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Fischereischein und Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

Leistungsnummer: 99042001000000

Volltext

Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen von Tatbeständen, die eine Ablegung der Prüfung entbehrlich machen. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einem Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings ist von deren Inhabern zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes SH zu entrichten - unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Die Abgabemarke ist auf einen Ergänzungsschein zu kleben, der bei allen Ausgabestellen der Marken erhältlich ist oder auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) als Download frei zur Verfügung steht. Der Ergänzungsschein ist kein amtliches Dokument und kann daher selber ausgefüllt werden; eine persönliche Anwesenheit auf einer Behörde ist nicht erforderlich.

Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers benötigt. Abgesehen von den o. g. Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.

In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte »Urlauberfischereischein«, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe (1 x je Kalenderjahr) zu entrichten.

An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist seit dem 15. Juli 2013 kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann (Achtung - Kann-Bestimmung, bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter an). Auch in diesen Fällen ist jedoch die Fischereiabgabe zu entrichten!

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (z. B. für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen etc.), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden muss.

Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der oberen Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers berechtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer; bei Umzug: Fischereischein des anderen Bundeslandes,
  • Lichtbild (nach Vollendung des 16. Lebensjahres),
  • Personalausweis.

Kosten

  • Für die Erteilung des Fischereischeines wird eine einmalige Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
  • Für die Ausstellung oder einmalige Verlängerung des Urlauberfischereischeins wird eine Gebühr von je 10,00 Euro erhoben.
  • Zusätzlich wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 Euro jährlich erhoben (auch von Inhabern eines Urlauberfischerscheins oder beim Angeln ohne Fischereischein auf Angelkuttern bzw. an Angelteichen).

Frist

Keine

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes ihren / seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.

Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu entrichten.

Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Fischereiaufsicht kontrolliert.

Weitere Informationen zum Thema Berufs- und Angelfischerei finden Sie im Internetportal »Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein«.

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