Inhalt

Benutzungs- und Gebührensatzung "Haus der Vereine" - Lesefassung

Lesefassung der Satzung über die Benutzung des Veranstaltungssaales in der Gemeinschaftseinrichtung „Haus der Vereine“ (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Die Lesefassung berücksichtigt:

1.)  Die Satzung über die Benutzung des Veranstaltungssaales in der Gemeinschaftseinrichtung „Haus der Vereine“ (Benutzungs- und Gebührensatzung) vom 20.09.2005

2.)  Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Veranstaltungssaales in der Gemeinschaftseinrichtung „Haus der Vereine“ (Benutzungs- und Gebührenordnung) vom 23.11.2010

3.)  Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Veranstaltungssaales in der Gemeinschaftseinrichtung „Haus der Vereine“ (Benutzungs- u. Gebührenordnung) vom 14.01.2020

Inhaltsverzeichnis

Teil I - Benutzungsordnung

§ 1 Zweck und Verwendung der Einrichtung

§ 2 Veranstaltungssaal

§ 3 Nutzer

§ 4 Zulässige Nutzungsformen

§ 5 Zulassung zur Nutzung

§ 6 Belegungsbuch

§ 7 Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen

§ 8 Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen

§ 9 Bewirtung

§ 10 Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten

§ 11 Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten bei Einzelveranstaltungen

§ 12 Technische Anlagen

§ 13 Haftungsvereinbarung

§ 14 Übertragbarkeit

§ 15 Hausordnung

§ 16 Rücktrittsrecht der Gemeinde

Teil II – Gebührenordnung

§ 17 Grundsätze der Gebührenerhebung

§ 18 Höhe der Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen

§ 19 Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen

§ 20 Kaution

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Inkrafttreten


Teil I - Benutzungsordnung
§ 1
Zweck und Verwendung der Einrichtung
  1. Der Veranstaltungssaal ist eine öffentliche Einrichtung. Er dient im Rahmen des Gemeingebrauchs kulturellen, sportlichen, geselligen und bildungspolitischen Zwecken der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Bargfeld-Stegen sowie ortsansässigen Parteien, Vereinen und Gruppen.
  2. Über in Absatz 1 hinausgehende Nutzungen gelten als Sondernutzungen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

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§ 2
Veranstaltungssaal
  1. Der Veranstaltungssaal ist Teil der Gemeinschaftseinrichtung „Haus der Vereine“, am Waldweg in 23863 Bargfeld-Stegen gelegen. Er umfasst folgende Räumlichkeiten:
    1. Foyer und Flurbereiche
    2. Saal mit Saalmagazin
    3. Küche mit Küchenmagazin
    4. Sanitäre Anlagen (Damen-, Herren-, Behinderten-WC)
  2. Der Veranstaltungssaal bietet Platz für maximal 100 Personen (an Tischen sitzend).
  3. Bei kombinierten Nutzungsformen (sitzend und stehend) kann der Veranstaltungssaal von maximal 200 Personen genutzt werden.

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§ 3
Nutzer
  1. Der Kreis der Nutzungsberechtigten umfasst:
    1. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie die im Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen,
    2. alle Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind und die einen Nutzungsvertrag gemäß § 5 oder einen Pachtvertrag für das „Haus der Vereine“ mit der Gemeinde abgeschlossen haben,
    3. den Pächter der Gastronomie im „Haus der Vereine“,
    4. alle übrigen Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind, soweit sie nicht bereits unter Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt sind,
    5. die gemeindlichen Körperschaften, Kirchen, Schulen oder sonstige Organisationen, an deren Arbeit öffentliches oder soziales Interesse besteht, sowie örtliche Parteien und Wählergruppen, die entsprechend der Verfassung des Landes Schleswig- Holstein und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die darin genannten politischen Ziele verfolgen.
  2. Allen ortsfremden natürlichen und juristischen Personen, Personengruppen, Vereinen oder Institutionen kann die Benutzung nach vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters gestattet werden.

