Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr
Seit dem 01. Juli 2011 gelten die Regelungen nach § 15, § 24 a und 24 b Wehrpflichtgesetz (WPflG) nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die Erfassung von Wehrpflichtigen wird daher seit dem 01. Juli 2011 ausgesetzt.
Mit der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 01. Juli 2011 ist das Amt Bargteheide-Land verpflichtet, im Oktober eines jeden Jahres auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Soldatengesetz hinzuweisen.
Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten.
In diesem Zusammenhang übermitteln die Meldebehörden auf Grund des
§ 58 c Abs. 1 Soldatengesetz (SG) zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (ab 01.11.2015 auch gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)) widersprochen haben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich im hiesigen Meldeamt formlos erfolgen.
Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher