Inhalt

Versorgungs- und Gebührensatzung kalte Nahwärme Storchenwiese Bargfeld-Stegen

Satzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen für die Versorgung mit kalter Nahwärme und die Erhebung von Gebühren im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3b „Südlich Fasanenweg Hausnummern 17+22, westlich Lerchenweg Hausnummern 1+3+5, nördlich der Straße Im Weden Hausnummern 39-53“ (Versorgungs- und Gebührensatzung kalte Nahwärme Storchenwiese)

Aufgrund § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 28 S. 1 Nr. 3 und § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in der Fassung vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Abs.1, § 2 Abs.1, § 4, § 6 und § 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. 2022, S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 08. Dezember 2025 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts

§ 6 Anschlusszwang

§ 7 Benutzungszwang

§ 8 Art der Benutzung

§ 9 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

§ 10 Antragstellung

§ 11 Kreis der Verpflichteten

§ 12 Grundstücksanschluss

§ 13 Abnehmeranlage

§ 14 Nahwärmelieferung

§ 15 Betriebsstörungen

§ 16 Haftung bei Versorgungsstörungen

§ 17 Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht

§ 18 Einstellung der Versorgung

§ 19 Technische Anschlussbedingungen

§ 20 Messeinrichtungen

§ 21 Kostenerstattung

§ 22 Benutzungsgebühren

§ 23 Bemessung und Höhe der Benutzungsgebühren

§ 24 Vorauszahlung, Heranziehung und Fälligkeit

§ 25 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldnerin

§ 26 Auskunfts-, Anzeige und Duldungspflichten

§ 27 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmaßnahmen

§ 28 Datenverarbeitung

§ 29 Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2


Abschnitt I 
Öffentliche Einrichtung, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen betreibt ein zentrales kaltes Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3b „Südlich Fasanenweg Hausnummern 17+22, westlich Lerchenweg Hausnummern 1+3+5, nördlich der Straße Im Weden Hausnummern 39-53“.

(2) Zu den Anlagen der öffentlichen Einrichtung zur kalten Nahwärmeversorgung (im folgenden nur „Nahwärmeversorgung“ oder „Nahwärmeversorgungsanlage“ genannt) zählen insbesondere

  1. Wärmeerzeugungs-Anlagen (u.a. Spiralkollektoren und Technikzentrale)
  2. Wärmetransport- und Wärmeversorgungsleitungen
  3. Grundstücksanschlüsse mit den Übergabeschächten sowie 
  4. sämtliche zugehörige Kommunikationssysteme, ggf. Mess- und Regeleinrichtungen.

(3) Als emissionsarme Nahwärmeversorgungsanlage werden Spiralkollektoren (Oberflächen-Geothermie) eingesetzt. Die öffentliche Einrichtung wird durch die Gemeinde Bargfeld-Stegen errichtet und als Regiebetrieb betrieben. Der Betrieb auf den Grundstücken hinter dem Übergabepunkt erfolgt durch die Anschlussnehmenden.

(4) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen stellt den Betrieb der öffentlichen Einrichtung sicher. Art und Umfang der zentralen Nahwärmeversorgungsanlage, der Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des genutzten Wärmeträgers werden von der Gemeinde Bargfeld-Stegen festgelegt. Vorgabe für die Erzeugung ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Nahwärmeversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt. Die Nahwärmeversorgungseinrichtung versorgt die Sole-Wasser-Wärmepumpen der angeschlossenen Grundstücke im Baugebiet mit kalter Nahwärme zur Erzeugung von Wärme für die Raumheizung sowie die Aufbereitung von Warmwasser, für Kühlanlagen und für alle sonstigen geeigneten thermischen Verwendungszwecke (zentrale Brauchwarmwasserbereitungsanlagen).

(6) Der Anschluss und die Benutzung an die öffentliche Nahwärmeversorgung ist ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

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§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Satzung

(1) Die Satzung gilt für die Grundstücke im Bereich des durch den Bebauungsplan Nr. 3b „Südlich Fasanenweg Hausnummern 17+22, westlich Lerchenweg Hausnummern 1+3+5, nördlich der Straße Im Weden Hausnummern 39-53“ festgesetzten Baugebietes gemäß dem anliegenden Übersichtsplan. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend ist Grundstück im Sinne dieser Satzung auch jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Voraussetzung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grundstücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nutzung des einzelnen Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechtes mangels hinreichender Größe nicht möglich ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Bargfeld-Stegen.

