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Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung "Offene Ganztagsschule" - Lesefassung

Lesefassung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung „Offene Ganztagsschule“ des Amtes Bargteheide-Land

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung „Offene Ganztagsschule“ des Amtes Bargteheide-Land (PDF)

Aufgrund § 5 Abs.1 Nr. 4 und § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 112), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl S. 170), in Verbindung mit § 4 Abs.1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl S. 170), sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 und § 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl S. 564), wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Bargteheide-Land vom 10.05.2023 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Trägerschaft, Aufgabe und Ziel

§ 2 Leitung der Offenen Ganztagsschule

§ 3 Ganztagsangebote an Schultagen

§ 4 Ganztagsangebot in den Ferien

§ 5 Kursleitung

§ 6 Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule

§ 7 Kündigung, Kündigungsfrist

§ 8 Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule

§ 9 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz

§ 10 Benutzungsgebühren

§ 11 Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot exklusiv Ferienbetreuung

§ 12 Mittagsverpflegung

§ 13 Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot in den Ferien

§ 14 Gebührenerhebung, Fälligkeit

§ 15 Zahlungspflichtiger

§ 16 Bestimmungen des Schulgesetzes

§ 17 Datenverarbeitung

§ 18 In-Kraft-Treten


§ 1
Trägerschaft, Aufgabe und Ziel

(1) Das Amt Bargteheide-Land betreibt nach §§ 6, 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes und der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe (Richtlinie Ganztag und Betreuung) des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 20.01.2023 im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die „Offene Ganztagsschule“ an der Grundschule Alte Alster in Bargfeld-Stegen und der Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Offene Ganztagsschule soll durch die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren außerschulischen Partnern die pädagogischen Ziele von Schule unterstützen.

(3) Die Offene Ganztagsschule wird für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Alte Alster in Bargfeld-Stegen und der Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide eingerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Offenen Ganztagsschule.

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§ 2
Leitung der Offenen Ganztagsschule

Der Leiter oder die Leiterin der Offenen Ganztagsschule gehört der Verwaltung des Amtes Bargteheide-Land an und ist verantwortlich für die betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule.

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§ 3
Ganztagsangebote an Schultagen

(1) Das Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in Betreuungsgruppen sowie Einzelkursen. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf von Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten und umfasst insbesondere die Bereiche

  1. Kultur mit malerischer Kunst, Musik und Gestaltung,
  2. Fremdsprachen,
  3. Sport,
  4. Lernförderung, insbesondere Lesen und Rechtschreibung sowie Mathematik
  5. Informatik,
  6. Hausaufgabenbetreuung,
  7. Mittagessen und -betreuung,
  8. Allgemeine außerschulische Freizeitbetreuung.

(2) Das außerschulische Angebot der Offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung i.S. d. § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz.

(3) Das Amt gewährleistet eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler zu folgenden Betriebszeiten:

a) GS Alte Alster in Bargfeld-Stegen

Montag bis Freitag 07:15 bis 08:15 Uhr Frühbetreuung
  12:15 bis 15:30 Uhr  
  15:30 bis 17:00 Uhr Spätbetreuung

b) Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide

Montag bis Freitag 07:30 bis 08:45 Uhr Frühbetreuung
  11:25 bis 15:30 Uhr  
  15:30 bis 17:00 Uhr Spätbetreuung

Während schulfreier Zeiten findet kein Betrieb der Offenen Ganztagsschule statt, hierzu gehören auch bewegliche Ferientage; § 4 bleibt unberührt.

(4) Die Mindestteilnehmerzahl der Früh- und Spätbetreuung beträgt 10 Schülerinnen und Schüler. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl entscheidet die Leitung der Offenen Ganztagsschule in Abstimmung mit dem Amt Bargteheide-Land ob eine Früh- bzw. Spätbetreuung stattfindet.

(5) An Schulentwicklungstagen und Tagen mit witterungsbedingtem Schulausfall findet eine Betreuung (kein Kursangebot) der Schülerinnen und Schüler an der

  1. GS Alte Alster in Bargfeld-Stegen in der Zeit von 7.15 Uhr bis 17.00 Uhr statt,
  2. Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr statt.

(6) Die Betreuungsgruppen sowie die Einzelkurse werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet.

