Kindertageseinrichtungssatzung - Lesefassung
Lesefassung der Satzung der Gemeinde Delingsdorf über die Benutzung und über die Erhebung von Beiträgen für die gemeindeeigene Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtungssatzung)
Diese Lesefassung beinhaltet:
- 1. Satzung zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung der gemeindeeigenen Einrichtung zur Betreuung von Kindern der Gemeinde Delingsdorf (PDF)
- 2. Satzung zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung der gemeindeeigenen Einrichtung zur Betreuung von Kindern der Gemeinde Delingsdorf (PDF)
- 3. Satzung zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung der gemeindeeigenen Einrichtung zur Betreuung von Kindern der Gemeinde Delingsdorf (PDF)
- 4. Satzung zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung der gemeindeeigenen Einrichtung zur Betreuung von Kindern der Gemeinde Delingsdorf (PDF)
- 5. Satzung zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung der gemeindeeigenen Einrichtung zur Betreuung von Kindern der Gemeinde Delingsdorf (PDF)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), letzte berücksichtigte Änderung: § 16g geändert (Art. 1 Ges. v.24.05.2024, GVOBl. S. 404), des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 und § 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl. S 564), das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.20224 (GVOBl. 781) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.12.2024 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses
§ 4 Kinder aus anderen Bundesländern
§ 6 Dauer des Betreuungsverhältnisses, Unterbrechung, Abmeldung, Ausschluss
§ 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung
§ 8 Regelung in Krankheitsfällen
§ 11 Fachliche Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtung, Fortbildung des Personals
§ 12 Elternvertretung und Beirat
§ 13 Betreuungsangebot incl. Randzeiten
§ 14 Schließzeiten / Zahl der Schließtage
§ 16 Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge
§ 20 Entstehung und Ende der Beitragspflicht, Beitragspflichtige
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Delingsdorf ist Trägerin der Kindertageseinrichtung „Lütten Hus“ in Delingsdorf. Es handelt sich bei der Kindertageseinrichtung um eine öffentliche Einrichtung. Die Kindertageseinrichtung wird auf der Grundlage des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) und dieser Satzung betrieben.
(2) Die Gemeinde Delingsdorf ist Standortgemeinde.
§ 2
Anzuwendende Vorschriften
Für die Einrichtung und den Betrieb der Kindertageseinrichtung gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen für Kindertageseinrichtungen.
§ 3
Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf. Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten. Der Antrag ist an die Einrichtung zu richten.
(2) Die Einrichtung schöpft alle Möglichkeiten aus, die eine Optimierung der Auslastung und Minimierung der Leerstände herbeiführen (z.B. Buchbarkeit des gesamten Gruppenangebotes, Überwechseln der Krippenkinder gem. § 17 Abs. 2 und Abs. 4 KiTaG). Dabei ist die Anmeldesituation zu berücksichtigen.
(3) Die Aufnahme eines Kindes in der Kita „Lütten Hus“ darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.
(4) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet oder eingeschränkt werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Die Kita verpflichtet sich, die Ablehnung der Aufnahme, die Beendigung oder die Einschränkung des Betreuungsverhältnisses aus den in Satz 1 genannten besonderen Gründen der Aufsicht über Kindertageseinrichtungen sowie der Gemeinde Delingsdorf mitzuteilen.
(5) Die Einrichtung verpflichtet sich, Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Delingsdorf vorrangig aufzunehmen. Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, werden unter Absatz 6 Vorrangkriterien festgelegt. Die Zusage für die Aufnahme eines Kindes erfolgt spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn.
(6) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze ist eine Warteliste zu erstellen.
Bei der Aufnahme von Kindern gem. Warteliste entscheidet die Kindergartenleitung über die Vergabe der Plätze. In Streitfällen entscheidet der Träger.
