Inhalt

Benutzungs- und Gebührensatzung "Bürgerhaus" - Lesefassung

Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Benutzungs- und Gebührenordnung)

Die Lesefassung berücksichtigt:

1.)  Die Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Benutzungs- und Gebührenordnung) vom 03.08.2006

2.)  Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Benutzungs- und Gebührenordnung) vom 23.11.2010

3.)  Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Benutzungs- und Gebührenordnung) vom 14.01.2020

Inhaltsverzeichnis

Teil I - Benutzungsordnung

§ 1 Zweck und Verwendung der Einrichtung

§ 2 Bürgerhaus

§ 3 Nutzer

§ 4 Zulässige Nutzungsformen

§ 5 Zulassung zur Nutzung

§ 6 Belegungsbuch

§ 7 Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen

§ 8 Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen

§ 9 Bewirtung

§ 10 Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten

§ 11 Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten bei Einzelveranstaltungen

§ 12 Technische Anlagen

§ 13 Haftungsvereinbarung

§ 14 Übertragbarkeit

§ 15 Hausordnung

§ 16 Rücktrittsrecht der Gemeinde

Teil II – Gebührenordnung

§ 17 Grundsätze der Gebührenerhebung

§ 18 Höhe der Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen

§ 19 Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen

§ 20 Kaution

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Inkrafttreten


Teil I - Benutzungsordnung
§ 1
Zweck und Verwendung der Einrichtung
  1. Das Bürgerhaus ist eine öffentliche Einrichtung. Es dient im Rahmen des Gemeingebrauchs kulturellen, kommunalen und bildungspolitischen Zwecken der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Bargfeld-Stegen sowie ortsansässigen Parteien, Vereinen und Gruppen.
  2. Über in Absatz 1 hinausgehende Nutzungen gelten als Sondernutzungen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

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§ 2
Bürgerhaus
  1. Das Bürgerhaus, am Mittelweg gelegen, beinhaltet folgende Räumlichkeiten:
    1. Foyer und Flurbereiche
    2. Saal mit Saalmagazin
    3. Küche mit Küchenmagazin
    4. Sanitäre Anlagen (Damen-, Herren-, Behinderten-WC)
    5. kleiner Aufenthaltsraum
    6. kleiner Sitzungssaal
  2. Der Saal bietet Platz für maximal 80 Personen

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§ 3
Nutzer
  1. Der Kreis der Nutzungsberechtigten umfasst:
    1. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie die im Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen,
    2. alle Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind,
    3. die gemeindlichen Körperschaften, Kirchen, Schulen oder sonstige Organisationen, an deren Arbeit öffentliches oder soziales Interesse besteht, sowie örtliche Parteien und Wählergruppen, die entsprechend der Verfassung des Landes Schleswig- Holstein und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die darin genannten politischen Ziele verfolgen.
  2. Allen ortsfremden natürlichen und juristischen Personen, Personengruppen, Vereinen oder Institutionen kann die Benutzung nach vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters gestattet werden.

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§ 4
Zulässige Nutzungsformen
  1. Das Bürgerhaus kann für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder für Einzelveranstaltungen genutzt werden.
  2. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen finden innerhalb des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rhythmus statt. Hierzu zählen:
    1. Übungsstunden der musischen Vereine, soweit sie nicht beim „Haus der Vereine“ angesiedelt sind,
    2. Sitzungen und Versammlungen der satzungsgemäßen Organe der Vereine,
    3. Übungsstunden der Freiwilligen Feuerwehr Bargfeld-Stegen und ihrer Untergliederungen,
    4. Sitzungen der kommunalen Gremien der Gemeinde Bargfeld-Stegen.
  3. Einzelveranstaltungen sind in sich abgeschlossene Veranstaltungen, die i. d. R. nur einmalig innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Hierzu zählen:
    1. Kulturelle, politische oder soziale Veranstaltungen, die von öffentlichem Interesse für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Bargfeld-Stegen sind,
    2. gesetzlich vorgeschriebene Wahlen,
    3. Trauungs- und Beerdigungszeremonien,
    4. Veranstaltungen, die auf dem Vorplatz des Bürgerhauses oder auf dem Dorfplatz stattfinden und in die das Bürgerhaus oder Teile davon mit einbezogen werden.
    5. Familienfeiern und sonstige gesellige Veranstaltungen, sofern hiervon keine Störung der unmittelbaren wohnbaulichen Umgebung ausgeht
  4. Der kleine Aufenthaltsraum nach § 2 Absatz 1 Buchstabe e und der kleine Sitzungssaal nach § 2 Absatz 1 Buchstabe f kann unabhängig von den übrigen Räumlichkeiten nach § 2 genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

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§ 5
Zulassung zur Nutzung
  1. Die Überlassung des Bürgerhauses für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
  2. Die Überlassung des Bürgerhauses für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 erfolgt durch Abschluss eines Einzelmietvertrages. Der Einzelmietvertrag wird nur wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsgebühr bei der Gemeinde im Vorwege bezahlt hat.
  3. Abweichend von Absatz 2 können Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c eine Rahmenvereinbarung für alle Veranstaltungen eines Kalenderjahres mit der Gemeinde schließen.
  4. Der Bürgermeister kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Vergabe besondere Vertragsbedingungen festlegen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind und dieser nicht entgegenstehen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Bürgerhauses besteht nicht.

