Verwaltungsgebührensatzung - Lesefassung
Lesefassung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Diese Lesefassung beinhaltet:
- 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- 3. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- 4. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen
§ 8 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
- Gemeinsame Gebühren für alle Dienststellen
- Finanzwesen
- Ordnungs- und Sozialwesen
- Bau- und Umweltangelegenheiten
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 112) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 57) sowie den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27) - in der jeweils gültigen Fassung - wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Bargteheide-Land vom 30. September 2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
- Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der/dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr/ihm in eigenem Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
- Die im Zusammenhang mit dieser Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn Sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben, Gebührenermäßigung eingeräumt oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
- Für Leistungen, die nicht den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen, gelten die dazu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- mündliche Auskünfte,
- einfache schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- schriftliche Aufnahme formloser Anträge und Erklärungen,
- Hilfestellung bei der Ausfüllung von Formularen, die im Zusammenhang mit Anträgen stehen, die beim oder über das Amt zu stellen sind,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, die von im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Dienstkräften der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gleiche gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
- Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Ansprüche schaffen sollen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt oder eine amtsangehörige Gemeinde ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
- Gebührenentscheidungen,
- erste Ausfertigung von Zeugnissen.
§ 3
Gebührenbefreiung
- Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
- die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
- Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
- Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
- amtsangehörige Organisationen, Vereine und Gruppen. Diese sind auch unbeschadet des Absatzes 2 von Verwaltungsgebühren befreit.
- Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Handlung notwendig ist, Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
- Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
Gebührenermäßigung
- Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn sie eine unbillige Härte für die/den Gebührenpflichtige/n darstellen würde. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden. Bedürftig ist in der Regel, wer nach den Vorschriften des SGB XII oder SGB II in der jeweils geltenden Fassung Hilfe zum Lebensunterhalt erhält oder erhalten könnte und wer diese Hilfe nicht darlehensweise erhält.
- Die Ermäßigung oder Befreiung ist zu beantragen.
§ 5
Höhe der Gebühr
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zurzeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent-Beträge auf volle Euro-Beträge abgerundet.
- Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, sowie unter Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
- Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den sich aus der Gebührentabelle ergebenden Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 6
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen
- Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
- Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
- ein Antrag aus anderen Gründen als nach Absatz 1 abgelehnt wird oder
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle des Buchst. a) kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
- In Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 1,00 Euro errechnet.
- Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 7
Gebührenpflichtige/r
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die-/derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt, veranlasst oder die/der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 3 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 KAG vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
- Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
- Die/Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 9
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühr im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten, die aufgrund eines Antrages einer Person oder aufgrund der Veranlassung einer Leistung der Verwaltung durch eine Person (vgl. § 1 Abs.1) bekanntgeworden sind, dürfen auch für die Anwendung dieser Gebührensatzung verwendet werden.
Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Anwendung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Bargteheide-Land vom 04. September 2003 außer Kraft.
Bargteheide, den 04. Oktober 2010
Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
gez. Drenkhahn
Gebührentabelle
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
---|---|---|
1. |
Gemeinsame Gebühren für alle Dienststellen | |
1.1 | Beglaubigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt: |
5,00 Euro |
1.2 |
Erteilung von schriftlichen Auskünften, Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von Ausdrucken nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) |
Nach den Gebührensätzen der einschlägigen Landes- oder Bundesverordnungen |
1.3 |
Fotokopien schwarz-weiß je Seite |
DIN A4: 0,50 Euro |
Fotokopien farbig je Seite |
DIN A4: 1,50 Euro |
|
1.4 |
Plotterausdrucke |
DIN A2: 30,00 Euro |
Plotterscans (alle Größen): |
20,00 Euro |
|
1.5 |
Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht gesondert aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene 15 Minuten bei Bearbeitung durch einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte |
|
- der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt |
13,75 Euro |
|
- der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt |
16,50 Euro |
|
1.6 |
Zweitausfertigungen eines Vertrages, von Bescheiden (auch Abgabenbescheiden) oder einer anderen schriftlichen Erklärung oder Bescheinigung, sofern nachstehend nicht gesondert aufgeführt, bis zu 4 Seiten |
12,00 Euro |
1.7 |
Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides: Berechnung nach der Gebühr, die für die Entscheidung festgesetzt worden ist |
bis zu 50% der ursprünglichen Gebühr |
1.8 |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist |
5,00 Euro |
1.9 |
Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder auch nur Überlassung von Unterlagen (auch Grundstücksakten und Entwurfspläne) zur Einsicht oder zur Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen usw. (gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Auslegungsverfahren), je angefangene Stunde: |
10,00 Euro |
1.10 |
Ermittlungsaußendienst zur Feststellung der Richtigkeit einer Meldeadresse oder zum Aufenthalt einer Person je Anfahrt zur genannten Anschrift |
42,00 Euro |
nach oben |
||
2. |
Finanzwesen |
|
2.1 |
Zweitausfertigung einer Zahlbescheinigung |
6,00 Euro |
2.2 |
Für Feststellungen aus Abgabekonten und –akten wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Das gleiche gilt für die Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabepflicht auf Antrag des Abgabepflichtigen. Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten bei Bearbeitung durch einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte: |
|
- der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt |
13,75 Euro |
|
- der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt |
16,50 Euro |
|
2.3 |
Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen |
6,00 Euro |
2.4 |
Bescheinigung zu Beleihungszwecken für Kreditinstitute |
22,00 Euro |
2.5 |
Bearbeiten von Rücklastschriften, die aufgrund mangelnder Deckung oder falscher Angaben des Zahlungspflichtigen entstanden sind |
8,00 Euro |
2.6 |
Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch |
25,00 Euro |
nach oben |
||
3. |
Ordnungs- und Sozialwesen |
|
3.1 |
Auslagenersatz für Eheschließungen außerhalb des Verwaltungsgebäudes |
38,00 Euro |
3.2 |
Auslagenersatz bei der Absage von bereits terminierten Eheschließungen, nachdem mit der Sachbearbeitung bereits begonnen wurde. Abrechnung nach Zeitaufwand, je angefangene 15 Minuten |
16,50 Euro |
3.3 |
Plakatierung im Amtsgebiet für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen; je angefangene 10 Plakate |
85,00 Euro |
3.4 |
Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (soweit nicht Punkt 3.3 und soweit nicht durch gemeindliche Satzung geregelt). Die Gebühr kann auch je Nutzungstag festgesetzt werden. |
5,00 Euro |
3.5 |
Verlängerung der Frist für die Überführung einer Leiche in einen Leichenraum nach § 10 Abs. 1 BestattG |
25,00 Euro |
3.6 |
Ausstellung eines Leichenpasses nach § 11 Abs.5 BestattG |
25,00 Euro |
3.7 |
Gebühr für die Durchführung der Bestattung anstelle des Bestattungspflichtigen nach § 13 Abs.2 BestattG |
350,00 Euro |
3.8 |
Verlängerung der Frist für eine Urnenbestattung nach § 16 Abs. 3 BestattG |
25,00 Euro |
3.9 |
Genehmigung für die Anlegung, Erweiterung oder Belegung eines privaten Bestattungsplatzes nach § 20 Abs.3 BestattG |
300,00 Euro |
3.10 |
Genehmigung für die Ausgrabung bzw. Umbettung gemäß § 25 Abs.1 BestattG |
60,00 Euro |
3.11 |
18,00 Euro |
|
nach oben |
||
4. |
Bau- und Umweltangelegenheiten |
|
4.1 |
Erteilung von Aufgrabebescheinigungen |
75,00 Euro |
4.2 |
Erteilung von Genehmigungen zum Absenken von Bordsteinen und Herstellung einer Grundstücksauffahrt über öffentliche Verkehrsflächen, einschließlich Abnahme |
75,00 Euro |
4.3 |
Genehmigung und Überwachen von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, sofern nicht gesondert festgelegt, je angefangene 15 Minuten der Beaufsichtigung: |
|
- durch einen Mitarbeiter des Bauhofs |
13,75 Euro |
|
- durch einen Mitarbeiter der Verwaltung |
16,50 Euro |
|
4.4 |
Untersuchungen von Störungen im Kanalanschluss eines Grundstückes, je angefangene 15 Minuten |
|
- durch einen Mitarbeiter des Bauhofs |
13,75 Euro |
|
- durch einen Mitarbeiter der Verwaltung |
16,50 Euro |
|
zuzüglich Anfahrtspauschale |
4,50 Euro |
|
4.5 |
Schriftliche Auskünfte mit Plan über Neuanschluss an die Kanalisation oder die Wasserversorgung |
25,00 Euro |
4.6 |
Zustimmung zur Herstellung für Hausanschlüsse der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung einschließlich Abnahme. Bei gleichzeitiger Beantragung mehrerer Anschlüsse für das gleiche Grundstück reduziert sich die Gebühr für die weiteren Anschlüsse um jeweils 25%. |
180,00 Euro |
4.7 |
Abnahme von Festzelten |
72,00 Euro |
4.8 |
Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach den Bestimmungen der §§ 24 ff Baugesetzbuch |
35,00 Euro |
4.9 |
Zustimmung zur Herstellung von Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs.3 Telekommunikationsgesetz |
40,00 Euro |
4.10 |
Genehmigung zur Änderung der Hausnummer auf Antrag oder durch Änderung der Bauausführung |
33,00 Euro |
4.11 |
Bearbeitung von Vorgängen für die Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden |
33,00 Euro |
4.12 |
Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung |
85,00 Euro |
4.13 |
Erteilung einer Anliegerbescheinigung |
38,00 Euro |
4.14 |
Akteneinsicht in Bauakten Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten für die Suche/Bereitstellung der Akten durch einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte |
|
- der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt |
13,75 Euro |
|
- der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt |
16,50 Euro |
|
Sofern die Akteneinsicht an einem Arbeitsplatz vorgenommen wird, fällt zusätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 1.09 an. |
||
4.15 |
Erstellen von Bescheiden und Ausstellung von Bescheinigungen nach dem BauGB oder der LBO, sowie nicht in der Landesverordnung festgelegt: Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten für die Suche/Bereitstellung der Akten durch einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte |
|
- der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt |
13,75 Euro |
|
- der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt |
16,50 Euro |
|
4.16 |
Nachforderung von Unterlagen bei unvollständig eingereichten Anträgen |
33,00 Euro |