Der Entscheidung werden die folgenden Prioritäten in der Reihenfolge zugrunde gelegt:
- Kinder, der Einrichtung, die die Gruppe wechseln
- Geschwisterkinder von in der Einrichtung betreuten Kindern
- Kinder aus der Gemeinde Delingsdorf
- Vorschulkinder
- Kinder von alleinerziehenden Elternteilen
- Kinder mit diagnostizierter Entwicklungsverzögerung
- Kinder mit Wohnsitz in einer der Amtsgemeinden Bargteheide-Land (Bargfeld-Stegen, Elmenhorst, Jersbek, Hammoor, Nienwohld, Todendorf und Tremsbüttel)
- Datum der Anmeldung
Lebt das Kind mit nur einer personensorgeberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Die Vorlage eines Nachweises ist hierfür erforderlich. Für Ganztagsplätze kommt die bestehende Erwerbstätigkeit vor erwerbssuchend.
(7) Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass vorrangige Kriterien erfüllende Kinder nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde – hier Gemeinde Delingsdorf – darf das Betreuungsverhältnis nicht beendet oder die Verlängerung der Betreuung in der Kita abgelehnt werden.
(8) Der Betreuungsvertrag darf eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und muss eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.
(9) Bei Aufnahme in die Kita muss das Kind frei von ansteckenden Krankheiten sein. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass ein Impfschutz nach dem Masernschutzgesetz besteht. Dieses muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, in der auch für den Besuch der Kita bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen und Infektionskrankheiten des Kindes festgehalten sind. Ferner muss die Bescheinigung Auskunft darüber geben, dass eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes stattgefunden hat. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 3 Wochen sein. Eventuelle Kosten gehen zu Lasten der Personensorgeberechtigten.
(10) Die Aufnahmekapazitäten regeln sich nach der jeweils gültigen Gruppengröße des § 25 KiTaG.
(11) Für die Aufnahme des Kindes wird zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertageseinrichtung ein Vertragsverhältnis begründet. Die Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten werden mit der Leitung der Kindertageseinrichtung - in Vertretung für die Gemeinde - geschlossen.
(12) Das Kind wird nicht aufgenommen, wenn für dieselbe Förderzeit bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen, nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht. Die Erziehungsberechtigten legen vor der Aufnahme schriftlich deine Bestätigung über das Nichtvorliegen eines gleichzeitigen Betreuungsverhältnisses vor.
§ 4
Kinder aus anderen Bundesländern
Kinder aus anderen Bundesländern werden nur aufgenommen bzw. weiter betreut, wenn eine Finanzierungszusage des anderen Bundeslandes vorliegt.
§ 5
(weggefallen)
§ 6
Dauer des Betreuungsverhältnisses, Unterbrechung, Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31.07.) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall vom Erziehungsberechtigten bis zum 31.05. schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Für künftige Schulkinder ist eine Kündigung zum Datum der Einschulung möglich, wenn das Ende der Sommerferien in Schleswig-Holstein nach dem 31. Juli liegt. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum30.06. nicht entsprochen werden.
(2) In besonderen Fällen können die Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Dies gilt auch, wenn ein Betreuungsvertrag bereits geschlossen wurde, das Betreuungsverhältnis für das Kind aber noch nicht begonnen hat.
(3) Wenn das Kind die Einrichtung länger als 2 Wochen unentschuldigt nicht besucht, kann der Träger das Vertrags- / Betreuungsverhältnis kündigen / beenden und ist berechtigt über den Platz neu zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vor Ablauf der Frist entsprechend schriftlich informiert.
(4) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Der wichtige Grund ist den Eltern unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(5) Zeigt sich im Laufe der Zeit, dass ein Kind einer Sonderbetreuung bedarf, so sind die Vorschriften nach dem KiTaG anzuwenden.
§ 7
Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtspflicht für das Kind obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs in der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Sofern keine anderen Regelungen angekündigt wurden, übernehmen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Die Kinder müssen pünktlich zum Ende der individuell vertraglich vereinbarten Zeit abgeholt werden. Schulkinder können sich bei den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung selbständig an - bzw. abmelden, wenn eine Erlaubnis der Personensorgeberechtigen vorliegt.
(4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein Kind kann nur dann ohne Begleitung aus der Einrichtung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung hinterlegt wurde.
(5) Hat die Kindergartenleitung begründete Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg alleine antritt, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen.
(6) Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist durch die Personensorgeberechtigten schriftlich zu informieren, welche Personen befugt sind, das Kind von der Einrichtung abzuholen.
(7) Zur Teilnahme an größeren Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten notwendig.
