Inhalt

Hauptsatzung - Lesefassung

Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Kreis Stormarn)

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
  • 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
  • 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03. Dezember 2018 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Stormarn vom 17. Dezember 2018 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bargfeld-Stegen erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Ständige Ausschüsse

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

§ 5a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

§ 6 Einwohnerversammlung

§ 7 Verträge nach § 29 Abs.2 GO

§ 8 Verpflichtungserklärungen

§ 9 Veröffentlichungen

§ 10 Inkrafttreten


§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)

(1) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen führt folgendes Wappen „Von Silber und Blau im Wellenschnitt geteilt. Oben ein rotes Buch, dessen aufgeschlagene Seiten mit einer schräg links liegenden silbernen Schreibfeder belegt sind, unten ein mit 3 stehenden, goldenen Fässern beladener goldener Frachtkahn.“

(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen führt folgende Flagge:

„Inmitten eines in einem oberen blauen und einem unteren weißen Streifen gleichmäßig geteilten Flaggentuches das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur“

(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:

„Gemeinde Bargfeld-Stegen, Kreis Stormarn“.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

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§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde bis zu einem Betrag von 1.500,-- €.
  2. Niederschlagung von Ansprüchen der Gemeinde, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,- € nicht überschritten wird.
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,-- € nicht überschritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,-- € nicht übersteigt,
  5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die monatliche Leasingrate 800,-- Euro (die Gesamtbelastung über die Vertragslaufzeit 19.200,-- €) nicht übersteigt,
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,-- € nicht übersteigt,
  7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,-- €
  8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 800,-- Euro (die Gesamtbelastung über die Vertragslaufzeit 19.200,-- €) nicht übersteigt,
  9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,-- €,
  10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,-- €.
  11. Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.

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§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 22a Abs.5 AO, § 2 Abs. 4 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorklagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

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§ 4
Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Bau- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Bauangelegenheiten,

Planungen,

Naherholungseinrichtungen,

Umweltschutz,

Abwasserbeseitigung,

Naturschutz,

Landschaftsschutz,

Verkehrsangelegenheiten

b) Sozial- und Kulturausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Förderung und Pflege des Sportes,

Vereinsangelegenheiten,

Kulturangelegenheiten,

Schulangelegenheiten,

Kindergartenangelegenheiten,

Integrationsangelegenheiten,

Förderung sozialer Einrichtungen.

c) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:

4 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Prüfung der Jahresrechnung

d) Finanzausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Finanzwesen,

Grundstücksangelegenheiten,

Steuern und Abgaben,

Vertragsangelegenheiten,

Satzungsangelegenheiten,

Haushaltsangelegenheiten,

Katastrophenschutz und Notfallorganisation

e) Liegenschafts- und Bauhofsausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Bauhofsangelegenheiten

Betrieb und Unterhaltung gemeindlicher Liegenschaften

Betrieb und Unterhaltung von Straßen, Wegen, Grünanlagen

Betrieb und Unterhaltung von Gräben und Gewässern

Gewässer-, Wege- und Liegenschaftsschau

Aktion „Sauberes Dorf“

In die Ausschüsse zu a) bis e) können neben Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2) Den ständigen Ausschüssen werden die Entscheidungen übertragen, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Zuständigkeitsordnung geregelt sind.

(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(4) Es werden stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen wurden. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs.2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(6) Eine Angelegenheit soll möglichst nur in einem Ausschuss behandelt werden. Bei übergreifenden Angelegenheiten sind andere Ausschüsse zu beteiligen, die Gemeindevertretung bestimmt in diesen Fällen den federführenden Ausschuss. Die übertragenen Entscheidungskompetenzen bleiben unberührt.

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§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

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§ 5a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden, die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 finden Wahlen, bei denen einer Wahl durch Handzeichen widersprochen wird, durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

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§ 6
Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16b GO)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgermeisterin oderder Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgermeisterin oderder Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheit, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

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§ 7
Verträge nach § 29 Abs.2 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von 800,-- € im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,-- € im Monat, nicht übersteigt.

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§ 8
Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,-€, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-€, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

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§ 9
Veröffentlichungen
(zu beachten: BekanntmachungsVO, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet mit Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Amtes Bargteheide-Land unter www.bargteheide-land.de bekannt gemacht.

(2) Jede Person kann sich Textfassungen von Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen, sie können beim Amt Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide oder unter info@bargteheide-land.de bestellt werden. Im Amt sind auch Textfassungen zur Mitnahme erhältlich.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung „Markt“, Ausgabe Bargteheide, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der in Absatz 1 genannten Internetadresse ins Internet eingestellt.

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§ 10
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung mit ihrer anliegenden Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.01.2004, zuletzt geändert am 11.06.2018,  einschließlich der Zuständigkeitsordnung in der Fassung vom 11.06.2018, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 17. Dezember 2018, Az.: 14/082-10/5/0, erteilt.

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Bargfeld-Stegen, 27.12.2018

gez. Andreas Gerckens, Bürgermeister

Stand der Lesefassung: 20.11.2024

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