(3) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen kann in besonderen Einzelfällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschluss zulassen bzw. fordern. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn mehrere Grundstücke zulässigerweise grenzüberschreitend bebaut sind und Eigentümeridentität besteht. In Fällen, in denen keine Eigentümeridentität besteht, setzt diese Ausnahme voraus, dass die beteiligten Anschlussnehmenden die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung des Anschlusses auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert haben. Ein Rechtsanspruch auf einen gemeinsamen Anschluss besteht nicht.

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§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Anschlussnehmende sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, deren Grund­stücke an die Nahwärme­­versorgung angeschlossen sind. Der Grundstückseigentümerin oder dem -eigen­tümer stehen Nießbrauchende, Wohnungs- oder Teileigentümerinnen und -eigentümer, und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jede oder jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. 

(2) Als Wärmeabnehmende gelten die Anschlussnehmenden, alle sonstigen zur Entnahme von Wärme auf dem Grundstück Berechtigten, sowie jede oder jeder, die oder der der öffentlichen Nahwärmeversorgung tatsächlich Wärme entnimmt.

(3) Nahwärmeversorgungsanlage sind die Spiralsonden, das kalte Nahwärmenetz, die Technikzentrale, das kalte Nahwärmenetz und die Grundstücksanschlüsse einschließlich der Übergabeschächte, ggf. mit einer Messeinrichtung.

(4) Die Technikzentrale besteht aus einem unterirdisch angelegten Raum mit Pumpen- und Regeltechnik.

(5) Das kalte Nahwärmenetz besteht aus den Versorgungsleitungen zwischen der Technikzentrale und den Übergabeschächten.

(6) Grundstücksanschlüsse sind die von der Versorgungsleitung abzweigenden Leitungen für Vor- und Rücklauf auf öffentlichem Grund bis zum Übergabeschacht an oder bis zu 1m hinter der Grundstücksgrenze. Übergabeschächte sowie ggf. Wärmemengenzähler sind Teil der Grundstücksanschlüsse. Übergabepunkt für die Wärme ist die Verbindung im Übergabeschacht zwischen dem kalten Nahwärmenetz und einer zur Abnehmeranlage führenden Rohrleitung.

(7) Abnehmeranlage ist die Anlage auf dem Grundstück, diese besteht aus der Rohrleitung vom Übergabeschacht zur Hausübergabestation, einer dort zu installierenden Sole-Wasser-Wärmepumpe sowie der Wärme- und Warmwasserversorgungsleitung im Gebäude.

(8) Zentrale Anlagen sind die Technikzentrale sowie die zentralen Spiralsonden (Oberflächen-Geothermie).

(9) Versorgungsleitungen sind die Hauptleitungen für Vor- und Rücklauf auf öffentlichem und privatem Grund und Boden.

(10) Wärmemengenzähler sind Messgeräte zur Erfassung der durchgeflossenen Wärmemenge.

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§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jede und jeder Anschlussnehmende eines im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße, einen Weg oder einen Platz grenzt, in dem sich eine betriebsfähige Wärmeleitung im Sinne dieser Satzung befindet, ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 5 berechtigt zu verlangen, dass das Grundstück an die kalte Nahwärmeleitung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dies gilt auch für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer Straße, einem Weg oder einem Platz mit betriebsfertiger Wärmeleitung liegen, aber mit dieser Straße, diesem Weg oder diesem Platz durch einen öffentlichen Weg verbunden sind. Sind die Grundstücke lediglich durch einen privaten Weg verbunden, so besteht das Anschlussrecht nur, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des privaten Weges zur Duldung verpflichtet werden kann.