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§ 4
Zulässige Nutzungsformen
  1. Der Veranstaltungssaal kann für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder für Einzelveranstaltungen genutzt werden.
  2. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen finden innerhalb des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rhythmus statt. Hierzu zählen:
    1. Trainingsstunden für Turn- und Tanzsportarten,
    2. Übungsstunden der musischen Vereine,
    3. Sitzungen und Versammlungen der satzungsgemäßen Organe der Vereine,
    4. Zusammenkünfte von Mutter- und Kindgruppen,
    5. Zusammenkünfte von Senioren oder
    6. andere regelmäßige Veranstaltungen, die ihrem Charakter nach in dem Veranstaltungssaal stattfinden können.
  3. Einzelveranstaltungen sind in sich abgeschlossene Veranstaltungen, die i.d.R. nur einmalig innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Hierzu zählen:
  4. Sportliche oder musikalische Wettbewerbe,
  5. Veranstaltungen, die sich über mehrere Abende erstrecken, aber inhaltlich eine zusammengehörende Einheit bilden (z.B. Kurse für die Aus- und Weiterbildung, Ferienprogramme),
  6. Gewerbliche Veranstaltungen des Pächters der Gastronomie im „Haus der Vereine“,
  7. Sonstige gesellige, kulturelle, politische, musikalische oder sportliche Einzelveranstaltungen oder
  8. Familienfeiern

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§ 5
Zulassung zur Nutzung
  1. Die Überlassung des Veranstaltungssaales für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
  2. Die Überlassung des Veranstaltungssaales für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 erfolgt durch Abschluss eines Einzelmietvertrages. Der Einzelmietvertrag wird nur wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsgebühr bei der Gemeinde im Vorwege bezahlt hat.
  3. Abweichend von Absatz 2 können Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c eine Rahmenvereinbarung für alle Veranstaltungen eines Kalenderjahres mit der Gemeinde schließen.
  4. Der Bürgermeister kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Vergabe besondere Vertragsbedingungen festlegen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind und dieser nicht entgegenstehen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Veranstaltungssaales besteht nicht.

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§ 6
Belegungsbuch
  1. Die Verwaltung der Termine für den Veranstaltungssaal obliegt dem Hausmeister.
  2. Der Hausmeister führt für die Verwaltung der Reservierungen von Einzelveranstaltungen ein Belegungsbuch sowie für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen einen Dauerbelegungsplan.
  3. Das Belegungsbuch und der Dauerbelegungsplan werden für ein Kalenderjahr geführt.

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§ 7
Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen
  1. Der Veranstaltungssaal kann von den Nutzungsberechtigten nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und e für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 genutzt werden, ausgenommen mittwochs ab 18 Uhr, freitags ab 15 Uhr und sonnabends ab 12 Uhr.
  2. Der Hausmeister führt einen Dauerbelegungsplan, in dem die Nutzungszeiten eingetragen werden.
  3. Der Dauerbelegungsplan für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben (Aufstellung des Veranstaltungskalenders).
  4. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen werden in den Dauerbelegungsplan aufgenommen, wenn der Veranstaltungssaal zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 2 entspricht.
  5. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister, ob eine Veranstaltung als regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung in den Dauerbelegungsplan aufgenommen werden kann.
  6. Abweichungen können im Einzelfall durch den Bürgermeister vorbehaltlich einer Nichtgefährdung genehmigter Belegungszeiten zugelassen werden.
  7. Mit der Aufnahme in den Dauerbelegungsplan steht dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht des Veranstaltungssaales in der angegebenen Zeit zu. Die Nutzung ist auf die genehmigten Zeiten beschränkt.

