Inhalt

Benutzungs- und Gebührensatzung "Mehrzweckhalle"

Satzung über die Benutzung der Mehrzweckhalle in der Gemeinschaftseinrichtung „Mehrzweckgebäude Elmenhorst“ (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Neufassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 58), der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i.d.F. vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24. Januar 2008 folgende Satzung über die Benutzung der Mehrzweckhalle in der Gemeinschaftseinrichtung „Mehrzweckgebäude Elmenhorst“ in der Schulstraße sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren erlassen:

Inhaltsverzeichnis

Teil I – Benutzungsordnung

§ 1 Zweck und Verwendung der Einrichtung

§ 2 Mehrzweckhalle

§ 3 Nutzer

§ 4 Zulässige Nutzungsformen

§ 5 Zulassung zur Nutzung

§ 6 Belegungsbuch

§ 7 Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen

§ 8 Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen

§ 9 Bewirtung

§ 10 Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten

§ 11 Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten

§ 12 Technische Anlagen

§ 13 Haftungsvereinbarung

§ 14 Übertragbarkeit

§ 15 Rücktrittsrecht der Gemeinde

Teil II – Gebührenordnung

§ 16 Grundsätze der Gebührenerhebung

§ 17 Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen und Fälligkeit

§ 18 Kaution

§ 19 Gebührenschuldner

§ 20 Zahlungsfälligkeit

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Inkrafttreten


Teil I – Benutzungsordnung

§ 1
Zweck und Verwendung der Einrichtung
  1. Die Mehrzweckhalle ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient im Rahmen des Gemeingebrauchs kulturellen, sportlichen, geselligen und bildungspolitischen Zwecken der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Elmenhorst sowie ortsansässigen Parteien, Vereinen und Gruppen.
  2. Über in Absatz 1 hinausgehende Nutzungen gelten als Sondernutzung und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

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§ 2
Mehrzweckhalle
  1. Die Mehrzweckhalle ist Teil der Gemeinschaftseinrichtung „Mehrzweckgebäude Elmenhorst“, in der Schulstraße in 23869 Elmenhorst gelegen. Sie umfasst folgende Räumlichkeiten:
    1. Foyer und Flurbereiche
    2. Halle mit Regieraum und Hallenmagazin
    3. Bühne mit Nebenräumen
    4. Stiefelgang mit Umkleideräumen
    5. Sanitäre Anlagen (Damen-, Herren-, Behinderten-WC, Duschräume)
    6. Küche mit Geschirr und Besteck
  2. Die Mehrzweckhalle bietet Platz für maximal 500 Personen (an Tischen sitzend).
  3. Bei kombinierten Nutzungsformen (sitzend und stehend) kann die Mehrzweckhalle von maximal 900 Personen genutzt werden. Diese kombinierte Nutzungsform wird auf höchstens 10 Veranstaltungen im Jahr beschränkt.

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§ 3
Nutzer
  1. Die Mehrzweckhalle kann nach Absprache genutzt werden von:
    1. gemeindliche Körperschaften, Kirchen, Schulen oder sonstige Organisationen, an deren Arbeit öffentliches oder soziales Interesse besteht, sowie örtliche Parteien und Wählergruppen, die entsprechend der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die darin genannten politischen Ziele verfolgen
    2. allen Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind und die einen Nutzungsvertrag gemäß § 5 mit der Gemeinde abgeschlossen haben
    3. allen übrigen Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind, soweit sie nicht bereits unter Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt sind
    4. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie die im Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen.
  2. Allen ortsfremden natürlichen und juristischen Personen, Personengruppen, Vereinen oder Institutionen kann die Benutzung nach vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters gestattet werden.
  3. Die Nutzung für gemeindliche Zwecke geht vor.

