Hauptsatzung - Lesefassung
Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Todendorf
Diese Lesefassung beinhaltet:
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Todendorf (PDF)
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Todendorf (PDF)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03. Juli 2014 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 28. Juli 2014, Az.: 14/082-10/84/0 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Todendorf erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)
(1) Die Gemeinde Todendorf führt folgendes Wappen: „In Rot ein silberner Schragen, bewinkelt oben von einem silbernen Stundenglas, unten von einem kampfbereiten silbernen Schwan mit einer goldenen Krone um den Hals“.
(2) Die Gemeinde Todendorf führt folgende Flagge:
„Auf rotem, oben und unten von einem weißen Randstreifen begrenztem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.“
(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
„Gemeinde Todendorf, Kreis Stormarn“.
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84, 95d, 95f GO)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
- Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 6
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,- € nicht überschritten wird.
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,-- € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,-- € nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 800,-- € (die Gesamtbelastung 9.600,-- € jährlich) nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,-- € nicht übersteigt,
- Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,-- €
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 800,-- € (die Gesamtbelastung 9.600,-- € jährlich) nicht übersteigt,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,-- €,
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,--€.
- Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB bei städtebaulich unbedeutenden Vorhaben.
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 22a Abs. 5 AO)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4
Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 45, 45a, 45b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs.5, 95n Abs.5 GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanz-, Wege-, Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung:
7 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet:
Haushaltswesen,
eigene Liegenschaften (einschl. An- und Umbauten, Reparaturen)
Satzungen und Verträge, Abgaben und Grundstücksangelegenheiten, Bau- und Wegewesen, Brandschutz, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege
b) Kultur- und Sozialausschuss
Zusammensetzung:
7 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet:
Kultur- und Gemeinschaftswesen,
Jugend- und Sportangelegenheiten,
Kindergartenangelegenheiten,
soziale Angelegenheiten,
Seniorenangelegenheiten,
Erwachsenenbildung,
Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.
c) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreter/innen
Aufgabengebiet:
Prüfung der Jahresrechnung
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs.2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6
Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16b GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7
Verträge nach § 29 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,-- €, halten.
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,-- €, hält.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9
Veröffentlichungen
(zu beachten: BekanntmachungsVO, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet mit Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Amtes Bargteheide-Land unter www.bargteheide-land.de bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann sich Textfassungen von Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen, sie können beim Amt Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide oder unter info@bargteheide-land.de bestellt werden. Im Amt sind auch Textfassungen zur Mitnahme erhältlich.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung „Markt“, Ausgabe Bargteheide, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der in Absatz 1 genannten Internetadresse ins Internet eingestellt.
§ 10
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Juni 2013, außer Kraft.
Todendorf, 04.08.2014
gez. Hans-Joachim Dwenger, Bürgermeister
Stand der Lesefassung: 20.11.2024