(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an das kalte Nahwärmenetz hat jeder Anschlussnehmende das Recht, die für die Wärmebedarfsdeckung auf dem Grundstück benötigten Wärmemengen aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht). Unberührt davon bleiben die Verpflichtungen zur Zahlung der Gebühren nach Abschnitt III dieser Satzung.

(3) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken.

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§ 5
Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Ist die Herstellung eines Anschlusses wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, die für die Gemeinde aus wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar sind, kann die Gemeinde Bargfeld-Stegen den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der oder die Antragstellende sich bereit erklärt, neben der Kostenerstattung auch die nachweislich entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. den Betrieb zu tragen. In diesem Falle hat er auf Verlangen der Gemeinde Bargfeld-Stegen eine angemessene Sicherheit zu leisten. 

(2) Im Falle der Versagung des Anschlusses besteht das Recht, abweichend von §§ 6 und 7 auf jede andere allgemein zulässige Form der Wärmeversorgung zurückzugreifen. 

(3) Sind die Gründe aus Abs. 1, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.

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§ 6
Anschlusszwang

(1) Anschlussnehmende eines im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstückes, auf dem sich Gebäude mit Räumen befinden oder auf denen mit der Bebauung solcher Gebäude begonnen wird, die mit Wärme versorgt werden sollen und die an eine betriebsfertige Wärmeleitung angeschlossen werden können, sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Nahwärmeversorgung anzuschließen (Anschlusszwang). 

(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam.

(3) Die Errichtung von privaten Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Abs. 5 dieser Satzung genannten zentralen Zwecke, die die in der Nahwärmeversorgungsanlage bereitgestellte kalte Nahwärme nicht nutzen, ist nicht gestattet.

(4) Die Anschlussnehmenden sind verpflichtet, die Verlegung, Unterhaltung, Wartung und Erneuerung von Wärmeleitungen, die zur Versorgung ihres Grundstücks dienen, zu dulden.

(5) Die Anschlussnehmeden sind verpflichtet, die Verlegung, Unterhaltung, Wartung und Erneuerung von Wärmeleitungen, die zur Versorgung fremder Grundstücke dienen, zu dulden. Dies gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil der Betroffenen ist.

(6) Berechtigt aus den Duldungspflichten der Abs. 4 und 5 ist die Gemeinde Bargfeld-Stegen. Sie ist berechtigt, die Berechtigung auf Dritte zu übertragen, wenn der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Inhaberschaft der Berechtigung hat. Die Gemeinde Bargfeld-Stegen kann von dem aus Abs. 4 und 5 Verpflichteten die Einräumung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten oder zu Gunsten des Dritten, der die Berechtigung gemäß S. 2 übertragen erhalten hat, verlangen.

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§ 7
Benutzungszwang

(1) Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang unterliegen, ist ausschließlich durch die öffentliche Nahwärmeversorgung zu decken (Benutzungszwang), soweit diese in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Zur Nutzung der öffentlichen Nahwärmeversorgungsanlage sind die Anschlussnehmenden sowie den diesen gleichstehende Berechtigte sowie sämtliche Bewohnende der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchenden verpflichtet.

(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen hat den Anschlussnehmenden im Rahmen des für die Gemeinde wirtschaftlich zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, soweit er den ergänzenden Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung. Absatz 4 und 5 gelten entsprechend, § 6 Abs.3 ist zu beachten.

(3) Der Betrieb von 

  1. Heizungsanlagen zum Betrieb mit fossilen Einsatzstoffen und/oder Biomasse, die Rauch und Abgase entwickeln können
  2. elektrischen Widerstandsheizungen (Umwandlungen von elektrischer Energie in Wärme)

zur privaten Wärmeerzeugung für die in § 1 Abs. 5 dieser Satzung genannten zentralen Zwecke ist nicht gestattet.

(4) Der gesamte zentrale Wärmebedarf im Sinne des §1 Abs. 5 ist ausschließlich aus den öffentlichen Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen. Der Benutzungszwang gilt nicht für den Wärmebedarf, der durch Ergänzungsheizungen befriedigt wird, die nicht mehr als einen Raum beheizen und nicht der zentralen Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung dienen (z.B. Kamine und Kachelöfen). Solaranlagen zur Wärmeerzeugung dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung hingegen sind zulässig.