(7) Muss die Offene Ganztagsschule aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

(8) An Tagen mit verkürztem Unterricht entscheidet die Schule, ob ein Kursangebot oder eine Betreuung (kein Kursangebot) der Schülerinnen und Schüler stattfindet.

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§ 4

Ganztagsangebot in den Ferien

(1) Während der durch das Land Schleswig-Holstein bestimmten Ferienzeiten findet eine Ferienbetreuung der Offenen Ganztagsschule für die Schülerinnen und Schüler in der GS Alte Alster in Bargfeld-Stegen und in der Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide statt. Während dieser Zeiten erfolgt ausschließlich ein Betreuungsangebot; das unter § 3 Abs. 1 a- h) aufgeführte Angebot findet nicht statt.

Die Ferienbetreuung findet wie folgt statt:

Sommerferien: 6 Betriebswochen

davon
3 Wochen an der GS Alte Alster und
3 Wochen an der Johannes-Gutenberg-Schule

Herbstferien: 2 Betriebswochen

davon
1 Woche an der GS Alte Alster und
1 Woche an der Johannes-Gutenberg-Schule

Osterferien: 2 Betriebswochen

davon
1 Woche an der GS Alte Alster und
1 Woche an der Johannes-Gutenberg-Schule

In den Weihnachtsferien kann, bei entsprechendem Bedarf, eine Ferienbetreuung vom Jahresanfang bis zum Ende der Weihnachtsferien eingerichtet werden. Die Ferienbetreuung wird jeweils zu Beginn des Schuljahres festgelegt und durch die Schulen bekanntgegeben.

(3) Die Offene Ganztagsschule betreut die Schülerinnen und Schüler in den Ferienzeiten von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich für das Ferienangebot gesondert bei der Leitung der Offenen Ganztagsschule schriftlich anmelden.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Ferienbetreuung spätestens bis 9.00 Uhr zu erscheinen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreuungsverpflichtung durch das Amt. Im Einzelfall kann hiervon nach Rücksprache mit der Betreuungsperson abgewichen werden.

(5) In den Ferien erfolgt kein öffentlicher Schülertransport zur Offenen Ganztagsschule.

(6) Die Platzkapazitäten des Betreuungsangebotes in den Ferien kann durch die Leitung der Offenen Ganztagsschule beschränkt werden. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach einer Sozialauswahl; beim Vorliegen gleichgearteter Einzelfälle entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung.

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§ 5
Kursleitung

(1) Aufsichtsperson sind die in den offenen Betreuungsgruppen eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Betreuerinnen und Betreuer sowie der Kursleiterinnen und Kursleiter zu folgen.

(3) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet wurde und auch tatsächlich besucht. Die Eltern haben auf ein Erscheinen des Kindes hinzuwirken. Die Kursabmeldung soll jeweils am entsprechenden Tag bis 8.00 Uhr bei der Offenen Ganztagsschule erfolgt sein.

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§ 6

Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule

(1) Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.

(2) Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres. Das Schuljahr gem. Schleswig-Holsteinischem Schulgesetz beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Zwischenzeitliche, im laufenden Schuljahr bedingte Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(3) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt durch Erziehungsberechtigte und ist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes bei der Leitung der Offenen Ganztagsschule einzureichen, sie wird hierdurch verbindlich. Die Anmeldung läuft ohne vorherige Kündigung eines Erziehungsberechtigten bis zum Ende des Schuljahres.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Offene Ganztagsschule besteht nicht.

(5) Im Schuljahr 2025/2026 werden Schülerinnen und Schüler, die durch die Schließung des Hortes Eckhorst zum 31.12.2025 ab 01.01.2026 eine Betreuung benötigen, abweichend von Abs. 2 zum 01.01.2026 aufgenommen, wenn eine entsprechende Anmeldung bis zum 31.03.2025 vorlag und ein Wechsel nachweislich direkt aus dem Hort in die Offene Ganztagsschule erfolgt.

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§ 7
Kündigung, Kündigungsfrist

(1) Die Kündigung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erfolgt schriftlich über die Leitung der Offenen Ganztagsschule durch einen Erziehungsberechtigten.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres; die Leitung der Offenen Ganztagsschule kann diese in Abstimmung mit dem Amt Bargteheide-Land im Einzelfall unterschreiten.

