbes. Baulärm) und anderen Belastungen durch Bauarbeiten, ferner zu Eingriffen in das vorhandene Straßen– und Wegenetz mit Behinderungen und zeitlichen Sperrungen. Es sind landschaftspflegerische Maßnahmen im Bereich der Gemeinden Todendorf und Steinburg vorgesehen. Weiterhin werden umweltrechtliche Eingriffe durch die Ausnutzung von bereits anderweitig anerkannten Ökokonten in verschiedenen Landesteilen kompensiert.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen die Konkretisierung des Bauablaufs und der vorgesehenen Schutzkonzepte, die Entwässerung, den Gewässerschutz, den Schutz vor bauzeitlichen und betriebsbedingten Immissionen (Lärm, Erschütterungen) und den Natur- und den Artenschutz, den Bodenschutz, den Schutz des Waldes, den Schutz privaten und öffentlichen Eigentums (inkl. Beweissicherung) sowie sonstige öffentliche Belange (z. B. Denkmalschutz). Eine umweltfachliche Baubegleitung wurde angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss enthälteineEntscheidung über den Sofortvollzug:Auf Antrag des Vorhabenträgers vom 01.07.2021 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus Gründen des öffentlichen Interesses sowie des überwiegenden Interesses des Vorhabenträgers die sofortige Vollziehung für den zweiten Teil der Artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme gemäß Maßnahmenblatt S 1.7 „Gehölzfällungen und Rodungen im Bereich von Haselmausumsiedlungsflächen“ angeordnet.“

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen

1.1 Sanierung des vorhandenen 2-streifigen Querschnittes der B 404 mit dem Bau eines Überholfahrstreifens zu einem 3-streifigen Querschnitt (Überholfahrstreifen), zwischen Bau-km 72+580 und Bau-km 74+380 Spuraddition für Überholfahrstreifen Fahrtrichtung Schwarzenbek, zwischen Bau-km 74+560 und Bau-km 76+360 Spuraddition für Überholfahrstreifen Fahrtrichtung Bargteheide

1.2 Anpassung der vorhandenen Rampenanschlüsse im Zuge der Anschlussstelle Todendorf/Mollhagen (Rampe 1, Rampe 2, Rampe 3, Rampe 4)

1.3 Aufhebung des parallel zur B 404 verlaufenden Radweges zwischen Bau-km 71+741 und 76+520, östlich der B 404

1.4 Aufhebung der AS Todendorf/Sprenge

1.5 Aufhebung des Rastplatzes Mannhagen

1.6 Ausbau des Knotenpunktes „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“

1.7 Neubau eines Wirtschaftsweges zwischen Bau-km 75+484 und 75+754, westlich der B 404

1.8 Neubau von Nothaltebuchten, linke Seite (östl. der B 404) bei Bau-km 72+636 und Bau-km73+505, rechte Seite (westl. der B 404) bei Bau-km 75+424 und Bau-km 76+276

1.9 Abschnittsweise Erneuerung bzw. Anpassung der vorhandenen Entwässerungsanlagen einschließlich Anlage von 2 Regenklärbecken, rechte Seite Bau-km 74+930 und Bau-km 75+790

1.10 Neubau des BW 2228539 (über den Forstweg, Ersatz für BW 2228507)

1.11 Schutz-, Gestaltungs- sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft ebenso wie Maßnahmen in Bezug auf den besonderen Artenschutz zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG

1.12 Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, gebucht auf dem Ökokonto 44 Trenthorst

1.13 Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, gebucht auf dem Ökokonto 53 Damsdorf

1.14 Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, gebucht auf dem Ökokonto 71 Sirksfelde

1.15 Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, gebucht auf dem Ökokonto 26-3 Johannistal 3

1.16 Passiver Lärmschutz an einem Gebäude

1.17 sowie weitere aus den Planunterlagen (Anlagen 1-15) ersichtliche Baumaßnahmen

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig

erhoben werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a VwGO auch als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei Gericht eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Amt für Planfeststellung Verkehr (APV), Mercatorstraße 9, 24106 Kiel) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungs­beschluss für diese Bundesfernstraße hat aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen ist die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Dies betrifft vorliegend die Teilmaßnahme gemäß Ziffer AIV des Planfeststellungsbeschlusses. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diese Teilmaßnahme des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Oberverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.

Kiel, 03.08.2021

gez. N. Becker

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -


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