Inhalt

Feuerwehrgebührensatzung

Gebührensatzung der Gemeinde Todendorf über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H.) 2003, Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 64 der LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H.2023, Seite 514) sowie der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4 Absatz 1 und Absatz 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27) zuletzt geändert durch Gesetz 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 Seite 564) in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, Seite 200), zuletzt geändert durch Art. 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. 2023, Seite 514), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Todendorf vom 08.07.2024 folgende Satzung erlassen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr

§ 2 Gegenstand der Benutzungsgebühr

§ 3 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

§ 4 Auslagenerstattung

§ 5 Gebührenschuldner

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 7 Datenverarbeitung

§ 8 Haftung und Schäden

§ 9 Inkrafttreten


§ 1
Aufgaben der Feuerwehr

(1)  Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen hat die Feuerwehr gem. § 6 Abs. 1 BrSchG Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) wahrzunehmen (abwehrender Brandschutz, techn. Hilfeleistung). Daneben wirkt die Feuerwehr im Katastrophenschutz mit.

(2)  Bei der Brandverhütungsschau (§ 23 Abs. 2 BrSchG) sowie der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung (§ 6 Abs. 2 BrSchG) hat die Feuerwehr mitzuwirken.

(3)  Soweit die Pflichtaufgaben der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden, steht die Feuerwehr auf Anforderung zu sonstigen Dienstleistungen, insbesondere technische Hilfeleistungen zur Verfügung. Die Weitergabe oder das Verleihen von Ausrüstungsgegenständen ist ausgeschlossen.

nach oben

§ 2
Gegenstand der Benutzungsgebühr

(1)  Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 1 BrSchG sind gebührenfrei.

(2)  Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 2 BrSchG und nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 21 Abs. 3 BrSchG bleibt unberührt.

nach oben

§ 3
Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

(1)  Die Benutzungsgebühr wird nach Stundensätzen erhoben. Für die Berechnung des Stundensatzes wird der Zeitraum der Abwesenheit der Feuerwehrangehörigen und des Fahrzeuges von der Feuerwache (z.B. Feuerwehrgerätehaus) sowie der Zeitraum der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zugrunde gelegt.

(2)  Es werden Gebühren erhoben

 1. für den Feuerwehrangehörigen 79,00 €

 2. für den Einsatz von Fahrzeugen:

2.1 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) 514,00 €

2.2 Löschgruppenfahrzeug (LF) 227,00 €

Für jede angefangene halbe Stunde werden 50 % der Gebührensätze erhoben.

(3)  Für den Einsatz infolge einer Fehlalarmierung einer Brandmeldeanlage wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 804,00 € erhoben.

(4)  Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie Auswahl und Anzahl der notwendigen Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung.

(5)  Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten für Betriebsmittel abgegolten, soweit nicht gem. Absatz 8 oder § 4 Auslagen für verbrauchbare Stoffe erhoben werden.

(6)  Eine Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig werden muss und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.

(7)  Soweit eine Leistung der Feuerwehr der Umsatzsteuer unterliegt, ist neben den Gebühren auch die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

(8)  Für den Einsatz von verbrauchbaren Stoffen und Einsatzmitteln, z.B. Ölsperren, Bindemittel, Sonderlöschmittel, die nicht zur Standardbeladung der Fahrzeuge gehören und nicht als Auslagen gem. § 4 geltend gemacht werden können, werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr pro Nutzungseinheit (kg; Liter) ergibt sich in diesen Fällen aus den Kosten für Beschaffung und Entsorgung des Einsatzmittels bzw. -stoffes, geteilt durch die Nutzungseinheiten.

nach oben

§ 4
Auslagenerstattung

(1)  Neben den Gebühren können als Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
  2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG sowie
  3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro

nach oben

§ 5
Gebührenschuldner

(1)  Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet

a)   wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat

b)   wer die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat

c)   der Betreiber einer Brandmeldeanlage im Falle eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage

d)   der Eigentümer einer Sache im Falle einer bestehenden Gefährdungshaftung

e)   der Fahrzeughalter und Fahrzeugführer, wenn eine gegenwärtige Gefahr, durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist

f)    der Inhaber des Gewerbe- bzw. Industriebetriebes in den Fällen des Einsatzes von Sonderlöschmitteln

g)   der Veranstalter im Falle der Gestellung einer Brandsicherheitswache

h)   der Eigentümer oder diejenige natürliche oder juristischen Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden

i)   die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

(2)  Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch.

nach oben

§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)  Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der gebührenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr.

(2)  Die Gebührenschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig.

(3)  Eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühr kann gefordert werden.

(4)  Für Auslagen gelten die Absätze 1 – 3 entsprechend.

nach oben

§ 7
Datenverarbeitung

(1)  Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2)  Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(3)  Für die Ersatzansprüche gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

nach oben

§ 8
Haftung und Schäden

(1)  Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde (Feuerwehr) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2)  Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner haben die Gemeinde (Feuerwehr) von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern dieser von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

nach oben

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Feuerwehreinsätze vom 09.09.2011.

Durch die Rückwirkung darf der Gebührenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der bisher geltenden Satzung.

nach oben

Todendorf, den 11.09.2024

gez. Dennis Marten, Bürgermeister

nach oben zurück