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§ 8
Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule

(1) Das Amt kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganztagsschule in den folgenden Fällen ausschließen:

  1. bei einem schweren oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers,
  2. wenn die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
  3. wenn die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen der Betreuungsperson bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters wiederholt zuwiderhandelt oder
  4. wenn trotz Zahlungserinnerung die Gebühr für zwei aufeinander folgende Monate durch den Zahlungspflichtigen nicht entrichtet wurde.

Die Bestimmungen des § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 Abs. 3, S 1.3 und Abs. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes festgesetzt wird, erstreckt sich diese auch auf die Offene Ganztagsschule; die Gebührenpflicht nach §§ 10 ff. bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen.

(3) Vor dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch der Offenen Ganztagsschule müssen die zuständige Leitung der Schule, die Leitung der Offenen Ganztagsschule sowie die Eltern der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers unter Darlegung der Ausschlussgründe angehört werden. Die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung der Offenen Ganztagsschule die Schülerin oder den Schüler auch sofort vom Kursbesuch der Offenen Ganztagsschule ausschließen. Hierüber ist die zuständige Schulleitung unverzüglich zu informieren.

(4) Der Ausschluss ist vorher schriftlich anzudrohen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(5) Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.

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§ 9
Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz

(1) Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind in der Gemeindeunfallversicherung versichert. Ein Versicherungsschutz besteht nur auf dem Weg zur Einrichtung von der Einrichtung, sowie in der Einrichtung selbst. Voraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete Umwege macht.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet einen Unfall, den das Kind im Zusammenhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule hat, unverzüglich der Leitung der Offenen Ganztagsschule, der Schulleitung oder der Verwaltung des Amtes Bargteheide-Land zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig-Holstein nachkommen können.

(3) Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Benutzung der Offenen Ganztagsschule entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Verrechnungsstelle für Schulunfallschäden des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, übernimmt das Amt keinerlei Haftung, es sei denn, ihm bzw. seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht. Bei Verlust oder Verwechslung von Gegenständen, die im Betreuungsraum verblieben sind, stellt der Betrag in Höhe von 15,00 € auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Haftungsobergrenze dar.

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§ 10
Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule an Schultagen (§ 11) sowie in den Ferien (§ 12) sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie Materialkosten in Einzelkursen.

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§ 11
Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot exklusiv Ferienbetreuung

Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule in der Schulzeit sind die   Gebühren in 12 Monatsbeiträgen wie folgt zu entrichten:

  1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage

Preisstufe 1
Frühdienst

9,00 € 18,00 € 28,00 € 37,00 €

46,00 €

Preisstufe 2
bis 15.10/15.30

46,00 € 63,00 € 80,00 € 98,00 € 115,00 €

Preisstufe 3
bis 17.00

12,00 € 23,00 € 35,00 € 46,00 € 58,00 €

Auf Antrag wird für Geschwisterkinder, die im Anschluss an den täglichen Schulunterricht an 5 Tagen in der Woche, mind. 12 Stunden in der Woche, in der offenen Ganztagsschule betreut werden, eine Gebührenermäßigung gewährt. Erstes Kind ist jeweils das älteste in der Betreuung befindliche Kind. Für das zweite und jedes weitere von denselben Erziehungsberechtigten zur Betreuung angemeldete Kind ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um 25 %. Voraussetzung ist der regelmäßige Besuch der offenen Ganztagsschule aller Geschwisterkinder.

(2) Auf Antrag kann die Benutzungsgebühr bei Bezug von

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII,
  • Leistungen nach §§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

erlassen werden.

Der Antrag auf Gebührenerlass ist mit sämtlichen Nachweisen (z.B. vollständiger Bewilligungsbescheid mit allen Anlagen) einzureichen.

Sofern Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Mittagsverpflegung gewährt werden, gilt der Antrag auf Gebührenerlass, nach Vorlage des entsprechenden Bescheides, als gestellt, als Nachweis gilt der vorgelegte Bescheid.

Der Erlass der Benutzungsgebühren wird längstens für ein Schuljahr gewährt. Veränderungen innerhalb dieses Zeitraumes sind von den Antragstellern unverzüglich anzuzeigen und führen zu einer Neufestsetzung. Die §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I gelten analog.