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§ 4
Zulässige Nutzungsformen
  1. Die Mehrzweckhalle kann für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder für Einzelveranstaltungen genutzt werden.
  2. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen finden innerhalb des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rhythmus statt.
  3. Einzelveranstaltungen sind in sich abgeschlossene Veranstaltungen, die i.d.R. nur einmalig innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

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§ 5
Zulassung zur Nutzung
  1. Die Überlassung der Mehrzweckhalle für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
  2. Die Überlassung der Mehrzweckhalle für Nutzung nach § 4 Absatz 3 erfolgt durch Abschluss eines Einzelmietvertrages. Der Einzelmietvertrag wird nur wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsgebühr bei der Gemeinde im Vorwege bezahlt hat.
  3. Abweichend von Absatz 2 können Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Rahmenvereinbarung für alle Veranstaltungen eines Kalenderjahres mit der Gemeinde schließen.
  4. Der Bürgermeister kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Vergabe besondere Vertragsbedingungen festlegen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind und dieser nicht entgegenstehen.
  5. Die Nutzungserlaubnis umfasst nicht die für die Durchführung der Veranstaltung etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen anderer Personen oder Stellen.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Mehrzweckhalle besteht nicht.

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§ 6
Belegungsbuch
  1. Die Verwaltung der Termine für die Mehrzweckhalle obliegt dem Hausmeister.
  2. Der Hausmeister führt für die Verwaltung der Reservierungen von Einzelveranstaltungen ein Belegungsbuch sowie regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen einen Dauerbelegungsplan.
  3. Das Belegungsbuch und der Dauerbelegungsplan werden für ein Kalenderjahr geführt.

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§ 7
Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen

  1. Das Bürgerhaus kann von den Nutzungsberechtigten nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a, b und c für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 genutzt werden.
  2. Der Hausmeister führt einen Dauerbelegungsplan, in dem die Nutzungszeiten eingetragen werden.
  3. Der Dauerbelegungsplan für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben (Aufstellung des Veranstaltungskalenders).
  4. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen werden in den Dauerbelegungsplan aufgenommen, wenn das Bürgerhaus zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 2 entspricht.
  5. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister, ob eine Veranstaltung als regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung in den Dauerbelegungsplan  aufgenommen werden kann.
  6. Abweichungen können im Einzelfall durch den Bürgermeister zugelassen werden.
  7. Mit der Aufnahme in den Dauerbelegungsplan steht dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht des Bürgerhauses in der angegebenen Zeit zu. Die Nutzung ist auf die genehmigte Zeit beschränkt.

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§ 8
Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen

  1. Die Mehrzweckhalle kann in Zeiten, die nicht durch den Dauerbelegungsplan belegt sind, von den Nutzungsberechtigten nach § 3 für Nutzung nach § 4 Absatz 3 genutzt werden.
  2. Das Belegungsbuch der Mehrzweckhalle für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben nach Aufstellung des Veranstaltungskalenders.
  3. Einzelveranstaltungen werden in das Belegungsbuch aufgenommen, wenn die Mehrzweckhalle zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 3 entspricht.
  4. Für die Reservierung der Mehrzweckhalle gelten folgende Rangfolgen:
    1. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 können ihre Veranstaltungen eines Kalenderjahres ab 3 Monaten vor Beginn des neuen Kalenderjahres in das Belegungsbuch eintragen lassen (Festlegung folgt mit der Aufstellung des Veranstaltungskalender).
    2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 können Veranstaltungen eines Kalenderjahres ab Beginn des Kalenderjahres in das Belegungsbuch eintragen lassen.
  5. Mit Wirksamkeit des Einzelmietvertrages oder der Rahmenvereinbarung steht dem Nutzungsberechtigten die Nutzung der Mehrzweckhalle ab dem Tag der beantragten Nutzung von 12:00 Uhr bis längsten 12:00 Uhr des Folgetages zu. Ausnahmen hiervon können vereinbart werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist sind weitere Entgelte gemäß der Gebührenordnung zu entrichten.

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§ 9
Bewirtung

  1. Bei Nutzungen nach § 4 Absatz 3 obliegt die Bewirtung dem Nutzungsberechtigten.

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§ 10
Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten

  1. Die Räume, die technischen Anlagen und das Inventar sind von dem Nutzungsberechtigten pfleglich zu behandeln. Benutztes Inventar ist nach der Veranstaltung gereinigt und in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder an den entsprechenden Lagerplatz zu bringen.
  2. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, während der Nutzung einen vertretungsberechtigten Leiter zu benennen, welcher für den geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich ist und die Aufsicht während der Veranstaltung ausübt. Bei juristischen Personen ist dies der Vorstand oder eine von diesem beauftragte Person.
  3. Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Bei fehlendem oder beschädigtem Inventar, Gläser, Porzellan usw. sind die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Gemeinde zu erstatten.
  4. Nach Ende der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten und das Mobiliar in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu übergeben und bei Nutzung nach § 4 Absatz 3 ist bei starker Verschmutzung eine Endreinigung durch den Reinigungsdienst der Gemeinde auf Kosten des Nutzers zu veranlassen.
  5. Dem Nutzer stehen nur die Räume und die Verkehrsflächen zur Verfügung, die ihm übergeben werden. Dieser hat sich vorher von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten und der Sachgegenstände zu überzeugen. Das Betreten der anderen Räumlichkeiten ist untersagt.
  6. Eine Lärmbelästigung der Anwohner und Mitbenutzer des Gebäudes ist zu unterlassen und die Öffnung der Oberlichter und der Fenster ist nach 22:00 Uhr nicht gestattet.
  7. In den Wintermonaten ist bei Schnee- und Eisglätte während der Nutzungszeit durch Kontrollen und entsprechendes Abstreuen auf den Zuwegungen die ständige Verkehrssicherheit zu gewähren.
  8. Der Hallenfußboden darf nur mit Turnschuhen, die nicht auf der Straße getragen werden, in Gymnastikschuhen oder barfuss betreten werden. Mit Straßenschuhen darf die Halle nur bei kulturellen und anderen nichtsportlichenVeranstaltungen betreten werden, wenn die Halle mit Schutzmatten ausgelegt worden ist.
  9. Der Ausschank bzw. Verzehr von Getränken während sportlicher Veranstaltungen innerhalb des Spielfeldes ist untersagt.
  10. Das Rauchen in der Halle sowie in den Nebenräumen ist untersagt.
    Ausnahme: Sonderveranstaltungen.
  11. Die Räume sind spätestens ½ Stunde nach Ende des Sportbetriebes zu verlassen. Sonderregelungen sind mit dem Hausmeister abzusprechen.
  12. Bei sportlichen Veranstaltungen gelten Turn- und Sportgeräte als mit überlassen. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung.
  13. Die überlassenen Geräte sind vor der Benutzung auf ihre Standsicherheit zu prüfen. Über festgestellte Mängel oder Schäden ist der Hausmeister unverzüglich zu unterrichten.
  14. Bewegliche Kleinfeldtore sind vor Gebrauch auf ihre Standsicherheit zu prüfen und fest in die dafür vorgesehenen Bodenhülsen im Boden zu verankern. Die Verpflichtung zur Überprüfung der Standsicherheit der Tore obliegt den Übungsleitern auch dann, wenn die Tore nicht unmittelbar für das jeweilige Übungsprogramm eingesetzt werden sollen. Tore, die nicht für den Trainingsbetrieb vorgesehen sind, müssen außerhalb der Halle im Geräteraum gelagert werden.
  15. Geräte, die nicht mit Rollen oder Gleitvorrichtungen ausgerüstet sind, sind beim Transport zu tragen. Klettertaue, Seile, Ring- und Sprungschnüre dürfen nicht geknotet werden.
  16. Benutzte bewegliche Geräte sind nach Gebrauch an ihren Platz zurückzubringen.
  17. Schlagball und In-line Skating darf in der Halle nicht betrieben werden.
  18. Jeder Besucher oder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Dies gilt auch nach Beendigung der Veranstaltung beim Verlassen der Halle.
  19. Geschäftliche Werbung ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Plakate, Dekorationen und Schilder müssen auf Verlangen der Gemeinde entfernt werden.
  20. Bei der Müllentsorgung ist besonders zu beachten, dass die Abfälle entsprechend den bereitgestellten Sammelgefäßen sortiert werden. Übersteigt die Müllmenge das Fassungsvermögen der bereitgestellten Sammelgefäße, hat der Nutzungsberechtigte die  Mehrmengen auf eigene Kosten zu entsorgen.
  21. Sofern nach Beendigung der Nutzung keine Gruppe unmittelbar folgt, sind die Fenster zu schließen, das Licht und die Wasserhähne abzuschalten und die Hallentür abzuschließen.

