Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse
Lesefassung der Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Tremsbüttel in der Fassung vom 17.10.2023
Diese Lesefassung beinhaltet die Änderung der Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Tremsbüttel, die am 11. Juli 2024 von der Gemeindevertretung Tremsbüttel beschlossen wurde.
1.) Allgemein übertragene Aufgaben
2.) Finanzausschuss
3.) Bau- und Umweltausschuss
4.) Sozialausschuss
1.) Allgemein übertragene Aufgaben
Den ständigen Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder sowie der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
2.) Finanzausschuss
Dem Finanzausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:
- Abschließende Vergabe von gemeindeeigenen Grundstücken im Rahmen der von der Gemeindevertretung vorgegebenen Vergabekriterien.
- Entscheidungen über den Ausbau und die Instandsetzung der Löschwasserversorgung im Gemeindegebiet bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Entscheidungen über die Beschaffung von technischer oder persönlicher Ausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr Tremsbüttel bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Entscheidungen über Auftragsvergaben zu Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der anderen Ausschüsse fallen, bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Erstellung und Fortschreibung eines Notfallhandbuches für Katastrophenfälle; die Erstversion ist durch die Gemeindevertretung zu beschließen.
- Bestimmung verantwortlicher Personen der Notfallorganisation.
- Fortschreibung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Notfallorganisation.
- Beschaffung von Material / Vorräten / Gerätschaften im Rahmen der Notfallorganisation bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Beschaffungsvorgang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Auftragserteilung für notwendige bauliche Maßnahmen im Rahmen der Notfallorganisation an gemeindlichen Liegenschaften bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Einstellung von Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 9a oder S 9.
- Festlegung der Aufgaben, Inhalte und des Umfangs von Planstellen (der Beschluss des Stellenplans bleibt der Gemeindevertretung vorbehalten).
- Änderung von Arbeitsverträgen sowie Kündigung von Beschäftigten.
3.) Bau- und Umweltausschuss
Dem Bau- und Umweltausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:
- Entscheidungen über den Ausbau, die Sanierung und die Gestaltung von Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen im Gemeindegebiet bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Entscheidungen im Bauleitplanverfahren und im Verfahren für sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch und den damit verbundenen Vorentwurfs-, Entwurfs- und Auslegungsplanfassungen von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch und den damit verbundenen Vorentwurfs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschlüssen einschließlich der Verfahrensabwicklung im Rahmen dieser Beschlüsse. Zur Verfahrensabwicklung gehören auch die jeweils erforderlichen Abwägungsentscheidungen aus den Vorentwurfsbeteiligungsverfahren. Die Entscheidung zur Einleitung oder zum Absehen von der frühzeitigen Beteiligung ist ebenfalls Bestandteil der Verfahrensabwicklung, die Gemeindevertretung kann die Entscheidung dazu jedoch jederzeit an sich ziehen. Die Fassung von Aufstellungsbeschlüssen sowie die Fassung der Satzungsbeschlüsse oder der abschließenden Beschlüsse und deren Änderungen in den oben genannten Verfahren bleiben einschließlich der Abwägungsentscheidungen aus den Entwurfsbeteiligungsverfahren der Gemeindevertretung vorbehalten.
- Aufstellung von Vor-, Entwurfs- und Auslegungsplanfassungen und deren Verfahrensabwicklung für Landschaftspläne, grünordnerische Fachbeiträge und sonstige Fachpläne nach dem Landesnaturschutzgesetz. Die Fassung von Aufstellungsbeschlüssen sowie die Fassung von Satzungsbeschlüssen oder abschließenden Beschlüssen für diese Planarten bleiben der Gemeindevertretung vorbehalten.
- Abgabe von Stellungnahmen zur Bauleitplanung von Nachbargemeinden sowie zu Planfeststellungsverfahren, die Gemeindevertretung kann in diesen Fällen die Entscheidung jederzeit an sich ziehen.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
- Vergabe von Nachtragsaufträgen bei Leistungen, die sich aus geringfügigen Änderungen der Massen oder der Ausführungsart während der Durchführung der Maßnahme ergeben, wenn der Nachtragsauftrag innerhalb des betreffenden Gewerkes mindestens 10% und höchstens 30% der zunächst festgelegten Auftragssumme überschreitet und das Gesamtbudget der Maßnahme nicht überschritten wird.
- Entscheidungen über die Sanierung von gemeindeeigenen Liegenschaften bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Entscheidungen über gestalterische Gesichtspunkte bei der Begleitung von Baumaßnahmen der Gemeinde bzw. bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen. Dies umfasst nicht die Entscheidung über die Grundzüge der Architektur eines Gebäudes.
- Entscheidungen über die Erteilung von Aufträgen an die Verwaltung zur Klärung bau- oder bauordnungsrechtlicher Einzelfälle, sofern ein öffentliches Interesse besteht und der Fall von städtebaulicher Bedeutung ist.
- Stellen von Anträgen zur Entlassung von gemeindlichen Flächen aus dem Landschaftsschutz.
4.) Sozialausschuss
Dem Sozialausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:
- Abschließende Genehmigung der Umwandlung von Gruppen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen der genehmigten Wirtschaftspläne.
- Entscheidungen zur Ausstattung von Spielplätzen mit Spielgeräten bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen an ortsansässige Vereine und Verbände bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Maßnahme, sofern dadurch keine neue freiwillige Aufgabe durch die Gemeinde übernommen wird.
- Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen für allgemeine soziale Angelegenheiten, die offene Jugendarbeit sowie sportliche und kulturelle Veranstaltungen bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Maßnahme, sofern dadurch keine neue freiwillige Aufgabe durch die Gemeinde übernommen wird.
- Abschließende Entscheidung über Ehrungen und für die Vergabe von Preisen, jedoch nicht die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder einer Ehrenbezeichnung.
- Abschließende Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung gemeindlicher Räumlichkeiten, sofern nicht durch gesonderte Satzung auf den Bürgermeister übertragen.
- Entscheidung über die Bewilligung einer Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen nach den von der Gemeindevertretung beschlossenen Richtlinien zum gemeindlichen Sozialfonds.
- Gestaltung und Inhalte einer Homepage oder von Social-Media-Accounts der Gemeinde im Rahmen der von der Gemeindevertretung beschlossenen Grundsätze.
- Auftragserteilung für erforderlichen Maßnahmen und Unterstützung für die Erstellung, den Betrieb und die Gestaltung einer Homepage oder von Social-Media-Accounts bis zu einer Höhe von 5.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Tremsbüttel, den 17.10.2023
Gemeinde Tremsbüttel
Der Bürgermeister
gez. Jörg Müller
Stand der Lesefassung: 25.09.2024