(8) Das Mitbringen von Spielsachen ist in Absprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln. Schmuck, Geld und andere Wertgegenstände gehören nicht in die Kindertageseinrichtung. Es muss auch darauf geachtet werden, dass das Kind keine scharfen und spitzen Gegenstände bei sich trägt.
(9) Für das Spielen im Freien braucht das Kind zweckmäßige, dem Wetter angepasste Kleidung.
(10) Dem Kind sind Hausschuhe und Turnzeug mitzugeben
§ 8
Regelung in Krankheitsfällen
(1) Ein erkranktes Kind ist bis zur Genesung vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen. Die Einrichtung ist über die Erkrankung umgehend zu informieren.
(2) Erkrankt in der Familie des Kindes jemand an einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz, so darf auch das gesunde Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, solange die Gefahr der Krankheitsübertragung besteht. Die Leitung der Einrichtung ist umgehend über die Krankheit zu informieren, denn sie ist verpflichtet, Infektionskrankheiten dem Gesundheitsamt zu melden.
(3) Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Erkrankung wieder besuchen soll.
(4) Den Mitarbeitern ist es durch den Träger untersagt, Medikamente zu verabreichen und / oder therapeutische Maßnahmen durchzuführen. Personensorgeberechtigten ist es untersagt, Präparate zur Selbstmedikation mitzugeben bzw. diese in der Einrichtung zu verabreichen.
(5) Ist das Kind aus gravierenden gesundheitlichen Gründen auf bestimmte Medikamente oder Hilfsmittel ständig oder im Notfall angewiesen, müssen in der Kindertageseinrichtung vorliegen und ggf. unter ständigem Verschluss gehalten werden:
- schriftliche Anweisung der Personensorgeberechtigten
- schriftliche Einverständniserklärung der Leitung der Kindertageseinrichtung
- ärztliche Verschreibung und schriftliche Handhabungsanweisung nach erfolgter fernmündlicher oder persönlicher Einweisung durch den behandelnden Arzt
- Originalpackung des betreffenden Medikamentes mit Beipackzettel
§ 9
Versicherung
(1) Ein Versicherungsschutz besteht für alle in der Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder durch die zuständige Berufsgenossenschaft
- auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
- während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung innerhalb der Öffnungszeiten,
- bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergänge, Feste o.ä.),
- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung ergeben
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg in die Einrichtung oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit diese der Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft nachkommen kann.
(3) Die Gemeinde Delingsdorf haftet nicht für Schäden, die über den Rahmen des Versicherungsschutzes hinausgehen, z. B. für den Verlust oder die Verwechselung der Garderobe und Ausstattung der Kinder (Rucksack, Spielzeug usw.). Haftungsrechtliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bleiben davon unberührt.
§ 10
Aufsicht
Die Kindertageseinrichtung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Trägers, hier die Gemeinde Delingsdorf. Die Gemeinde Delingsdorf hat das Hausrecht. Die Kindertageseinrichtung unterliegt außerdem der Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen des Kreises Stormarn nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Fachliche Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtung, Fortbildung des Personals
(1) Der Träger stellt sicher, dass die Kita „Lütten Hus“ die Leitlinien zum Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen, die sich am gemeinsamen Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen orientieren, in ihrer Praxis umsetzt.
(2) Der Träger stellt sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. Die erforderliche Erste-Hilfe-Ausbildung muss alle zwei Jahre wiederholt werden.
§ 12
Elternvertretung und Beirat
Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten erfolgt gem. § 32 KiTaG durch die Elternvertretung und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
§ 13
Betreuungsangebot incl. Randzeiten
(1) Das in der Kindertageseinrichtung vorhandene Betreuungsangebot ist dem Bedarfsplan des Kreises Stormarn zu entnehmen.
(2) Eine gruppenübergreifende Betreuung der Kinder ist zulässig, sofern dieses aus betriebstechnischen Gründen notwendig und sinnvoll erscheint.
(3) Veränderungen des Betreuungsangebotes sind nur im Einvernehmen mit dem Träger und im Rahmen des Bedarfsplans möglich.
(4) Darüber hinaus gehende Betreuungsleistungen werden nicht angeboten.
