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Reisegewerbekarte beantragen

Leistungsnummer: 99050023000000

Leistungsbeschreibung

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet beziehungsweise ankauft oder
  • Bestellungen für Waren aufsucht,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (im Gewerbeamt erhältlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern
  • Bei Anmeldung durch Dritte: Vollmacht zur Anmeldung und Ausweiskopie des Meldenden
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • ggf. Handwerkskarte
  • ggf. Nachweis Schaustellerhaftpflicht
  • ggf. Gesundheitszeugnis (Belehrung zum Infektionsschutzgesetz)

Welche Gebühren fallen an?

Derzeit fallen 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für die Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte an.

Die Ausstellung  einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte beträgt 30,00 Euro.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
 

Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.


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