(5) Sofern Anschlussnehmende ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung, insbesondere der Abnahme von Wärme, nicht nachkommen, ist die Gemeinde Bargfeld-Stegen berechtigt, die Lieferung einzustellen und den Anschluss bis zur Grundstücksgrenze zurückzubauen. Die Kosten für den Rückbau tragen die Anschlussnehmenden.

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§ 8
Art der Benutzung

(1) Für den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Nahwärmeversorgung gilt die Verordnung der Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung mit Fernwärme (AVB-Fernwärme-V) vom 20.06.1980 (BGBl. I Seite 742) mit Änderungen vom 13.07.2022 (BGBI. I Seite 1134) und die ergänzenden Bestimmungen der Gemeinde Bargfeld-Stegen, soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist. 

(2) Die Lieferung der Wärme erfolgt an die Anschlussnehmenden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. Die Erstattung für die Kosten des Anschlusses an die Nahwärmeversorgung sowie die Benutzungsgebühren sind ibn Abschnitt III dieser Satzung gergelt.

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§ 9
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Anschlussnehmende können auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe dieser Satzung ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit der Wärmebedarf der Gebäude für die nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung genannten Zwecke durch emissionsfreie Heizungsanlagen gedeckt werden kann. Als nicht emissionsfrei sind Heizungsanlagen anzusehen, bei denen feste, flüssige und gasförmige fossile Brennstoffe eingesetzt werden (z. B. Kohle, Koks, Gas und Öl). Brennstoffe, die unter Verwendung fossiler Energieträger hergestellt wurden, stehen fossilen Brennstoffen gleich. 

(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag zu befreien, soweit das private Interesse des Pflichtigen an einer anderweitigen Wärmeversorgung die öffentlichen Interessen insofern überwiegt, dass der Anschluss bzw. die Benutzung dem Anschlussnehmenden aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(3) Eine Befreiung nach Abs. 1 oder 2 kann nur erteilt werden, wenn dies der Gemeinde Bargfeld-Stegen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die öffentliche Einrichtung der Nahwärmeversorgung zumutbar ist.

(4) Eine Befreiung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der an die Gemeinde Bargfeld-Stegen zu richten und zu begründen ist. Bei Einsatz von anderen als den in § 1 Abs. 2 genannten Wärmebereitstellungsanlagen zur Versorgung des Grundstücks mit Wärme muss im Zweifelsfall dargelegt werden, dass dadurch nicht mehr Luftverunreinigungen entstehen und klimaschädigende Gase freigesetzt werden als durch die anteilmäßige Versorgung mit kalter Nahwärme. Der Antragsteller hat den Nachweis durch eine Energie- und Emissionsbilanz für sein Gebäude in Abstimmung mit der Gemeinde Bargfeld-Stegen vorzulegen.

(5) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwangs ist spätestens innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zum Anschluss an die bzw. zur Benutzung der öffentlichen Nahwärmeversorgungseinrichtung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde Bargfeld-Stegen zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Sofern die Befreiungsvoraussetzungen erst nach erfolgtem Anschluss eintreten, kann der Antrag auf Befreiung auch später schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde Bargfeld-Stegen eingereicht werden. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann befristet oder unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, solange die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen. Die Befristung darf nicht enden, solange die Voraussetzungen der Befreiung bestehen.

(6) Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeversorgungsanlagen sind auf den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht gestattet, soweit keine Befreiung vom Anschluss- bzw. Benutzungszwang vorliegt (siehe § 6 Abs.3 und § 7 Abs.3). Davon ausgenommen sind Kamine und Kachelöfen, die ausschließlich mit Holz beheizt werden und nicht in erster Linie der Raumheizung dienen (siehe § 7 Abs. 4). Diese dürfen errichtet und betrieben werden, ohne dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt. Die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte müssen jederzeit eingehalten werden. Bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Über Befreiungsanträge entscheidet die Gemeindevertretung.

