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Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse - Lesefassung

Lesefassung der Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Bargfeld-Stegen

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
  • 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
  • 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
  • 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die ständigen Ausschüsse der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)
Inhaltsverzeichnis

1.) Allgemein übertragene Aufgaben

2.) Finanzausschuss

3.) Bau- und Umweltausschuss

4.) Sozial- und Kulturausschuss

5.) Liegenschafts- und Bauhofsausschuss


1.) Allgemein übertragene Aufgaben

Den ständigen Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder sowie der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

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2.) Finanzausschuss

Dem Finanzausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Abschließende Vergabe von gemeindeeigenen Grundstücken im Rahmen der von der Gemeindevertretung vorgegebenen Vergabekriterien.
  2. Entscheidungen über den Ausbau und die Instandsetzung der Löschwasserversorgung im Gemeindegebiet bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  3. Entscheidungen über die Beschaffung von technischer oder persönlicher Ausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr Bargfeld-Stegen bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  4. Entscheidungen über Auftragsvergaben zu Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der anderen Ausschüsse fallen, bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  5. Genehmigung des Wirtschaftsplanes der ABaG. Sofern der Wirtschaftsplan Positionen enthält, die Verfügungen über das Gemeindevermögen nach sich ziehen, steht die Genehmigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindevertretung zu dieser Vermögensverfügung.
  6. Fortschreibung des Notfallhandbuches sowie der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Notfallorganisation
  7. Bestimmung der verantwortlichen Teamleiter der Notfallorganisation
  8. Beschaffung von Material / Vorräten / Gerätschaften im Rahmen der Notfallorganisation bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Beschaffungsvorgang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
  9. Auftragserteilung für notwendige bauliche Maßnahmen im Rahmen der Notfallorganisation an gemeindlichen Liegenschaften bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

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3.) Bau- und Umweltausschuss

Dem Bau- und Umweltausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Entscheidungen im Bauleitplanverfahren und im Verfahren für sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch und den damit verbundenen Vorentwurfs-, Entwurfs- und Auslegungsplanfassungen von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch und den damit verbundenen Vorentwurfs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschlüssen einschließlich der Verfahrensabwicklung im Rahmen dieser Beschlüsse. Zur Verfahrensabwicklung gehören auch die jeweils erforderlichen Abwägungsentscheidungen aus den Vorentwurfsbeteiligungsverfahren. Die Fassung von Aufstellungsbeschlüssen, die Entscheidung zur Einleitung oder zum, Absehen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die Fassung von Satzungsbeschlüssen sowie abschließenden Beschlüssen über Flächennutzungspläne und deren Änderungen bleiben einschließlich der Abwägungsentscheidungen aus den Entwurfsbeteiligungsverfahren der Gemeindevertretung vorbehalten.
  2. Aufstellung von Vor-, Entwurfs- und Auslegungsplanfassungen und deren Verfahrensabwicklung für Landschaftspläne, grünordnerische Fachbeiträge und sonstige Fachpläne nach dem Landesnaturschutzgesetz. Die Fassung von Aufstellungs- und Satzungsbeschlüssen ist Sache der Gemeindevertretung.
  3. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens die Grundzüge der Planung nicht berührt oder das Vorhaben nicht von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
  4. Vergabe von Nachtragsaufträgen bei Leistungen, die sich aus geringfügigen Änderungen der Massen oder der Ausführungsart während der Durchführung der Maßnahme ergeben, wenn der Nachtragsauftrag innerhalb des betreffenden Gewerkes mindestens 10% und höchstens 30% der zunächst festgelegten Auftragssumme überschreitet und das Gesamtbudget der Maßnahme nicht überschritten wird, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  5. Entscheidungen über gestalterische und technische Gesichtspunkte bei der Begleitung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Gemeinde bzw. der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen. Dies umfasst nicht die Entscheidung über Grundzüge der Architektur und der technischen Ausstattung eines Gebäudes bzw. einer Tiefbaumaßnahme.
  6. Entscheidungen über die Erteilung von Aufträgen an die Verwaltung zur Klärung bau- oder bauordnungsrechtlicher Einzelfälle, sofern ein öffentliches Interesse besteht und der Fall von städtebaulicher Bedeutung ist.
  7. Vergabe von Hausnummern
  8. Stellen von Anträgen zur Entlassung von gemeindlichen Flächen aus dem Landschaftsschutz.
  9. Stellungnahmen zu Bauleitplanungen der Nachbargemeinden
  10. Aufforderungen an die zuständigen Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschilderungen, Markierungen oder Lichtzeichenanlagen
  11. Entscheidungen über Auftragsvergaben zu Angelegenheiten, die gemäß Hauptsatzung in das Aufgabengebiet des Bau- und Umweltausschusses fallen, bis zu einer Höhe von 5.000 € je Auftrag.

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4.) Sozial- und Kulturausschuss

Dem Sozial- und Kulturausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Abschließende Genehmigung der Umwandlung von Gruppen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen der genehmigten Wirtschaftspläne.
  2. Entscheidungen zur Ausstattung von Spielplätzen mit Spielgeräten bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  3. Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen an ortsansässige Vereine und Verbände bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Maßnahme, sofern dadurch keine neue freiwillige Aufgabe durch die Gemeinde übernommen wird.
  4. Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen für allgemeine soziale Angelegenheiten, die offene Jugendarbeit, sportliche und kulturelle Veranstaltungen sowie Maßnahmen zur Integration bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Maßnahme, sofern dadurch keine neue freiwillige Aufgabe durch die Gemeinde übernommen wird.
  5. Abschließende Entscheidung über Ehrungen und für die Vergabe von Preisen, jedoch nicht die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder einer Ehrenbezeichnung nach § 26 GO.
  6. Abschließende Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung gemeindlicher Räumlichkeiten, sofern nicht durch gesonderte Satzung auf den Bürgermeister übertragen.
  7. Entscheidung über die Bewilligung einer Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen nach den von der Gemeindevertretung beschlossenen Richtlinien zum gemeindlichen Sozialfonds.

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5.) Liegenschafts- und Bauhofsausschuss

Dem Liegenschafts- und Bauhofsausschuss werden folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Ausarbeitung und/oder Genehmigung der Einsatz- und Arbeitspläne des Bauhofes und der Hausmeister/innen sowie deren Kontrolle.
  2. Entscheidungen zur Beschaffung von Gerätschaften für den gemeindeeigenen Bauhof bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Maßnahme, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  3. Entscheidungen über Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an allen gemeindeeigenen Liegenschaften sowie Straßen, Wegen, Grünanlagen sowie Gräben und Gewässern bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Maßnahme, sofern nicht durch die Ausschreibungs- und Vergabeordnung eine andere Regelung getroffen wurde.
  4. Entscheidungen über die Umsetzung von Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten der Gemeinde.

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Stand der Lesefassung: 04.06.2025

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