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§ 11
Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten
  1. Mit Übernahme der Schlüssel für die Räumlichkeiten übernimmt eine volljährige Person als Nutzer für den vereinbarten Zeitraum alle Rechte und Pflichten eines Nutzers.
  2. Sportvereine und Gruppen dürfen die Halle nur unter Aufsicht eines Übungsleiters nutzen. Der verantwortliche Übungsleiter ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsstunden und für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich.
  3. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter kann jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren, ihre Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.
  4. Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich die Gemeinde eine strafrechtliche Verfolgung vor.
  5. Der Ablauf von Einzelveranstaltungen ist spätestens 4 Werktage vor dem genehmigten Veranstaltungstermin mit dem Hausmeister abzusprechen.
  6. Eventuell erforderliche Genehmigungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird besonders hingewiesen.
  7. Dekoration und Bestuhlung ist auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wobei behördliche Auflagen wie Bestuhlungspläne und Brandschutz (leicht entflammbare Materialien sind verboten) zu beachten sind.
  8. Entfernt der Nutzungsberechtigte die Dekoration und/oder die Bestuhlung nicht rechtzeitig oder wie vereinbart oder kommt er seiner Reinigungsverpflichtung nicht entsprechend nach, so erfolgt das Entfernen bzw. Reinigen ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

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§ 12
Technische Anlagen
  1. Technische Anlagen, die mit der Mehrzweckhalle verbunden oder zugehörig sind und für die Dauer der Veranstaltung zur Nutzung überlassen werden, dürfen nur nach einer Einweisung durch den Hausmeister bedient werden.
  2. Soweit technische Anlagen Gegenstand der Nutzungsvereinbarung oder des Einzelmietvertrages sind, ist nach Abschluss der Veranstaltung eine Abnahme (Überprüfung) durch den Hausmeister vorzunehmen. Für auftretende Mängel/Verluste haftet der Nutzungsberechtigte.
  3. Der Anschluss eigener Geräte ist nur mit Genehmigung durch den Hausmeister möglich und darf nicht zu einer Überlastung des Stromnetzes im Haus führen.

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§ 13
Haftungsvereinbarung
  1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Mehrzweckhalle jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Festgestellte Gefahrenquellen in den Räumlichkeiten sind unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Der Nutzer muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen oder Geräte nicht genutzt werden.
  2. Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Mehrzweckhalle und der Zugangswege zur Mehrzweckhalle stehen.
  3. Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzungsberechtigte auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.
  4. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB unberührt.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.
  6. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an der Mehrzweckhalle und den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Satzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
  7. Bei der Rückgabe der überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte an den Hausmeister hat der Nutzer diesem entstandene Schäden oder Verluste an Anlagen, Einrichtungen und Geräten anzuzeigen.
  8. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die von dem Nutzungsberechtigten, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

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§ 14
Übertragbarkeit

Der Nutzungsberechtigte ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Überlassung der Räumlichkeiten oder des Inventars auf Dritte zu übertragen oder anders als zu dem genehmigten Zweck zu nutzen.

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§ 15
Rücktrittsrecht der Gemeinde
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, von der Nutzungszusage zurückzutreten, wenn
    1. der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommt
    2. der Nutzungsberechtigte den Veranstaltungszweck ohne schriftliche Zustimmung des Bürgermeisters ändert
    3. der Nutzungsberechtigte, seine Vereinsmitglieder, Mitarbeiter oder Gäste den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln
    4. die Veranstaltung das Ansehen der Gemeinde erheblich beeinträchtigen könnte
    5. bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen, oder
    6. die für Einzelveranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden.
  2. Der Rücktritt ist dem Nutzungsberechtigten gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären.
  3. Schadensersatzansprüche des Nutzungsberechtigten werden in diesem Fall ausgeschlossen.