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§ 10
Antragstellung

(1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das kalte Nahwärmenetz sowie dessen Benutzung ist vom Anschlussnehmer bei der Gemeinde Bargfeld-Stegen zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Entstehung des Anschlusszwangs gemäß § 6 Abs.2 dieser Satzung zu stellen. Bei Neubauten muss der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt werden. Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Anschluss an das kalte Nahwärmenetz bereits beantragt wurde.

(2) Mit dem Antrag hat der Anschlussnehmer alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde Bargfeld-Stegen eine Wärmebedarfsberechnung für alle anschließenden Gebäude, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch ein Ingenieurbüro vorzulegen. 

(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen.

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§ 11
Kreis der Verpflichteten

Verpflichteter für die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist die oder derjenige, die oder der Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückeigentümerin oder des Grundstücks­eigentümers anschlusspflichtig. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.

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Abschnitt II
Technische Grundlagen und Haftungsregelungen

§ 12
Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss gemäß § 3 Abs. 6 besteht aus der Verbindung des öffentlichen Nahwärmenetzes mit der zur Abnehmeranlage der oder des Anschlussnehmenden führenden Rohrleitung. Er beginnt an der Abzweigstelle von einer Versorgungsleitung des öffentlichen Nahwärmenetzes und endet am Übergabeschacht auf dem Grundstück, der Übergabeschacht ist Teil des Grundstücksanschlusses.

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmenden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde Bargfeld-Stegen bestimmt. Sie bestimmt auch wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Anschlussnehmenden nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde Bargfeld-Stegen verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Gemeinde Bargfeld-Stegen und stehen in deren Eigentum, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschließlich von ihr hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(4) Grundstücksanschlüsse müssen jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Anschlussnehmende haben die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Der Grundstücksanschluss darf nicht über- und eingebaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein.

(5) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen kann auf Antrag des Anschlussnehmenden weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Grundstücksanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Kostenübernahmepflicht neu gebildet werden (z.B. durch Teilung).

(6) Wenn ein Grundstücksanschluss an der bisherigen Stelle aus Gründen, die die Gemeinde Bargfeld-Stegen zu vertreten hat, nicht mehr zumutbar ist, z. B. aufgrund von durch die Gemeinde veranlassten Maßnahmen an anderen öffentlichen Einrichtungen (z. B. Straße, Abwasserbeseitigung, Straßenbeleuchtung) können Anschlussnehmende die Verlegung des Grundstücksanschlusses verlangen, soweit der Grundstücksanschluss an anderer Stelle ebenso zweckmäßig ist und ohne erheblichen Mehraufwand erfolgen kann. Die Kosten der Verlegung hat in diesen Fällen die Gemeinde Bargfeld-Stegen zu tragen. Soweit eine andere Verlegung nach Satz 1 nicht möglich ist und das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, leistet die Gemeinde an die Eigentümerin oder den Eigentümer eine angemessene Entschädigung.

(7) Weiteres regeln die technischen Anschlussbedingungen (Anlage 2).

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§ 13
Abnehmeranlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung einer Sole-Wasser-Wärmepumpe nebst Leitungen und Übergabestation als Abnehmeranlage (§ 3 Abs.7) ist die oder der Anschlussnehmende verantwortlich und hat hierfür die Kosten zu tragen. Hat sie oder er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und der Technischen Anschlussbedingungen und anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Sie muss zwingend für die Benutzung der von der Gemeinde bereitgestellten kalten Nahwärme geeignet sein.

(3) Der Anschlussnehmende hat der Gemeinde Bargfeld-Stegen den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsmaßnahmen oder des Beseitigens spätestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(4) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmender und störende Rückwirkungen auf gemeindliche Einrichtungen der Nahwärmeversorgung oder Dritte ausgeschlossen sind.

(5) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Gemeinde Bargfeld-Stegen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern können oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht.

(6) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Abnehmeranlage sowie durch deren Anschluss an das Nahwärmenetz übernimmt die Gemeinde Bargfeld-Stegen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Abnehmeranlage.