(5) Eine Änderung der Betreuungszeit von Seiten der Eltern ist zum ersten eines Monats mit einem Vorlauf von 1 Monat möglich sofern entsprechende Plätze vorhanden sind. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Die Entscheidung darüber liegt bei der Kitaleitung.
(6) Die Betreuung von Hortkindern der 1. und 2. Klassen hat Vorrang. Wenn darüber hinaus Hortplätze frei sind, kann der Träger im Einzelfall auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten die Betreuung über das 2. Schuljahr hinaus genehmigen.
§ 14
Schließzeiten / Zahl der Schließtage
(1) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Heiligabend und Silvester sind in den maximalen zulässigen 20 Schließtagen bereits eingerechnet.
(2) Die genannten Zeiten werden nach Beteiligung des Beirates vom Träger festgelegt und den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) Außerplanmäßige Schließzeiten (z.B. durch Wasserschaden Streik oder größere Baumaßnahmen, die nicht während der Schließzeiten erledigt werden können) sind von der Regelung ausgeschlossen.
§ 15
Elternbeiträge
(1) Der Elternbeitrag wird abhängig vom Umfang und Form des Betreuungsangebotes nach den Bestimmungen des § 31 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) erhoben. Gegenstand des Elternbeitrages ist die Betreuung des Kindes im Rahmen des bestehenden Betreuungsverhältnisses.
(2) Der Elternbeitrag beträgt monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde
- 5,80 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und
- 5,66 € für ältere Kinder
(3) Für Kinder, die neu in die Einrichtung aufgenommen werden und sich in der Eingewöhnungsphase befinden, wird die Ergänzungs- und Randzeitbetreuung ab dem 1. des Folgemonats berechnet.
(4) Für Ausflüge werden die notwendigen Auslagen direkt durch die Kita von den Eltern erhoben.
(5) Vollendet das betreute Kind erst nach dem ersten Tag eines Monats das dritte Lebensjahr, so wird der Höchstelternbeitrag für diesen Monat nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 KiTaG ermittelt, ab dem darauffolgenden Monat nach § 31 Abs. 1 Ziffer 2 KiTaG.
(6) Muss die Kindertageseinrichtung aus unvorhersehbaren und unausweichlichen Gründen (dazu gehören Schadenssituationen, Personalausfall durch Epidemie/Pandemie, unvermeidbare Baumaßnahmen, Schließung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder der Aufsicht über Kindertageseinrichtungen usw.) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt werden, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.
§ 16
Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge
(1) Die Veranlagung des Elternbeitrages erfolgt durch das Amt Bargteheide-Land.
(2) Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.
(3) Der monatliche Teilbetrag ist jeweils zum 5. des laufenden Monats fällig.
(4) Werden die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als 3 Monate nicht gezahlt, so kann das Kind nach vorheriger schriftlicher Mahnung vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Gemeindevertretung.
(5) Der Elternbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt.
§ 17
Verpflegung
(1) Die Kinder nehmen während ihrer Betreuungszeit verpflichtend am jeweiligen Verpflegungsangebot teil.
(2) Neben dem Elternbeitrag wird eine Verpflegungskostenpauschale erhoben. Hier ist ein Beitrag für das gemeinsame Frühstück, welches 1x die Woche stattfindet, und für das tägliche Mittagessen enthalten.
Ab dem 01.01.2025 ergeben sich folgende Verpflegungskostenpauschalen:
Betreuung Krippe und Elementar | 104,00 € |
Betreuung Hort | 96,00 € |
(3) Die Kalkulation der Verpflegungspauschale ist dem Beirat offenzulegen.
(4) Die Kosten für die Verpflegung werden gesondert durch die Amtsverwaltung erhoben. Bei geplanter Abwesenheit der Kinder von durchgehend mehr als 3 Wochen z. B. durch Kuraufenthalt wird auf Antrag der Eltern die Verpflegungspauschale angepasst. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Abwesenheitszeiten durch Urlaub.
(5) Der Träger kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise auf die Einforderung der Verpflegungspauschale verzichten.
