Hauptsatzung - Lesefassung
Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nienwohld
Diese Lesefassung beinhaltet:
- 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nienwohld
- 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nienwohld (PDF)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07. Juli 2014 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 06. August 2014, Az.:14/082-10/55/0, folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Nienwohld erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Wappen, Flagge, Siegel
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
§ 1
Name, Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 11, 12 GO)
(1) Die Gemeinde heißt Nienwohld.
(2) Die Gemeinde Nienwohld führt folgendes Wappen: „Von Blau und Rot durch einen silbernern Balken abgeflacht geteilt. Oben ein fliegender Kranich, unten einer silberne Torflore.“
(3) Die Gemeinde Nienwohld führt folgende Flagge: „Auf einem durch einen weißen Streifen schrägrechts geteilten, oben blauen, unten roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur“.
(4) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Nienwohld, Kreis Stormarn“.
(5) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84, 95d, 95f GO)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
- Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 6
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,- € nicht überschritten wird.
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,-- € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,-- € nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 800,-- € (die Gesamtbelastung 9.600,-- € jährlich) nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,-- € nicht übersteigt,
- Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,-- €
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 800,-- € (die Gesamtbelastung 9.600,-- € jährlich) nicht übersteigt,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,-- €,
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,--€.
- Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB bei städtebaulich unbedeutenden Vorhaben.
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 22a Abs. 5 AO)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4
Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 45, 45a, 45b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs.5, 95n Abs. 5 GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreter/innen
Aufgabengebiet:
Finanzwesen
Grundstücksangelegenheiten
Steuern und Abgaben
Satzungen
Prüfung der Jahresrechnung
b) Jugend-, Kultur-, Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreter/innen
Aufgabengebiet:
Bau- und Wegewesen
Schulwesen
Förderung und Pflege des Sport- und Vereinswesens
Kindergartenangelegenheiten
Jugend- und Seniorenbetreuung
kulturelle Angelegenheiten
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs.2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6
Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16b GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7
Verträge nach § 29 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,-- €, halten.
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,-- €, hält.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9
Veröffentlichungen
(zu beachten: BekanntmachungsVO)
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite des Amtes Bargteheide-Land unter www.bargteheide-land.de bekannt gemacht. Über die Bekanntmachung im Internet erfolgt ein Hinweis in der Zeitung „Markt“, Ausgabe Bargteheide.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, bewirkt. Der Hinweis in der Zeitung muss zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen erfolgt sein.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Sofern eine öffentliche Bekanntmachung in einer gedruckten Zeitung erscheinen muss, erfolgt die Bekanntmachung in den in Absatz 1 genannten Zeitungen.
§ 10
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme des § 9, der am 01.01.2015 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.02.2011, außer Kraft, mit Ausnahme des § 10, der mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft tritt.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 06.08.2014, Az.:14/082-10/55/0, erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Gemeinde Nienwohld
Der Bürgermeister
Stand der Lesefassung: 04.02.2025