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§ 6
Belegungsbuch
  1. Die Verwaltung der Termine für das Bürgerhaus obliegt dem Hausmeister.
  2.    Der Hausmeister führt für die Verwaltung der Reservierungen von Einzelveranstaltungen ein Belegungsbuch sowie für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen einen Dauerbelegungsplan.
  3. Das Belegungsbuch und der Dauerbelegungsplan werden für ein Kalenderjahr geführt.

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§ 7
Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen
  1. Das Bürgerhaus kann von den Nutzungsberechtigten nach § 3 Absatz 1 für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 genutzt werden.
  2. Der Hausmeister führt einen Dauerbelegungsplan, in dem die Nutzungszeiten eingetragen werden.
  3. Der Dauerbelegungsplan für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben (Aufstellung des Veranstaltungskalenders).
  4. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen werden in den Dauerbelegungsplan aufgenommen, wenn das Bürgerhaus zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 2 entspricht.
  5. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister, ob eine Veranstaltung als regelmäßig wieder-kehrende Veranstaltung in den Dauerbelegungsplan aufgenommen werden kann.
  6. Abweichungen können im Einzelfall durch den Bürgermeister vorbehaltlich einer Nichtgefährdung genehmigter Belegungszeiten zugelassen werden.
  7. Mit der Aufnahme in den Dauerbelegungsplan steht dem Nutzungsberechtigten das Nutzungs-recht für das Bürgerhaus in der angegebenen Zeit zu. Die Nutzung ist auf die genehmigten Zeiten beschränkt.
  8. Nutzungen der Freiwilligen Feuerwehr Bargfeld-Stegen sowie ihrer Untergliederungen, des Jugendorchesters Bargfeld e. V. sowie der kommunalen Gremien der Gemeinde Bargfeld-Stegen werden vorrangig berücksichtigt.

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§ 8
Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen
  1. Das Bürgerhaus kann in Zeiten, die nicht durch den Dauerbelegungsplan belegt sind, von den Nutzungsberechtigten nach § 3 für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 genutzt werden.
  2. Das Belegungsbuch des Bürgerhauses für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben (Aufstellung des Veranstaltungskalenders).
  3. Einzelveranstaltungen werden in das Belegungsbuch aufgenommen, wenn das Bürgerhaus zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 3 entspricht.
  4. Für die Reservierung des Bürgerhauses gelten folgende Rangfolgen:
    1. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 können ihre Veranstaltungen eines Kalenderjahres ab drei Monaten vor Beginn des neuen Kalenderjahres in das Belegungsbuch eintragen lassen.
    2.   Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 können Veranstaltungen eines Kalenderjahres ab Beginn des Kalenderjahres in das Belegungsbuch eintragen lassen, jedoch höchstens drei Monate vor dem Veranstaltungstermin.
  5. In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister vorbehaltlich einer Nichtgefährdung bestehender Terminabsprachen Ausnahmen von den Rangfolgen nach Absatz 4 erteilen.
  6. Mit Wirksamkeit des Einzelmietvertrages oder der Rahmenvereinbarung steht dem Nutzungsberechtigten die Nutzung des Bürgerhauses ab dem Tag der beantragten Nutzung bis längstens 9 Uhr des Folgetages zu. Ausnahmen hiervon können vereinbart werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist sind weitere Entgelte gemäß der Gebührenordnung zu entrichten.

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§ 9
Bewirtung

Bei allen Nutzungen nach § 4 obliegt die Bewirtung dem Nutzungsberechtigten.