(7) Die angeschlossenen Grundstückseigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Gemeinde Bargfeld-Stegen unverzüglich jede Beschädigung der Abnehmeranlage, insbesondere jede Undichtigkeit, mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

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§ 14
Nahwärmelieferung

(1) Die kalte Nahwärme wird ganzjährig geliefert. Sie darf nur für die beantragten Zwecke der oder des Anschlussnehmenden verwendet werden. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Bargfeld-Stegen gestattet. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die kalte Nahwärme wird im Allgemeinen ohne Mengenbeschränkung geliefert. Die Gemeinde Bargfeld-Stegen ist aber nur bis zu dem beantragten oder durch die Gemeinde Bargfeld-Stegen festgestellten Anschlusswert verpflichtet, Wärme zu liefern.

(3) Der Wärmeträger bleibt Eigentum der Gemeinde Bargfeld-Stegen. Er darf weder chemisch noch physikalisch verändert und nicht entnommen werden.

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§ 15
Betriebsstörungen

(1) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen ist verpflichtet, kalte Nahwärme im vereinbarten Umfang und Qualität jederzeit am Übergabepunkt zur Verfügung zu stellen. 

Dies gilt nicht,

  1. soweit zeitliche Beschränkungen durch die Satzung vorbehalten sind,
  2. soweit und solange die Gemeinde Bargfeld-Stegen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder Reparaturen erforderlich ist. Die Gemeinde Bargfeld-Stegen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen hat die Anschlussnehmer bei einer nicht nur kurzzeitigen beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn sie

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde Bargfeld-Stegen dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

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§ 16
Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Wird die Gemeinde Bargfeld-Stegen durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der kalten Nahwärme ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Nahwärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.

(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.

(3) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen haftet für Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit kalter Nahwärme ergeben, nur dann, wenn sie von einer Person, die von der Gemeinde Bargfeld-Stegen beauftragt wurde, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Für Personenschäden, die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Nahwärme ergeben, haftet die Gemeinde Bargfeld-Stegen nur dann, wenn sie von einer Person, die von der Gemeinde Bargfeld-Stegen beauftragt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt sind.

(4) Leitet der Anschlussnehmer die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.

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§ 17
Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht

(1) Anschlussnehmende sind rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen, sofern dies aus Gründen der Betriebsorganisation und/oder der Dringlichkeit der Maßnahmen möglich ist.

(2) Wird der Nahwärmebezug eingestellt, so haben Anschlussnehmende die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde Bargfeld-Stegen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass dies unverhältnismäßig oder unzumutbar ist.

(3) Anschlussnehmende und Wärmeabnehmende, die nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der Gemeinde Bargfeld-Stegen eine schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 bis 2 beizubringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(5) Die Anschlussnehmenden haben Beschäftigten der Gemeinde Bargfeld-Stegen, des Amtes Bargteheide-Land oder eines durch die Gemeinde Bargfeld-Stegen beauftragten Dritten, der mit einem Ausweis versehen ist, den Zutritt zu den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Nachschau der Anlagen und Anschlüsse, zur Installation oder Prüfung elektronisch auslesbarer Messeinrichtungen sowie zur Ermittlung von Grundlagen für die Benutzungsgebühren erforderlich ist. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der oder dem Anschlussnehmenden vorher anzuzeigen (siehe Abs. 1). Den Anordnungen der Beauftragten ist bei Durchführung einer Prüfung Folge zu leisten.  Anschlussnehmende sind verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen.

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§ 18
Einstellung der Versorgung

(1) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
  2. die Nutzung kalter Nahwärme ohne Anschlussgenehmigung zu verhindern  
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmenden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde Bargfeld-Stegen oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde Bargfeld-Stegen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde Bargfeld-Stegen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

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§ 19
Technische Anschlussbedingungen

Die Gemeinde Bargfeld-Stegen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Grundstückanschluss sowie an den Betrieb der Abnehmeranlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Nahwärmenetzes und der Wärmeerzeugungsanlagen, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Die technischen Anschlussbedingungen sind in der Anlage 2 dieser Satzung zusammengestellt, sie sind Bestandteil dieser Satzung.

