Inhalt

Benutzungssatzung Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen – Lesefassung

Lesefassung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Benutzungssatzung Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen)

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
  • 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.06.2021 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Benutzungs- und Aufenthaltsrecht

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Benutzungsregeln

§ 6 Haftung der Gemeinde

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Inkrafttreten


§ 1
Allgemeines

(1)  Die Gemeinde Bargfeld-Stegen stellt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.

(2)  Öffentliche Spielplätze sind die mit allgemeinen Spielgeräten und anderen Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Plätze.

  1. Spielplatz Reimerskoppel
  2. Spielplatz Raiffeisenweg mit Obstwiese
  3. Spielplatz Theodor-Storm-Straße
  4. Spielplatz Mittelweg
  5. Spielplatz Op’n Barg mit Obstwiesen

(3)  Öffentliche Sport- und Freizeitanlagen haben eine spezielle, zweckbestimmte Ausstattung.

  1. BMX-Bahn Raiffeisenweg
  2. Skaterplatz & Multifunktionsfeld Waldweg
  3. Minisoccerfeld Waldweg
  4. Beachvolleyballfeld Waldweg
  5. Boulebahn Mittelweg
  6. Mehrgenerationenplatz Waldweg
  7. Bolzplatz Waldweg

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§ 2
Zweckbestimmung

(1)  Die öffentlichen Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen dienen der Entfaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens.

(2)  Jede von der Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

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§ 3
Benutzungs- und Aufenthaltsrecht

(1)  Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze nach §1 Abs. 2 ist allen Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 14 Jahren in gleichem Maße gestattet. Jugendliche und Erwachsene haben als Aufsichtspersonen spielender Kinder Zutritt zu den Spielplätzen. Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt davon unberührt.

(2)  Die Benutzung der öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen nach §1 Abs. 3 ist allen Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren in gleichem Maße gestattet. Sport- und Freizeitanlagen dürfen von Erwachsenen benutzt werden, soweit die Anlagen und Geräte dafür bauartbedingt zugelassen sind und sofern die Benutzung nicht durch einen Beschluss der Gemeinde nur für bestimmte Altersgruppen zugelassen wird.

(3)  Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und der Zulassung der Spielgeräte oder der speziellen Ausstattung für bestimmte Altersklassen, dies wird durch eine entsprechende Beschilderung der Anlage ausgewiesen. Ein Anspruch auf gleichmäßigen oder gleichartigen Ausbau von Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen bzw. sofortigen Ersatz für außer Betrieb gesetzte Spielgeräte besteht nicht.

(4)  Bei extremen Witterungsbedingungen durch Schnee, Glatteis sowie für die Dauer

(5)  von Reinigungs- und Reparaturarbeiten können einzelne Spiel-, Sport- oder Freizeitanlagen zeitweise gesperrt werden.

(6)  Die Gemeinde behält sich vor, die Benutzung bei besonderen Ereignissen oder der Gefahr für die Gesundheit, Leib oder Leben einzuschränken oder zu untersagen oder von dieser Satzung abweichende Nutzungsbestimmungen zu erlassen.

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§ 4
Öffnungszeiten

(1)  Die öffentlichen Spielplätze nach §1 Abs. 2 sind täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet, längstens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit.

(2)  Die öffentlichen Freizeitanlagen nach §1 Abs. 3 sind täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet, längstens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit.

(3)  Von diesen Zeiten darf nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde abgewichen werden.

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§ 5
Benutzungsregeln

(1)  Bei der Benutzung der Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen und beim Aufenthalt dort sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden. In Bezug auf Lärm sind dabei die immissionschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes maßgeblich. Ungeachtet dessen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme.

(2)  Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen oder zugeordnete Personenunterstände dürfen nicht beschädigt, über den Normalgebrauch hinaus verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Beim Verlassen ist darauf zu achten, dass keine Gegenstände oder Müll zurückgelassen werden, auch nicht auf angrenzenden Grundstücken.

(3)  Es ist auf den Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen insbesondere untersagt:

  1. Das Vertreiben schwächerer Kinder von den Anlagen sowie die ununterbrochene Inanspruchnahme von Spielgeräten zum Nachteil anderer anwesender Kinder;
  2. Sitzbänke oder Mülleimer oder andere Ausstattungsgegenstände vom Aufstellungsort zu entfernen oder zu bestimmungsfremden Zwecken zu benutzen;
  3. Mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu fahren;
  4. Hunde oder sonstige Tiere frei laufen zu lassen;
  5. Pflanzen, Hecken, Bäume oder Teile davon abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen;
  6. Gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen oder zu verwenden;
  7. Waffen mitzuführen;
  8. Feuer anzuzünden oder zu grillen;
  9. Feuerwerkskörper, Sprengsätze oder Feuerwerks-Batterien abzubrennen;
  10. In störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen;
  11. Übermäßigen Lärm oder Geschrei zu verursachen, der nicht Teil des natürlichen Kinderspiels ist;
  12. Ohne vorherige Genehmigung durch die Gemeinde Waren oder Leistungen aller Art feilzubieten oder dafür zu werben;
  13. Materialien aller Art zu lagern;
  14. Alkoholische Getränke und Drogen aller Art mitzubringen, zu verkaufen oder zu konsumieren
  15. Sich im betrunkenen oder Anstoß erregenden Zustand dort aufzuhalten;
  16. Körperliche Auseinandersetzungen mit anderen zu führen;

(4)  Es ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen, sofern die Benutzung es erfordert.

(5)  Sicherheits- und Fallschutzbereiche von Spielgeräten sind freizuhalten.

(6)  Selbstgebaute Spielgeräte oder Hindernisse dürfen nicht aufgestellt und benutzt werden.

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§ 6
Haftung der Gemeinde

(1)  Die Benutzung der öffentlichen Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)  Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer

  1. durch vorschriftswidriges Verhalten,
  2. durch unsachgemäße Benutzung von Spielgeräten,
  3. durch das Verhalten anderer Benutzer entstehen.

(3)  Die Gemeinde übernimmt darüber hinaus keine Haftung für

  1. abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen,
  2. die Sicherheit mitgebrachter Spielsachen und Wertgegenstände.

Auf den Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen erfolgt kein Winterdienst.

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§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des §134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. außerhalb der nach §4 festgelegten Öffnungszeiten sich auf den Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aufhält;
  2. entgegen §5 Abs. 1 durch den Aufenthalt unzumutbare Störungen, Belästigungen oder Lärm verursacht;
  3. entgegen §5 Abs. 2 Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen beschädigt, zerstört, zweckentfremdet oder verunreinigt;
  4. einer der Benutzungsregeln des §5 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  5. duldet oder durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert, dass Verstöße gegen diese Satzung durch Kinder und Jugendliche begangen werden, die seiner Erziehung anvertraut oder sonst von ihm zu beaufsichtigen sind.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach §134 Abs. 6 Gemeindeordnung i.V.m. § 2 sowie §17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3)  Benutzerinnen und Benutzer können von der Benutzung einzelner oder aller Spiel- , Sport- und Freizeitanlagen ausgeschlossen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln oder den Anweisungen der von der Gemeinde bestellten Aufsichtspersonen nicht Folge leisten.

(4)  Benutzerinnen und Benutzer sind der Gemeinde gegenüber für zerstörte oder beschädigte Spielgeräte oder Ausstattungsgegenstände schadensersatzpflichtig. Bei minderjährigen Benutzerinnen oder Benutzern haften die Erziehungsberechtigten.

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§ 8
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Stand der Lesefassung: Datum 05.09.2025

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