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§ 8
Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen
  1. Der Veranstaltungssaal kann in Zeiten, die nicht durch den Dauerbelegungsplan belegt sind, von den Nutzungsberechtigten nach § 3 für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 genutzt werden.
  2. Das Belegungsbuch des Veranstaltungssaales für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben (Aufstellung des Veranstaltungskalenders).
  3. Einzelveranstaltungen werden in das Belegungsbuch aufgenommen, wenn der Veranstaltungssaal zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 3 entspricht.
  4. Für die Reservierung des Veranstaltungssaales gelten folgende Rangfolgen:
    1. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 können ihre Veranstaltungen eines Kalenderjahres ab drei Monaten vor Beginn des neuen Kalenderjahres in das Belegungsbuch eintragen lassen.
    2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 können Veranstaltungen eines Kalenderjahres ab Beginn des Kalenderjahres in das Belegungsbuch eintragen lassen, jedoch höchstens drei Monate vor dem Veranstaltungstermin.
  5. In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister vorbehaltlich einer Nichtgefährdung bestehender Terminabsprachen Ausnahmen von den Rangfolgen nach Absatz 4 erteilen.
  6. Mit Wirksamkeit des Einzelmietvertrages oder der Rahmenvereinbarung steht dem Nutzungsberechtigten die Nutzung des Veranstaltungssaales ab dem Tag der beantragten Nutzung bis längstens 9 Uhr des Folgetages zu. Ausnahmen hiervon können vereinbart werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist sind weitere Entgelte gemäß der Gebührenordnung zu entrichten.

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§ 9
Bewirtung
  1. Bei Nutzungen nach § 4 Absatz 2 dürfen Speisen und Getränke nur vom Pächter der Gastronomie oder im Einvernehmen mit diesem von Dritten bezogen werden.
  2. Bei Nutzungen nach § 4 Absatz 3 obliegt die Bewirtung dem Nutzungsberechtigten. Es besteht kein Anspruch auf Bewirtung durch den Pächter der Gastronomie im „Haus der Vereine“.

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§ 10
Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten
  1. Die Räume, die technischen Anlagen und das Inventar sind von dem Nutzungsberechtigten pfleglich zu behandeln. Benutztes Inventar ist nach der Veranstaltung gereinigt und in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder an den entsprechenden Lagerplatz zu bringen.
  2. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, während der Nutzung einen vertretungsberechtigten Leiter zu benennen, welcher für den geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich ist und die Aufsicht während der Veranstaltung ausübt. Bei juristischen Personen ist dies der Vorstand oder eine von diesem beauftragte Person.
  3. Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Bei fehlendem oder beschädigtem Inventar, Gläser, Porzellan usw. sind die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Gemeinde zu erstatten.
  4. Nach Ende der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten und das Mobiliar in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu übergeben, so dass der Hausmeister eine Endreinigung lediglich im Rahmen seiner gewöhnlichen Unterhaltsreinigung durchführen kann.
  5. Bei Sportveranstaltungen ist der Veranstaltungssaal nur mit sauberen, für Hallenböden geeigneten Turnschuhen zu betreten.
  6. Das Benutzen von Einweggeschirr ist nicht erlaubt. Bei der Müllentsorgung ist besonders zu beachten, dass die Abfälle entsprechend den bereitgestellten Sammelgefäßen sortiert werden. Übersteigt die Müllmenge das Fassungsvermögen der bereitgestellten Sammelgefäße, hat der Nutzungsberechtigte die Mehrmengen auf eigene Kosten zu entsorgen.

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§ 11
Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten bei Einzelveranstaltungen
  1. Der Ablauf von Veranstaltungen ist spätestens vier Werktage vor dem genehmigten Veranstaltungstermin mit dem Hausmeister abzusprechen.
  2. Eventuell erforderliche Genehmigungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird besonders hingewiesen.
  3. Dekoration und Bestuhlung ist auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wobei behördliche Auflagen wie Bestuhlungspläne und Brandschutz (leicht entflammbare Materialien sind verboten) zu beachten sind.
  4. Entfernt der Nutzungsberechtigte die Dekoration und/oder die Bestuhlung nicht rechtzeitig oder wie vereinbart oder kommt er seiner Vorreinigungsverpflichtung nicht entsprechend nach, so erfolgt das Entfernen bzw. Reinigen ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