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§ 20
Messeinrichtungen

Die Gemeinde Bargfeld-Stegen ist berechtigt, bei Bedarf oder Notwendigkeit elektronisch fernauslesbare Messeinrichtungen zur Netzüberwachung an der Anlage, bis einschließlich zum Übergabeschacht, zu installieren. Hierfür kann die Gemeinde gemäß § 17 Grundstücke der Anschlussnehmenden betreten und benutzen. Eine Abrechnung über die Messeinrichtungen erfolgt nicht.

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Abschnitt III
Kostenerstattung und Gebühren

§ 21
Kostenerstattung

(1) Zur Deckung der anfallenden Kosten im Rahmen der Herstellung eines Grundstücksanschlusses für die kalte Nahwärme wird nach Fertigstellung auf Basis eines Kostennachweises vom Anschlussnehmenden die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für den Abzweig von der Versorgungsleitung und die Errichtung des Übergabeschachtes abgefordert, sofern die Kostenerstattung nicht als Bestandteil eines Grundstückskaufpreises abgegolten wurde. Zu Gunsten des Anschlussnehmers werden kostenmindernde Zuweisungen und Zuchüsse sowie Zuwendungen berücksichtigt.

(2) Der Erstattungsanspruch der Gemeinde Bargfeld-Stegen entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Geschuldet wird die Erstattung von der Anschlussnehmerin oder dem Anschlussnehmer.

(3) Abs.1 und 2 gelten ebenso bei notwendigen Umrüstungen der Grundstücksanschlüsse.

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§ 22
Benutzungsgebühren

(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes, der Verwaltung und der Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsanlage, einschließlich Abschreibung und der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals werden Benutzungsgebühren erhoben. Eingenommene Kostenerstattungen, auch als Bestandteil von Verkaufserlösen für Grundstücke durch die Gemeinde, sowie erhobene Beiträge für das kalte Nahwärmenetz sind über die Abschreibungsdauer gegenzurechnen. 

(2) Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

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§ 23
Bemessung und Höhe der Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden ausschließlich als Grundgebühren erhoben. Für jedes Grundstück, das an das kalte Nahwärmenetz angeschlossen ist, fallen Grundgebühren an. Die Grundgebühren werden nach der Anzahl der Wohngebäude und Wohneinheiten auf den Grundstücken gestaffelt. Verbrauchsabhängige Zusatzgebühren werden nicht erhoben.

(2) Die Grundgebühren sind wie folgt gestaffelt:

  • für jedes Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten: 1 Grundgebühr
  • für jedes Wohngebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten: 2 Grundgebühren
  • für jedes Wohngebäude mit bis zu acht Wohneinheiten: 3 Grundgebühren
  • für je weitere drei Wohneinheiten eine weitere Grundgebühr

(3) Die Grundgebühr beträgt 300,00 € jährlich.

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§ 24
Vorauszahlung, Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Leistung nach § 1 dieser Satzung in Anspruch genommen wird, sofern das Grundstück über einen betriebsbereiten Anschluss an die öffentliche Einrichtung verfügt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung beseitigt oder dauerhaft außer Betrieb genommen wird.

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31.12. des Erhebungszeitraumes. Wird ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung im Verlaufe eines Erhebungszeitraumes hergestellt, so entsteht die Gebühr nach Maßgabe des Satz 2 für den Teil des Erhebungszeitraumes, der mit dem Ersten auf die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses folgenden Monats beginnt.

(3) Entfällt der Anschluss während des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebühr mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies der Gemeinde schriftlich angezeigt wird.

(4) Auf die Benutzungsgebühr werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an vierteljährlich Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben.

(5) Die Heranziehung zur Benutzungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(6) Die festgesetzten Vorauszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Erhebungszeitraums zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid bekanntgegeben ist.

(7) Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

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§ 25
Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldnerin

(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer die Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner. Die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

(2) Bei Wechsel der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang des folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn die bisherige Gebührenschuldnerin oder der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel (§ 26) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entstanden sind, neben der neuen Gebührenschuldnerin oder dem neuen Gebührenschuldner. Der oder dem bisherigen Gebührenschulderin oder Gebührenschuldner ist freigestellt nachzuweisen, dass er an der Entstehung der Gebühren keinen oder einen geringeren als den eingeforderten Anteil trägt.

