Inhalt

Hundesteuersatzung - Lesefassung

Lesefassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienwohld

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienwohld
  • 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienwohld
  • 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienwohld
  • 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienwohld (PDF)
  • 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienwohld (PDF)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 57) in derzeit gültiger Fassung, der §§ 1, 2 ,3, 5 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 27) in derzeit gültiger Fassung wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Nienwohld vom 09.12.2013 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Steuergegenstand

§ 2 Steuerpflicht

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 4 Steuersatz

§ 5 Zwingersteuer

§ 6 Steuermäßigung

§ 7 Steuerbefreiung und Steuerfreiheit

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

§ 9 Anzeige- und Meldepflichten

§ 10 Hundesteuermarken

§ 11 Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

§ 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

§ 13 Datenverarbeitung

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Schlussbestimmungen


§ 1
Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet der Gemeinde Nienwohld.

(2) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, in der der Hund überwiegend gehalten wird.

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§ 2
Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter).

(2) Personen die in einem Haushalt einen oder mehrere Hund(e) halten gelten als Gesamtschuldner. Haushalt ist hier als Nutzung gemeinsamen Wohnraumes definiert.

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§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund 3 Monate alt wird. Der Nachweis darüber, dass der Hund noch nicht 3 Monate alt ist, obliegt dem Steuerpflichtigen. Im Zweifel gilt der Hund als über 3 Monate alt. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen bei der Gemeinde gemeldet und bei einer dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

(3) -weggefallen-

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§ 4
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  1. für den 1. Hund 120,00 Euro
  2. für den 2. Hund 144,00 Euro
  3. für jeden weiteren Hund 156,00 Euro
  4. für den 1. gefährlichen Hund 816,00 Euro
  5. für den 2. gefährlichen Hund 960,00 Euro
  6. für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.080,00 Euro

(2) Als gefährliche Hunde gelten Hunde für die nach den Vorgaben des Gesetzes über das Halten von Hunden in Schleswig-Holstein (HundeG) die Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

(3) Werden mehrere Hunde in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehalten, gelten sie als erster, zweiter bzw. weitere Hund(e).

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§ 5
Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in einem von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.

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§ 6
Steuermäßigung

(1) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Abs. 1 ermäßigt werden für das Halten von

  1. Hunden, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden gehalten werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
  2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
  3. Hunden, die von bestätigten Jagdaufsehern oder von Jagdausübungsberechtigten im Sinne des Bundesjagdgesetzes gehalten werden (Jagdgebrauchshunde), eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und nachweislich jagdlich verwendet werden;
  4. abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schauspielern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
  5. Therapiehunden für Opferschutz sowie Hunden, die als Melde-, Fährten-, Sanitäts-, Rettungs- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als 6 Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

(3) Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Grundsicherung für nicht erwerbsfähige und Grundsicherung für Rentner) kann die Steuer auf schriftlichen Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach Absatz 1 ermäßigt werden.

(4) Für Hunde, die als Gefahrenhunde im Sinne des § 4 Abs. 2 zu versteuern sind, wird keine Steuerermäßigung gewährt.

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§ 7
Steuerbefreiung und Steuerfreiheit

(1) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für die Hunde, die sie bereits bei ihrer Ankunft erhalten haben, dann von der Hundesteuer befreit, wenn sie nachweisen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder dort von der Steuer befreit sind.

(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von berufstätigen Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderliche Anzahl;
  3. Sanitäts- und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden;
  4. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  7. Blindenführhunden;
  8. Hunden, die für den Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich sind. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(3) Für Hunde, die als Gefahrenhunde im Sinne des § 4 Abs. 2 zu versteuern sind, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

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§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

(1) Für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 6 oder Steuerbefreiung nach § 7 sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich.

(2) Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
  2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind;
  4. in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. b) die geforderte Prüfung innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt von dem Hund mit Erfolg abgelegt wurde;
  5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. e) ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden;
  6. die Hunde nicht als gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 2 zu versteuern sind.

(3) Anträge auf Gewährung einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.

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§ 9
Anzeige- und Meldepflichten

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet den Hund innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung unter Angabe der Hunderasse anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. Monats nach der Geburt als angeschafft. Es besteht Anzeigepflicht über das Halten von gefährlichen Hunden nach § 4 Abs. 2.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, so sind bei der Abmeldung der vollständige Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.

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§ 10
Hundesteuermarken

(1) Für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, dessen Haltung der Gemeinde angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die im Eigentum der Gemeinde bleibt. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit Hundesteuermarke umherlaufen lassen.

(2) Bei Verlust der Hundesteuermarke ist dem Hundehalter gegen eine Gebühr von 10,00 Euro eine Ersatzmarke auszuhändigen. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. Für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke wird ebenfalls eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben und die Hundesteuermarke ist an die Gemeinde zurückzugeben.

(3) Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

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§ 11
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01.01. für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund.

(3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist erstmalig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für die zurückliegende Zeit, im Übrigen vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Die Steuer kann für das ganze Gesamtjahr im Voraus entrichtet werden.

(4) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer auf den der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag der Jahressteuer festzusetzen und einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2 und 3) und war die Steuer bereits festgesetzt, so ist ein entsprechender Änderungsbescheid zu erlassen.

(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gemeinde die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

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§ 12
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Hundehalter sind verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Alter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (i.V.m. § 93 AO).

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§ 13
Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die beim örtlichen Tierschutzverein, beim Einwohnermeldeamt, beim Ordnungsamt bzw. bei der Polizei vorhanden sind sowie aus Hundesteuerkontrollmitteilungen anderer Gemeinden bekanntgeworden, durch die Gemeinde gemäß Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen und Ämtern übermitteln lassen und zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

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§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeigen von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt.

Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter

  1. entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  2. entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet;
  3. entgegen § 9 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  4. entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände anlegt, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen;
  5. entgegen § 12 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

(2) Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

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§ 15
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2010 in Kraft. Sie ersetzt die Hundesteuersatzung vom 13.06.1990 sowie die dazugehörigen Satzungsänderungen. Die Hundesteuersätze in § 4 Abs. 1 Nr. b, d, e und f wirken sich aufgrund des Schlechterstellungsverbotes erst ab 01.01.2014 aus.

(2) Die Gemeinde Nienwohld hat im Abgabeverfahren sicherzustellen, dass die einzelnen Abgabenpflichtigen durch die rückwirkende Regelung nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der bisherigen Satzung.

(3) Bestandskräftig gewordene Abgabenfestsetzungen werden durch diese Satzung nicht berührt.

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Stand der Lesefassung: 23.12.2024

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