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§ 10
Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten
  1. Die Räume, die technischen Anlagen und das Inventar sind von dem Nutzungsberechtigten pfleglich zu behandeln. Benutztes Inventar ist nach der Veranstaltung gereinigt und in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder an den entsprechenden Lagerplatz zu bringen.
  2. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, während der Nutzung einen vertretungsberechtigten Leiter zu benennen, welcher für den geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich ist und die Aufsicht während der Veranstaltung ausübt. Bei juristischen Personen ist dies der Vorstand oder eine von diesem beauftragte Person.
  3. Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Bei fehlendem oder beschädigtem Inventar, Gläser, Porzellan usw. sind die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Gemeinde zu erstatten.
  4. Nach Ende der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten und das Mobiliar in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu übergeben, so dass der Hausmeister eine Endreinigung lediglich im Rahmen seiner gewöhnlichen Unterhaltsreinigung durchführen kann.
  5. Das Benutzen von Einweggeschirr ist nicht erlaubt. Bei der Müllentsorgung ist besonders zu beachten, dass die Abfälle entsprechend den bereitgestellten Sammelgefäßen sortiert werden. Übersteigt die Müllmenge das Fassungsvermögen der bereitgestellten Sammelgefäße, hat der Nutzungsberechtigte die Mehrmengen auf eigene Kosten zu entsorgen.

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§ 11
Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten bei Einzelveranstaltungen
  1. Der Ablauf von Veranstaltungen ist spätestens vier Werktage vor dem genehmigten Veranstaltungstermin mit dem Hausmeister abzusprechen.
  2. Eventuell erforderliche Genehmigungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird besonders hingewiesen.
  3. Dekoration und Bestuhlung ist auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wobei behördliche Auflagen wie Bestuhlungspläne und Brandschutz (leicht entflammbare Materialien sind verboten) zu beachten sind.
  4. Entfernt der Nutzungsberechtigte die Dekoration und/oder die Bestuhlung nicht rechtzeitig oder wie vereinbart oder kommt er seiner Reinigungsverpflichtung nicht entsprechend nach, so erfolgt das Entfernen bzw. Reinigen ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

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§ 12
Technische Anlagen
  1. Technische Anlagen, die mit dem Bürgerhaus verbunden oder zugehörig sind und für die Dauer der Veranstaltung zur Nutzung überlassen werden, dürfen nur nach einer Einweisung durch den Hausmeister bedient werden.
  2. Soweit technische Anlagen Gegenstand der Nutzungsvereinbarung oder des Einzelmietvertrages sind, ist nach Abschluss der Veranstaltung eine Abnahme (Überprüfung) durch den Hausmeister vorzunehmen. Für auftretende Mängel/Verlust haftet der Nutzungsberechtigte.
  3. Der Anschluss eigener Geräte ist nur mit Genehmigung durch den Hausmeister möglich und darf nicht zu einer Überlastung des Stromnetzes im Haus führen.

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§ 13
Haftungsvereinbarung
  1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Bürgerhaus jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen oder Geräte nicht benutzt werden.
  2. Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bürgerhauses und der Zugangswege zum Bürgerhaus stehen.
  3. Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzungsberechtigte auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.
  4. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB unberührt.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.
  6. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Bürgerhaus und an den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Satzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
  7. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die von dem Nutzungsberechtigten, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

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§ 14
Übertragbarkeit

Der Nutzungsberechtigte ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Überlassung der Räumlichkeiten oder des Inventars auf Dritte zu übertragen oder anders als zu dem genehmigten Zweck zu nutzen.

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§ 15
Hausordnung

Es gelten die Bestimmungen der Hausordnung für das Bürgerhaus in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 16
Rücktrittsrecht der Gemeinde
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, von der Nutzungszusage zurückzutreten, wenn
  2. der Nutzungsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachkommt,
  3. der Nutzungsberechtigte den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Bürgermeisters ändert,
  4. der Nutzungsberechtigte, seine Vereinsmitglieder, Mitarbeiter oder Gäste den Bestimmungen dieser Satzung oder der Hausordnung zuwider handeln,
  5. die Veranstaltung das Ansehen der Gemeinde erheblich beeinträchtigten könnte,
  6. bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen, oder
  7. die für eine Einzelveranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden.
  8. Der Rücktritt ist dem Nutzungsberechtigten gegenüber unverzüglich zu erklären.
  9. Schadensersatzansprüche des Nutzungsberechtigten werden in diesem Fall ausgeschlossen.

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Teil II – Gebührenordnung
§ 17
Grundsätze der Gebührenerhebung
  1. Für die Benutzung des Bürgerhauses für Nutzungen nach § 4 werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  2. Die Höhe der Gebühren richtet sich bei Nutzungen nach § 4 Absatz 2 nach der Häufigkeit der Nutzung im Kalenderjahr. Sie wird stundenweise erhoben.
  3. Die Höhe der Gebühren richtet sich bei Nutzungen nach § 4 Absatz 3 nach den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, dem Zweck der Veranstaltung, dem Personenkreis des Nutzungsberechtigten und der Dauer der Veranstaltung. Sie wird tageweise erhoben.
  4. Gebührenschuldner nach dieser Satzung sind:
    1. bei Privatpersonen: der Antragsteller, der die Nutzung beantragt,
    2.   bei juristischen Personen: die juristische Person sowie der oder die Vertretungsberechtigte/n, die die Nutzung beantragt hat/haben.
    3. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
  5. Bei einer beantragten und schriftlich bestätigten Nutzung einer Einzelveranstaltung, die aus Gründen, die der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat, abgesagt wird, sind 10 % der Nutzungsgebühr, mindestens jedoch 30,00 €, zu entrichten. Von einer Erhebung wird abgesehen, wenn mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin die Nutzung abgesagt wird. Diese Regelung gilt entsprechend in den Fällen des § 18 Absatz 4.