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§ 26
Auskunfts-, Anzeige und Duldungspflichten

Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner hat dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl von der Veräußerin oder dem Veräußerer als auch von der Erwerberin oder dem Erwerber innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen.

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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

§ 27
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen kann zur Durchsetzung der satzungsgemäßen Vorschriften von Zwangsmitteln gemäß §§ 235 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 243, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 76) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch machen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen zum Anschluss und zur Benutzung nach § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 bis 5 und 7 und § 17 Abs. 3 und 5 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig nach § 18 Abs.2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26 dieser Satzung seinen Auskunftspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteil zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500,00 Euro geahndet werden.

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§ 28
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Anschlussnehmer und Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses sowie der Gebührenpflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und anderen einschlägigen Rechtsnormen der Gemeinde Bargfeld-Stegen bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde Bargfeld-Stegen zulässig. Die Gemeinde Bargfeld-Stegen darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zu Zwecken der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges sowie Herstellung der Nahwärmeversorgungsanlage und der Gebührenerhebung weiterverarbeiten.

(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussnehmer und von den aus Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussnehmer mit den nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Dies beinhaltet auch die von den Gebührenpflichtigen zu erhebenden Bankverbindungen und ggf. weitere Zahlungswege.

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§ 29
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Bargfeld-Stegen, 08.12.2025

gez. Thomas Rickers, Bürgermeister


Anlage 1

zur Satzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen für die Versorgung mit kalter Nahwärme und die Erhebung von Gebühren im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3b „Südlich Fasanenweg Hausnummern 17+22, westlich Lerchenweg Hausnummern 1+3+5, nördlich der Straße Im Weden Hausnummern 39-53“ (Versorgungs- und Gebührensatzung kalte Nahwärme Storchenwiese)

Geltungsbereich der Satzung ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 3b der Gemeinde Bargfeld-Stegen mit Ausnahme der nordöstlich hervorspringenden  Verkehrsflächen des Fasanenwegs.


Anlage 2

zur Satzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen für die Versorgung mit kalter Nahwärme und die Erhebung von Gebühren im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3b „Südlich Fasanenweg Hausnummern 17+22, westlich Lerchenweg Hausnummern 1+3+5, nördlich der Straße Im Weden Hausnummern 39-53“ (Versorgungs- und Gebührensatzung kalte Nahwärme Storchenwiese)

Technische Anschlussbedingungen (§ 19 der Satzung)

  • Die Hausanschlussleitung vom Übergabeschacht zum Gebäude ist auzuführen:
    • für Einfamilienhäuser und Doppelhäuser in PE-HD 32
    • für Mehrfamilienhäuser in PE-HD 63
  • Die Anbindung der Hausanschlussleitung an den Übergabeschacht ist ausschließlich von dafür zertifizierten Fachbetrieben durchzuführen
  • Der Wärmeträger in der Wärmepumpe der Anschlussnehmenden muss dem beigefügten Datenblatt für Glysofor EVO L entsprechen
  • Die Jahresarbeitszahl soll > 4 betragen
  • Zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung sind alle gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie alle gültigen Normen, insbesondere DIN-Normen oder VDI-Richtlinien, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen, einzuhalten.

Weitere Hinweise:

  • Eine Estrichheizung ist nicht zulässig, die Wärme ist ausschließlich für den Nutzwärmebedarf nach §§ 7 und 13 der Satzung zu nutzen.
  • Als Heizwasser in der Abnehmeranlage soll ausschließlich demineralisiertes Wasser gemäß VDI 2035 gemäß der Herstellerangaben der Wärmepumpe verwendet werden.
  • Die Heizlastberechnung ist durch den von den Anschlussnehmenden beauftragten Planungsbüro oder Installateurfirma zu erstellen, die Wärmepumpe ist dem Bedarf entsprechend zu dimensionieren.
  • Die Heizvorlauftemperatur ist auf 40°C zu begrenzen
  • Der Badheizkörper sollte elektrisch betrieben werden (ggf. Ausstattung mit einer Zeitschaltuhr)

Glysofor EVO L - Spezifikation

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