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Inhalt

Benutzungs- und Gebührensatzung

Satzung über die Benutzung des Mehrzweckhauses der Gemeinde Hammoor (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Benutzer des Mehrzweckhauses
§ 2 Benutzungsgebühren
§ 3 Benutzung der Räume
§ 4 Aufsicht und Hausrecht
§ 5 Kantinenbetrieb

§ 6 Haftung

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 8 Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566), der §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 S.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl. – H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.12.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Benutzer des Mehrzweckhauses

(1) Das Mehrzweckhaus wird durch Beschluss der Gemeindevertretung für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen sowie durch Genehmigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin für Einzelveranstaltungen folgenden Institutionen zur nicht gewerblichen Benutzung überlassen:

  1. Örtliche Vereine und Organisationen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vereinstätigkeit (Privatfeiern von Vereinsmitgliedern gelten als Einzelveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4)
  2. Freiwillige Feuerwehr Hammoor
  3. Parteien und politische Vereinigungen in der Gemeinde Hammoor
  4. Kirchen aus dem Bereich des Amtes Bargteheide-Land und der Stadt Bargteheide
  5. Gemeinnützige Vereine.

Die Benutzung des Jugendzentrums bleibt den Jugendlichen der Gemeinde Hammoor im Rahmen der Hausordnung des Jugendclubs vorbehalten.

(2) Falls die Räume für gemeindliche Zwecke benutzt werden sollen (z.B. Wahlen, Sitzungen, Impfungen, Mütterberatung, Veranstaltungen von Parteien und politischen Vereinigungen), geht diese Benutzung vor. Die Beteiligten, die an diesen Tagen die Benutzung hätten, sind rechtzeitig, mindestens 8 Tage vorher hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Andere Vereine, nicht organisierte Gruppen und sonstige Organisationen können die Räume mitbenutzen, soweit dieses den Belangen der unter § 1 Abs. 1 genannten Benutzer/-innen nicht entgegensteht und die Benutzung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin genehmigt ist. Absatz 2 ist zu beachten.

(4) Die Räume können auch von Privatpersonen benutzt werden. Die Absätze 1, 2 und 3 sind zu beachten.

(5) Jeder Benutzer/jede Benutzerin ist berechtigt, in Notfällen kostenlos zu telefonieren.

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§ 2
Benutzungsgebühren

(1) Bei Veranstaltungen der unter § 1 Abs. 3 und 4 Genannten wird für die Benutzung des Mehrzweckhauses ohne Clubraum, einschl. Küche, Vorraum und Sanitärräume, eine Benutzungsgebühr von 160,- € erhoben. Die Küchenbenutzung hat nur nach Absprache mit dem Hausmeister/ der Hausmeisterin zu erfolgen.

(2) Bei Veranstaltungen der unter § 1 Abs. 3 und 4 Genannten ist für die Benutzung der Hälfte des Mehrzweckhauses ohne Clubraum, einschl. Küche, Vorraum und Sanitärräume, eine Benutzungsgebühr von 120,- € zu zahlen. Die Küchenbenutzung hat nur in Absprache mit dem Hausmeister/der Hausmeisterin zu erfolgen.

(3) Bei Veranstaltungen der unter § 1 Abs. 3 und 4 Genannten wird für die Benutzung des Clubraumes, ohne Küche, mit Vorraum und Sanitärräumen, eine Benutzungsgebühr von 110,- € erhoben. Der Ausschank wird ausschließlich durch den Hausmeister/die Hausmeisterin wahrgenommen. Der Verzehr eigener Getränke ist nicht gestattet.

(4) Abweichend zu den unter § 1 Abs. 3 Genannten kann durch den Bürgermeister/ die Bürgermeisterin eine andere Gebührenordnung festgelegt werden. Die Gebühr ist im Voraus an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder den Hausmeister/ die Hausmeisterin zu zahlen.

(5) Sofern die unter § 1 Abs. 3 und 4 Genannten den Ausschank selbst betreiben wollen, ist an den Hausmeister/die Hausmeisterin eine Kostenpauschale von 50,- € für die Reinigung der benutzten Räume und die organisatorische Abwicklung zu entrichten. Bei Fassbier Ausschank ist auf die ordnungsgemäße Reinigung (Nachweis im Schankbuch) der Schankanlage zu achten (Urlaubszeit!). Wird die Aufsicht und Mitarbeit des Hausmeisters/der Hausmeisterin in den benutzten Räumen gewünscht, so ist ein Entgelt pro Person und Stunde an den Hausmeister/die Hausmeisterin zu entrichten.

(6) Die unter § 1 Abs. 1 und 2 genannten Institutionen zahlen keine Benutzungsgebühr.

(7) Nutzungsgebühren gem. Abs. 1 - 4 sind ausschließlich unbar auf das Konto der Amtskasse Bargteheide-Land, IBAN: DE 70 2135 2240 0130 2701 85, BIC: NOLADE21HOL, mit Angabe des Kassenzeichens: 5-8800.11000 – NE zu zahlen.