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§ 18
Höhe der Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
  1. Die Gebühren für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 beinhalten eine Betriebs- und Nebenkostenpauschale.
  2. Die Nutzungsgebühr beträgt pro angefangener Stunde 1,60 €.
  3. Die Gemeinde kann die jährlichen Nutzungsgebühren pauschal ermitteln, sofern der Nutzungsberechtigte keine individuelle Abrechnung beantragt. Hierzu wird die wöchentliche Gebühr ermittelt, indem die Stundenzahl gemäß des Dauerbelegungsplanes mit dem Kostensatz nach Absatz 2 multipliziert wird. Die wöchentliche Gebühr wird mit der Anzahl jährlicher Kalenderwochen abzüglich einer Karenzzeit von 9Wochen für Ferien und sonstige Ausfallzeiten multipliziert.
  4. Beantragt ein Nutzungsberechtigter eine individuelle Abrechnung, so hat er die Pflicht, die tatsächlichen Nutzungszeiten gegenüber der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen nach Ende des Kalenderjahres schriftlich nachzuweisen. Weist er die Zeiten nicht oder verspätet nach, so hat die Gemeinde das Recht, die Gebühren pauschal nach Absatz 3 zu erheben.

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§ 19
Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen
  1. Die Gebühren für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 3 beinhalten die Betriebs- und Nebenkostenpauschale, die Betreuungskosten durch den Hausmeister und die Hausverwaltung sowie die Kosten der Endreinigung, besenreine Übergabe der Räume durch den Nutzungsberechtigten vorausgesetzt.
  2. Bei mangelnder Vorreinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der von der Gemeinde veranlassten Reinigungs- und Aufräumarbeiten in voller Höhe zu tragen.
  3. Für die Nutzungsberechtigten nach § 3 gilt folgende Gebührenstaffel:
    1. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 beträgt die Gebühr 200,00 € pro Veranstaltungstag.
    2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 sind von der Zahlung einer Gebühr befreit, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit durchgeführt werden müssen.
    3. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 beträgt die Gebühr 400,00 € pro Veranstaltungstag.
  4. Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche oder Senioren, bei denen es sich nicht um geschlossene Veranstaltungen handelt und die nicht darauf ausgerichtet sind, einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sind von der Zahlung einer Gebühr befreit.
  5. Wird die nach § 5 ff vereinbarte Nutzungszeit überschritten, sind pro angefangener Stunde, die der Veranstaltungssaal wegen Reinigungs- und Aufräumarbeiten nicht zur Verfügung steht, 10 % der erhobenen Gebühr nachzuentrichten.
  6. Dienstleistungen des Hausmeisters, die vom Nutzungsberechtigten in Anspruch genommen werden und die über die in dieser Satzung genannten Pflichten hinausgehen, werden nach Aufwand abgerechnet (z. B. Auf- und Abbau der Bestuhlung). Das Entgelt beträgt pro angefangener Arbeitsstunde 27,00 €
  7. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Ausnahmen festzulegen, soweit diese der Satzung nicht entgegenstehen.
  8. Alle sonstigen Veranstaltungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, gelten als Sonderveranstaltungen. Hierfür setzt der Bürgermeister jeweils eine Sondergebühr fest, die sich nach Art, Umfang und Dauer der Veranstaltung richtet.

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§ 20
Kaution
  1. Der Nutzungsberechtigte hat bei Einzelveranstaltungen grundsätzlich eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 250,00 €.
  2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sind von der Zahlung einer Kaution befreit.
  3. Die Kaution soll bis spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung einbehalten werden. Ggf. ist eine Verrechnung mit den Kosten für eventuell entstandene Schäden oder erforderliche Reinigungsarbeiten vorzunehmen.

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§ 21
Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und elektronisch zu speichern.
  2. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

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§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses (Nutzungsordnung) der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 08.01.1996 mit seinen Änderungen und die Gebührensatzung vom 08.01.1996 mit seinen Änderungen außer Kraft.

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Bargfeld-Stegen, den 03. August 2006

gez. Christian Rink, Bürgermeister

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