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§ 12
Technische Anlagen
  1. Technische Anlagen, die mit dem Veranstaltungssaal verbunden oder zugehörig sind und für die Dauer der Veranstaltung zur Nutzung überlassen werden, dürfen nur nach einer Einweisung durch den Hausmeister bedient werden.
  2. Soweit technische Anlagen Gegenstand der Nutzungsvereinbarung oder des Einzelmietvertrages sind, ist nach Abschluss der Veranstaltung eine Abnahme (Überprüfung) durch den Hausmeister vorzunehmen. Für auftretende Mängel/Verlust haftet der Nutzungsberechtigte.
  3. Der Anschluss eigener Geräte ist nur mit Genehmigung durch den Hausmeister möglich und darf nicht zu einer Überlastung des Stromnetzes im Haus führen.
  4. Die mobile Bühne gilt als technische Anlage im Sinne dieser Satzung. Sie kann unabhängig von der Nutzung des Veranstaltungssaales von den Berechtigten nach § 3 Absatz 1 genutzt werden. In diesem Fall ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

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§ 13
Haftungsvereinbarung
  1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Veranstaltungssaal jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muß sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen oder Geräte nicht genutzt werden.
  2. Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Veranstaltungssaales und der Zugangswege zum Veranstaltungssaal stehen.
  3. Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzungsberechtigte auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.
  4. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB unberührt.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.
  6. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Veranstaltungssaal und an den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Satzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
  7. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die von dem Nutzungsberechtigten, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

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§ 14
Übertragbarkeit

Der Nutzungsberechtigte ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Überlassung der Räumlichkeiten oder des Inventars auf Dritte zu übertragen oder anders als zu dem genehmigten Zweck zu nutzen.

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§ 15
Hausordnung

Es gelten die Bestimmungen der Hausordnung für das „Haus der Vereine“ in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 16
Rücktrittsrecht der Gemeinde
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, von der Nutzungszusage zurückzutreten, wenn
    1. der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommt,
    2. der Nutzungsberechtigte den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Bürgermeisters ändert,
    3. der Nutzungsberechtigte, seine Vereinsmitglieder, Mitarbeiter oder Gäste den Bestimmungen dieser Satzung oder der Hausordnung zuwiderhandeln,
    4. die Veranstaltung das Ansehen der Gemeinde erheblich beeinträchtigen könnte,
    5. bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen, oder
    6. die für eine Einzelveranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden.
  2. Der Rücktritt ist dem Nutzungsberechtigten gegenüber unverzüglich zu erklären.
  3. Schadensersatzansprüche des Nutzungsberechtigten werden in diesem Fall ausgeschlossen.

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Teil II – Gebührenordnung
§ 17
Grundsätze der Gebührenerhebung
  1. Für die Benutzung des Veranstaltungssaales für Nutzungen nach § 4 werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  2. Die Höhe der Gebühren richtet sich bei Nutzungen nach § 4 Absatz 2 nach der Häufigkeit der Nutzung im Kalenderjahr. Sie wird stundenweise erhoben.
  3. Die Höhe der Gebühren richten sich bei Nutzungen nach § 4 Absatz 3 nach den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, dem Zweck der Veranstaltung, dem Personenkreis des Nutzungsberechtigten und der Dauer der Veranstaltung. Sie wird tageweise erhoben.
  4. Gebührenschuldner nach dieser Satzung sind:
    1. bei Privatpersonen: der Antragsteller, der die Nutzung beantragt,
    2. bei juristischen Personen: die juristische Person sowie der oder die Vertretungsberechtigte/n, die die Nutzung beantragt hat/haben.
    3. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
  5. Bei einer beantragten und schriftlich bestätigten Nutzung einer Einzelveranstaltung, die aus Gründen, die der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat, abgesagt wird, sind 10 % der Nutzungsgebühr, mindestens jedoch 30,00 €, zu entrichten. Von einer Erhebung wird abgesehen, wenn mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin die Nutzung absagt wird. Diese Regelung gilt entsprechend in den Fällen des § 18 Absatz 4.