(3) In sonstigen Härtefällen kann von den Bestimmungen nach Abs. 1 -2 abgewichen werden. Über das Vorliegen eines sonstigen Härtefalls entscheidet die Leitung der Offenen Ganztagsschule nach vorheriger Abstimmung mit dem Amt.

(4) Bei einer nachgewiesenen Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen können entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten erstattet werden.

(5) Bei auftretenden Epidemien/Pandemien kann die Offene Ganztagsschule auf Anordnung des Gesundheitsamtes für eine bestimmte Zeit geschlossen werden. Der Träger kann hierfür nicht in Regress genommen werden. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(6)  Die Benutzungsgebühren enthalten keine Kosten für die Mittagsverpflegung sowie Materialkosten, die in einzelnen Kursen anfallen.

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§ 12
Mittagsverpflegung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule hat für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verbindlich für die Dauer eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Beiträge für die Mittagsverpflegung werden als Pauschale in 12 Monatsbeträgen wie folgt erhoben:

bei Nutzung an Johannes-Gutenberg-Schule GS Alte Alster
1 Tag 15,00 € 18,00 €
2 Tagen 32,00 €
37,00 €
3 Tagen 49,00 € 57,00 €
4 Tagen 66,00 € 77,00 €
5 Tagen 81,00 € 94,00 €

Teilbeträge für einzelne, nicht eingenommene Mittagessen werden nicht erstattet.

(2) Unabhängig von einer Beitragsermäßigung tragen die Erziehungsberechtigten die Kosten der Verpflegung in voller Höhe selbst. Leistungsberechtigte Personen nach § 11 Abs. 2 können in bestimmten Fällen Zuschüsse aus dem BuT-Paket (Bildung und Teilhabe des Bundes) beantragen.

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§ 13
Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot in den Ferien

(1) Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule in den Ferien können die Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres wählen, ob und in welchem Umfang eine Ferienbetreuung genutzt werden soll. Die Gebühren sind in 12 Monatsbeiträgen zusätzlich zu der Gebühr nach § 11 Abs. 1, Preisstufe 2, wie folgt zu entrichten:

  Gebühr Mittag insgesamt
1-3 Wochen Ferienbetreuung 21,50 € 4,00 € 25,50 €
4-6 Wochen Ferienbetreuung 43,00 € 8,00 € 51,00 €

Schülerinnen und Schüler, die nicht für das gesamte Schuljahr an der Ferienbetreuung nach Satz 1 teilnehmen und die unter eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung fallen, haben eine Nutzungsgebühr in Höhe von 109,00 € zzgl. 16,00 € Mittag, insgesamt 125,00 €/Woche zu entrichten.

Eine Erstattung bei Nichtinanspruchnahme der Ferienbetreuung erfolgt nicht.

(2) Bei auftretenden Epidemien/Pandemien kann die Offene Ganztagsschule auf Anordnung des Gesundheitsamtes für eine bestimmte Zeit geschlossen werden. Der Träger kann hierfür nicht in Regress genommen werden. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(3) Die Benutzungsgebühren enthalten keine Materialkosten, Kosten für Ausflüge o.ä., die in der Ferienbetreuung anfallen.

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§ 14
Gebührenerhebung, Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr und die Kosten für die Mittagsverpflegung sind monatlich im Voraus bis zum 15. des Monats an das Amt Bargteheide-Land zu zahlen. Die Zahlung hat bargeldlos unter Verwendung des Lastschrifteinzugsverfahrens zu erfolgen.

(2) Bei einer Abmeldung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach § 8 endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt ist.

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§ 15
Zahlungspflichtiger

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der/die Unterhaltspflichtige verpflichtet; mehrere Unterhaltspflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Anmeldung des Kindes.

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§ 16
Bestimmungen des Schulgesetzes

Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

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§ 17
Datenverarbeitung

(1) Das Amt Bargteheide-Land ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der oder des Erziehungsberechtigten gemäß §§ 13 und 14 Landesdatenschutzgesetz zu erheben, zu speichern und weiterzuverarbeiten.

(2) Die Bestimmungen des §§ 30ff. Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz finden entsprechende Anwendung.

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§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung „Offene Ganztagsschule“ des Schulverbandes Bargteheide-Land vom 24.06.2020, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.05.2022 außer Kraft.

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Stand der Lesefassung: 16.04.2025

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