Inhalt

Entschädigungssatzung - Lesefassung

Lesefassung der Satzung der Gemeinde Tremsbüttel über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)

Diese Lesefassung beinhaltet die 1., 2. und 3. Änderungssatzung.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
(Allgemeines)

§ 1 Entschädigungen

Abschnitt II
(Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld)

§ 2 Bürgermeister/Bürgermeisterin

§ 3 Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters

§ 4 Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter/innen

§ 5 Vorsitzende von Ausschüssen und Beiräten

§ 6 Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 7 Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen

§ 8 Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

Abschnitt III
(Sonstige Entschädigung)

§ 9 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

§ 10 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

§ 11 Fahrkosten

§ 12 Reisekostenvergütung

§ 12a Zuschüsse für private IT-Ausstattung

Abschnitt IV
(Entschädigung in besonderen Fällen)

§ 13 Gemeindefeuerwehr

Abschnitt V
(Schlussvorschriften)

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15 Rückgang der Einwohnerzahl

§ 16 Inkrafttreten


Auf Grund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 24. Januar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 7) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 08. Dezember 2003 folgende Satzung erlassen:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Entschädigungen

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbstständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, der Fraktionen, für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die für erforderlich bestimmten Tätigkeiten für die Gemeinde.

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Abschnitt II
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

§ 2
Bürgermeister/Bürgermeisterin

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung als monatliche Aufwandsentschädigung den Höchstsatz nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(2)  Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind auf Antrag besonders zu erstatten:

  1. bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
  2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

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§ 3
Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

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§ 4
Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter/innen

(1) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(2) Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

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§ 5
Vorsitzende von Ausschüssen und Beiräten

(1) Die Ausschussvorsitzenden und bei deren Verhinderung deren Vertretende, die der Gemeindevertretung angehören, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Entschädigung als Gemeindevertreter/in nach § 6 eine monatliche Pauschale in Höhe von 3 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Ausgenommen hiervon ist der Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung.

(2) Wählbare Bürgerinnen und Bürger als Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende, soweit es sich um wählbare Bürgerinnen und Bürger handelt, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Entschädigung als wählbarer Bürger/wählbare Bürgerin nach § 7 eine monatliche Pauschale in Höhe von 3 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

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§ 6
Mitglieder der Gemeindevertretung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten ein Sitzungsgeld.

(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes je Sitzung beträgt 70 % des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung

(3) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht für die Teilnahme an Sitzungen

  • der Gemeindevertretung und der Ausschüsse
  • als Mitglied oder bei Auftritt als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder Beirates
  • für die als erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die als erforderlich bestimmten sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde.

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§ 7
Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden abstimmungsberechtigten Mitglieder, der in der Hauptsatzung aufgeführten ständigen Ausschüsse, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 70 % des Höchstsatzes, nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

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§ 8
Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

(1) Die persönlichen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld sind nicht  auf andere übertragbar. In Fällen des Wegfalles gem. Abs. 3 erhalten die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden in Ausübung und für die Dauer der Stellvertretung eine persönliche Aufwandsentschädigung in Höhe des weggefallenen Betrages für Ausschussvorsitzende.

(2) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Sitzungsgeld wird den anspruchsberechtigten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gemäß den Anwesenheitsfeststellungen lt. der angefertigten Sitzungsniederschrift und im Übrigen auf selbst zu erstellende Anforderungsnachweise hin ausgezahlt.

(3) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

(4) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 76 Landesbeamtengesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

(5) Sitzungsgeld und Tagesgeld auf Grund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

(6) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

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Abschnitt III
(Sonstige Entschädigung)

§ 9
Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverlust aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungs- träger abgeführter wird.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regel- mäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag einer Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 70 % vom Höchstsatz des Sitzungsgeldes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-€.

Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen not- wendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1-3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Haus- arbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

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§ 10
Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehren- amtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 12 gewährt wird.

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§ 11
Fahrkosten

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1-3 Bundesreisekostengesetz.

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§ 12
Reisekostenvergütung

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerrinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, den nicht der Gemeindevertretung an- gehörigen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren.

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§ 12a
Zuschüsse für private IT-Ausstattung

(1) Für die Beschaffung und Nutzung privater IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder die Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, Ausschüsse oder Beiräte dient, erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter einen Zuschuss in Höhe von 100,-- Euro jährlich.

(2) Wählbare Bürgerinnen und Bürger, die Mitglieder von Ausschüssen sind, erhalten für die Zwecke nach Absatz 1 einen Zuschuss von 50,-- Euro jährlich.

(3) Für die Geltendmachung der Zuschüsse ist ein Antrag zu stellen, der für die gesamte Wahlzeit gilt.

(4) Die Zuschüsse werden jeweils nachträglich im Mai für den vergangenen Jahreszeitraum ausgezahlt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn die Mitgliedschaft im Gremium spätestens am 01. September des Vorjahres begonnen hat und am 15. Mai des laufenden Jahres noch besteht. Bei wählbaren Bürgerinnen und Bürgern von Ausschüssen gilt ein Wechsel in einen anderen Ausschuss als ununterbrochene Mitgliedschaft, wenn die Änderung der Ausschussbesetzung in der gleichen Sitzung der Gemeindevertretung beschlossen wurde.

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Abschnitt IV
(Entschädigung in besonderen Fällen)

§ 13
Gemeindefeuerwehr

Für die Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren des Landes gelten die in dieser Verordnung jeweils genannten zulässigen Höchstbeträge als festgesetzt.

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Abschnitt V
(Schlussvorschriften)

§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt Bargteheide-Land ist für die amtsangehörige Gemeinde Tremsbüttel für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der amtsangehörigen Gemeindevertretung Tremsbüttel sowie der sonstigen Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten bei den Betroffenen gem. § 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederkartei zu speichern.

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§ 15
Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. April 2003 in Kraft.

22941 Tremsbüttel, den 16. Februar 2004

gez. Erika Mosel, Bürgermeisterin

Stand der Lesefassung: 26.09.2024

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