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Teil II – Gebührenordnung
§ 16
Grundsätze der Gebührenerhebung
  1. Für die Benutzung der Veranstaltungsräume der Halle für Nutzungen nach § 4 werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  2. Die Höhe der Gebühren richtet sich bei Nutzungen nach § 4 Absatz 3 nach den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, dem Zweck, der Veranstaltung, dem Personenkreis des Nutzungsberechtigten und der Dauer der Veranstaltung. Sie wird tageweise erhoben.
  3. Gebührenschuldner nach dieser Satzung sind:
    1. bei Privatpersonen: der Antragsteller, der die Nutzung beantragt
    2. bei juristischen Personen: die juristischen Person sowie der oder die Vertretungsberechtigte/n, die die Nutzung beantragt hat/haben
    3. mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
  4. Von einer Erhebung wird abgesehen, wenn mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin die Nutzung abgesagt wird.

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§ 17
Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen und Fälligkeit
  1. Die Gebühren für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 3 beinhalten die Betriebs- und Nebenkostenpauschale der Räume. Für die Reinigung gilt § 10 Absatz 4.
  2. Bei mangelnder Reinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der von der Gemeinde veranlassten Reinigungs- und Aufräumarbeiten in voller Höhe zu tragen.
  3. Für die Nutzungsberechtigten nach § 3 gilt folgende Gebührenstaffel:
    1. Für Nutzungsberechtigte des Elmenhorster Karnevalsverein nach § 3 Absatz 1 beträgt die Gebühr 10% des Eintrittspreises pro Person (ausgenommen Kinderkarneval)
    2. Für Nutzungsberechtigte aller Vereine, Verbände und Institutionen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b beträgt die Gebühr pro Person 5% des Eintrittspreises, jedoch mindestens 50,00 Euro
    3. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a sind von der Zahlung einer Gebühr befreit, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit durchgeführt werden müssen.
    4. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 beträgt die Gebühr 10% des Eintrittspreises pro Person, jedoch mindestens 200,00 Euro pro Veranstaltung.
    5. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2, die keine Gebühr erheben, beträgt die Nutzungspauschale 25,00 Euro pro Tag für Strom, Wasser und Hausmeister.
  4. Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche oder Senioren, bei denen es sich nicht um geschlossene Veranstaltungen handelt und die nicht darauf ausgerichtet sind, einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sind von der Zahlung einer Gebühr befreit.
  5. Dienstleistungen des Hausmeisters, die vom Nutzungsberechtigten in Anspruch genommen werden und die über die in dieser Satzung genannten Pflichten hinausgehen, werden nach Aufwand abgerechnet (z.B. Auf- und Abbau der Bestuhlung). Das Entgelt beträgt pro angefangener Arbeitsstunde 27,00 Euro.
  6. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Ausnahmen festzulegen, soweit diese der Satzung nicht entgegenstehen.
  7. Alle sonstigen Veranstaltungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, gelten als Sonderveranstaltungen. Hierfür setzt der Bürgermeister jeweils eine Sondergebühr fest, die sich nach Art, Umfang und Dauer der Veranstaltung richtet.
  8. Die Nutzungsgebühr ist 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.

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§ 18
Kaution
  1. Der Nutzungsberechtigte hat bei Einzelveranstaltungen grundsätzlich eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 300,00 Euro und ist 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.
  2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a sind von der Zahlung einer Kaution befreit.

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§ 19
Gebührenschuldner
  1. Die Nutzungsgebühr wird von demjenigen geschuldet, der den für die Erteilung des Nutzungsvertrages erforderlichen Antrag in eigenem oder fremden Namen unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde (Veranstalter).
  2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 20
Zahlungsfälligkeit
  1. Die Nutzungsgebühr wird mit Erteilung des Nutzungsvertrages fällig.
  2. Sie ist vom Schuldner mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der Amtskasse des Amtes Bargteheide-Land zu entrichten. Der Nachweis ist auf Verlangen dem Bürgermeister vorzulegen.
  3. Beim Ausbleiben der Zahlung vor Beginn der Nutzung kann der erteilte Nutzungsvertrag durch die Gemeinde Elmenhorst, vertreten durch den Bürgermeister, widerrufen werden. Rückständige Geldbeträge werden gemäß den geltenden Gesetzen beigetrieben.

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§ 21
Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und elektronisch zu speichern.
  2. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

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§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Nutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der Gemeinde Elmenhorst vom 25.02.2005 außer Kraft.

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Elmenhorst, den 31.Januar 2008

gez. Bürgermeister Uwe Prescher

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