(6) Für Kinder, die sich in der Eingewöhnungsphase befinden, wird die Verpflegungspauschale tagegenau berechnet, sobald die Kinder an der Mittagsverpflegung teilnehmen. Ab dem 1. des Folgemonats wird die volle Monatspauschale berechnet.
§ 18
Geschwisterermäßigungen
Die Personensorgeberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen, unabhängig vom Einkommen, auf Antrag beim Kreis Stormarn, Wirtschaftliche Jugendhilfe, eine Ermäßigung ab dem 2. Kind gewährt werden kann. Näheres hierzu ist der Satzung des Kreises Stormarn für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungen in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
§ 19
Ermäßigte Beiträge aus sozialen Gründen, Verfahren und Bewilligungszeitraum von Beitragsermäßigungen
Bei Aufnahme eines Kindes in die Kita „Lütten Hus“ sind die Personensorgeberechtigten darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Ermäßigung oder Übernahme des Elternbeitrages für den Besuch der Kindertageseinrichtung beim Kreis Stormarn, Wirtschaftliche Jugendhilfe, eingereicht werden kann. Näheres hierzu ist der Satzung des Kreises Stormarn für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungen in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
§ 20
Entstehung und Ende der Beitragspflicht, Beitragspflichtige
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung Delingsdorf. Bei Aufnahme eines Kindes in der Zeit vom 1. bis zum 15. des Aufnahmemonats wird der volle Elternbeitrag und in der Zeit vom 16. bis Ende des Aufnahmemonats die Hälfte des Elternbeitrages erhoben.
(2) Bezugspunkt des höchstens zu zahlenden Beitrags ist die Anzahl der in Anspruch genommenen wöchentlichen Betreuungsstunden. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichem Betreuungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich.
(3) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, für den die Beendigung des Betreuungsverhältnisses rechtswirksam, schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beantragt worden ist. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist ein weiterer monatlicher Beitrag zu entrichten.
(4) Die Beitragspflicht endet mit dem Datum der verbindlichen Kündigung des Betreuungsvertrages. Diese Regelung gilt für den Ausschluss entsprechend. Ein Wohnsitzwechsel ist der Gemeinde Delingsdorf, als Standortgemeinde der Kindertageseinrichtung, rechtzeitig anzuzeigen.
(5) Der Elternbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besucht oder diese an gesetzlichen Feiertagen, Fortbildungsveranstaltungen oder aus sonstigen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden muss.
(6) Der Beitrag entfällt, wenn das Kind wegen Krankheit am Besuch der Kindertageseinrichtung gehindert ist (ab der 5. Krankheitswoche). Die Krankheit ist durch ärztliche Bescheinigung, deren Kosten die Personensorgeberechtigten tragen, nachzuweisen. Bei rechtzeitig angezeigter Kur gilt das Kind als abgemeldet, und eine Monatsgebühr entfällt.
(7) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten (Eltern / sonstige Sorgeberechtigte) des Kindes, auf deren Antrag das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen worden ist. Sind mehrere Personen Beitragsschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
(8) Über die Höhe des Elternbeitrages wird für die Gesamtdauer des Besuchs der Einrichtung ein Dauerbescheid erlassen. Bei einem Wechsel der Betreuungszeit oder einer Beitragsänderung ergeht ein Änderungsbescheid.
(9) Das Kommunalabgabengesetz ist analog anzuwenden.
§ 21
Datenschutzklausel
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung und die Speicherung von Daten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch VIII, aus dem Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) sowie aus dieser Satzung. Es werden nur Daten gespeichert, die im Zusammenhang mit der Betreuung in der Kita Lütten Hus sowie der Heranziehung zu den Kosten notwendig sind. Die Daten werden in einem zweckmäßigen EDV-Verfahren gespeichert. Eine Weitergabe erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen. Ausgenommen ist der Zahlungsverkehr mit der Buchhaltung.
Die am 25.05.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet in allen Bereichen dieser Satzung Anwendung und Beachtung.
§ 22
Inkrafttreten
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Delingsdorf über die Benutzung und über die Erhebung von Beiträgen für die gemeindeeigene Einrichtung zur Betreuung von Kindern tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Delingsdorf, 12.12.2024
gez. Nicole Burmeister, Bürgermeisterin
Stand der Lesefassung: 13.12.2024