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§ 3
Benutzung der Räume

(1) Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Schwarz besohlte Turnschuhe sind für den Sportbetrieb in der Mehrzweckhalle nicht zugelassen. Vor Verlassen der Räume sind die Möbel wieder ordnungsgemäß hinzustellen. Die Fenster und Türen sind zu schließen.

(2) Die Reinigung der Räume, einschließlich der Fenster und der sanitären Anlagen sowie die Lüftung obliegt dem Hausmeister/der Hausmeisterin, soweit die Aufgaben nicht besonders vergeben worden sind. Bei übermäßig starker Verschmutzung haben die Benutzer/-innen den gröbsten Schmutz selbst zu entfernen und die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben. Sind Getränke oder andere Flüssigkeiten verschüttet worden, so ist der Hausmeister/die Hausmeisterin unverzüglich zu informieren, um ein Festtrocknen auf der Fußbodenheizung zu vermeiden. Dies gilt auch für die Umkleidekabinen und Sanitärräume.

(3) Dem Hausmeister/der Hausmeisterin sind die üblichen Benutzungszeiten mitzuteilen (Belegungsplan). Der Hausmeister/die Hausmeisterin informiert den Bürgermeister/die Bürgermeisterin.

(4) Der Sportbetrieb sollte spätestens um 22.00 Uhr beendet werden. Diese Räume sind spätestens um 23.00 Uhr zu verlassen.

(5) In begründeten Fällen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Beschränkung nach § 3 Abs. 4, letzter Satz, aufheben.

(6) Für den Clubbetrieb ist der Hausmeister/die Hausmeisterin ermächtigt, in begründeten Fällen die zeitliche Begrenzung nach § 3 Abs. 4, letzter Satz, aufzuheben.

(7) Die zulässige Personenanzahl für Nutzungen des Mehrzweckhauses ist auf maximal 99 Personen pro Veranstaltung begrenzt.

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§ 4
Aufsicht und Hausrecht

(1) Die Aufsicht über die zu nutzenden Räumlichkeiten obliegt dem Hausmeister/der Hausmeisterin.

(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin übt das Hausrecht aus. Der Hausmeister/die Hausmeisterin übt das Ordnungsrecht aus.

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§ 5
Kantinenbetrieb

(1) Es ist ein konzessionierter Ausschank eingerichtet, der für die gesamte Bewirtung im Mehrzweckhaus maßgeblich ist. Der Ausschank wird vom Hausmeister/von der Hausmeisterin betrieben.

(2) Außer bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 und 4 ist das Mitbringen und der Verzehr von eigenen Getränken und Speisen nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen bedarf dieses der Zustimmung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.

(3) Der Ausschank schließt spätestens um 23.00 Uhr. Für Einzelveranstaltungen kann die Öffnungszeit mit Zustimmung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und in Abstimmung mit dem Hausmeister/der Hausmeisterin verlängert werden.

(4) Wenn bei bestimmten Veranstaltungen (z.B. Mütterberatung, Kirchenveranstaltungen) kein Ausschank gewünscht wird, so ist dies dem Hausmeister/der Hausmeisterin rechtzeitig mitzuteilen.

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§ 6
Haftung

(1) Werden Schäden bei der Veranstaltung verursacht, haftet jeder Teilnehmer/ jede Teilnehmerin gesamtschuldnerisch, wenn der/die Verantwortliche nicht ermittelt werden kann bzw. wenn der/die Verantwortliche nicht zahlungsfähig ist. Durch die Benutzung erkennen die Teilnehmer/-innen die Satzung an.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die bei und durch die Benutzung der Räume und Teilnahme an den Veranstaltungen entstehen.

(3) Die Benutzer/-innen haben die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen (z.B. Haftung für abhandengekommene oder beschädigte Kleidungsstücke, Unfälle usw.) freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der Gemeinschaftsräume sowie der Parkflächen von den Benutzern/Benutzerinnen und Dritten erhoben werden könnten.

(4) Werden im Mehrzweckhaus Gefahrenquellen erkannt, ist dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin oder dem Hausmeister unverzüglich Meldung zu machen, die Benutzung der Räumlichkeiten ist ggf. aus Sicherheitsgründen sofort zu untersagen.

(5) Bei öffentlichen Veranstaltungen (unbestimmter Personenkreis) hat der Veranstalter/die Veranstalterin dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Küche nur solchen Personen gestattet ist, die im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sind.

(6) Bei privaten Veranstaltungen trägt allein der Veranstalter/die Veranstalterin die Verantwortung für alle Bereiche, die sich aus der Benutzung des Mehrzweckhauses ergeben.

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§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs.1 e) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Amt Bargteheide-Land – Fachbereich Finanzen – Sachbereich Liegenschaften - zulässig:

Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum u. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/ der Gebührenpflichtigen,

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.

(2) Das Amt Bargteheide-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Hammoor, den 16.12.2021

gez. Andreas Jendrejewski, Bürgermeister

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