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§ 18
Höhe der Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
  1. Die Gebühren für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 beinhalten eine Betriebs- und Nebenkostenpauschale.
  2. Die Nutzungsgebühr beträgt pro angefangener Stunde 1,60 €.
  3. Die Gemeinde kann die jährlichen Nutzungsgebühren pauschal ermitteln, sofern der Nutzungsberechtigte keine individuelle Abrechnung beantragt. Hierzu wird die wöchentliche Gebühr ermittelt, indem die Stundenzahl gemäß des Dauerbelegungsplanes mit dem Kostensatz nach Absatz 2 multipliziert wird. Die wöchentliche Gebühr wird mit der Anzahl jährlicher Kalenderwochen abzüglich einer Karenzzeit von 9 Wochen für Ferien und sonstige Ausfallzeiten multipliziert.
  4. Beantragt ein Nutzungsberechtigter eine individuelle Abrechnung, so hat er die Pflicht, die tatsächlichen Nutzungszeiten gegenüber der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen nach Ende des Kalenderjahres schriftlich nachzuweisen. Weist er die Zeiten nicht oder verspätet nach, so hat die Gemeinde das Recht, die Gebühren pauschal nach Absatz 3 zu erheben.

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§ 19
Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen
  1. Die Gebühren für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 3 beinhalteten die Betriebs- und Nebenkostenpauschale, die Betreuungskosten durch den Hausmeister und die Hausverwaltung sowie die Kosten der Endreinigung, besenreine Übergabe der Räume durch den Nutzungsberechtigten vorausgesetzt.
  2. Bei mangelnder Vorreinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der von der Gemeinde veranlassten Reinigungs- und Aufräumarbeiten in voller Höhe zu tragen.
  3. Für die Nutzungsberechtigten nach § 3 gilt folgende Gebührenstaffel:
    1. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 beträgt die Gebühr 200,00 € pro Veranstaltungstag.
    2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe e sind von der Zahlung einer Gebühr befreit, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die im Rahmen der satzungsmäßigen
    3. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 beträgt die Gebühr 400,00 € pro Veranstaltungstag.
  4. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe e sind von der Zahlung einer Gebühr befreit, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit durchgeführt werden müssen.
  5. Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche oder Senioren, bei denen es sich nicht um geschlossene Veranstaltungen handelt und die nicht darauf ausgerichtet sind, einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sind von der Zahlung einer Gebühr befreit.
  6. Wird die nach § 5 ff vereinbarte Nutzungszeit überschritten, sind pro angefangener Stunde, die der Veranstaltungssaal wegen Reinigungs- und Aufräumarbeiten nicht zur Verfügung steht, 10% der erhobenen Gebühr nachzuentrichten.
  7. Dienstleistungen des Hausmeisters, die vom Nutzungsberechtigten in Anspruch genommen werden und die über die in dieser Satzung genannten Pflichten hinausgehen, werden nach Aufwand abgerechnet (z.B. Auf- und Abbau der Bestuhlung). Das Entgelt beträgt pro angefangener Arbeitsstunde 27,00 €.
  8. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Ausnahmen festzulegen, soweit diese der Satzung nicht entgegenstehen.
  9. Alle sonstigen Veranstaltungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, gelten als Sonderveranstaltungen. Hierfür setzt der Bürgermeister jeweils eine Sondergebühr fest, die sich nach Art, Umfang und Dauer der Veranstaltung richtet.

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§ 20
Kaution
  1. Der Nutzungsberechtigte hat bei Einzelveranstaltungen oder bei separater Nutzung der mobilen Bühne eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 250,00 €.
  2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b bis e sind von der Zahlung einer Kaution befreit.
  3. Die Kaution soll bis spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung einbehalten werden. Ggf. ist eine Verrechnung mit den Kosten für eventuell entstandene Schäden oder erforderliche Reinigungsarbeiten vorzunehmen.

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§ 21
Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und elektronisch zu speichern.
  2. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

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§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung des Mehrzweckhauses und der Sportanlagen der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 18.11.1983 außer Kraft.

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Bargfeld-Stegen, den 20.09.2005

gez. Christian Rink, Bürgermeister

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