Inhalt

Hauptsatzung - Lesefasssung

Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Tremsbüttel (Kreis Stormarn)

Diese Lesefassung beinhaltet:
  • 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tremsbüttel (Kreis Stormarn)
  • 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tremsbüttel (Kreis Stormarn)
  • 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tremsbüttel (Kreis Stormarn)
  • 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tremsbüttel (Kreis Stormarn)
Inhaltsverzeichnis

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Ständige Ausschüsse

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

§ 5a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

§ 6 Einwohnerversammlung

§ 7 Verträge nach § 29 GO

§ 8 Verpflichtungserklärungen

§ 9 Veröffentlichungen

§ 10 Inkrafttreten


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. März 2014 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 23. April 2014, Az.: 14/082-10/86/0 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Tremsbüttel erlassen:

§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)

(1) Die Gemeinde Tremsbüttel führt folgendes Wappen „Geteilt. Oben in blau 3 fächerartig gestellte, an den Halmen verbundene, grannenlose, goldene Getreideähren, unten in silber eine durchgehende, gemauerte, oben bezinnte, rote Brücke.“

(2)  Die Gemeinde Tremsbüttel führt folgende Flagge: „Auf gleichmäßig waagerecht geteiltem, oben weißem, unten blauem Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tingierung, um etwa die Hälfte seiner Breite aus der Mitte zur Stange hin verschoben.“

(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Tremsbüttel, Kreis Stormarn“.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

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§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47,  50, 51, 76, 82, 84, 95d, 95f GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9a oder S 9
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,- € nicht überschritten wird.
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,-- € nicht überschritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,-- € nicht übersteigt,
  5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 400,-- € (die Gesamtbelastung 4.800,-- € jährlich) nicht übersteigt,
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,-- € nicht übersteigt,
  7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,-- €
  8. Anmietung  und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 400,-- € (die Gesamtbelastung 4.800,-- € jährlich) nicht übersteigt,
  9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,-- €,
  10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,--€.
  11. Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.
  12. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB bei städtebaulich unbedeutenden Vorhaben.

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§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 22a Abs. 5 AO)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

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§ 4
Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 45, 45a, 45b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs.5, 95n Abs.5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss

Zusammensetzung:

mindestens 5 Gemeindevertreter/innen,
bis maximal 4 wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

Haushaltsangelegenheiten,
Finanzen,
Steuern,
Grundstücksangelegenheiten,
Satzungen,
Verträge,
Feuerwehrwesen,
Katastrophenschutz und Notfallorganisation

b) Bau- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:

mindestens 5 Gemeindevertreter/innen,
bis maximal 4 wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

Bauwesen,
Planungsangelegenheiten,
Verkehrswesen,
Wegewesen,
Aufgaben des Umweltschutzes,
Angelegenheiten der Wasserwirtschaft,
Naturschutz und Landschaftsplanung

c) Sozialausschuss

Zusammensetzung:

mindestens 5 Gemeindevertreter/innen,
bis maximal 4 wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

Schulwesen,
Förderung und Pflege des Sport- und Vereinswesens,
Kindergartenangelegenheiten,
Jugend- und Seniorenbetreuung,
kulturelle Angelegenheiten,
Kontaktpflege zu Heimbeiräten in den ortsansässigen Alten- und Pflegeheimen,
Öffentlichkeitsarbeit.

d) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:

mindestens 2 Gemeindevertreter/innen,
bis maximal 1 wählb. Bürger/in die/der der Gemeindevertretung angehören kann.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Jahresrechnung

(2) Den ständigen Ausschüssen werden die Entscheidungen übertragen, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Zuständigkeitsordnung geregelt sind.

(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(4) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs.2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

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§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

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§ 5a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden, die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(3) In einer in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 finden Wahlen, bei denen einer Wahl durch Handzeichen widersprochen wird, durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

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§ 6
Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16b GO)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von  mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

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§ 7
Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 3.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,-- €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungenerteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,-- €, hält.

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§ 8
Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 3.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-- €, höchstens jedoch 3.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

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§ 9
Veröffentlichungen
(zu beachten: BekanntmachungsVO, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet mit Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Amtes Bargteheide-Land unter www.bargteheide-land.de bekannt gemacht.

(2) Jede Person kann sich Textfassungen von Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen, sie können beim Amt Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide oder unter info@bargteheide-land.de bestellt werden. Im Amt sind auch Textfassungen zur Mitnahme erhältlich.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung „Markt“, Ausgabe Bargteheide, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der in Absatz 1 genannten Internetadresse ins Internet eingestellt.

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§ 10
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme des § 9, der am 01.01.2015 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Februar 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 05. August 2013, außer Kraft, mit Ausnahme des § 10, der bis einschließlich 31.12.2014 weiterhin in Kraft bleibt.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 23. April 2014, Az.:14/082-10/86/0 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

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Tremsbüttel, den 25. April 2014

Gemeinde Tremsbüttel
Der Bürgermeister
gez. Norbert Hegenbart

Stand der Lesefassung: 25.09.2024

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