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Gebührenordnung für die Sporthallen – Lesefassung

Lesefassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthallen des Amtes Bargteheide-Land

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthallen des Amtes Bargteheide-Land (PDF)
  • 1. Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthallen des Amtes Bargteheide-Land (PDF)

Der Amtsausschuss des Amtes Bargteheide-Land hat am 29.03.2023 die nachstehende Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthallen des Amtes Bargteheide-Land beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeiner Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Höhe der Entgelte

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

§ 6 Inkrafttreten


§ 1
Allgemeiner Erhebungsgrundsatz

Das Amt Bargteheide-Land erhebt für die Benutzung der Sporthallen ein Benutzerentgelt.

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§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer bzw. der Veranstalter. Mehrere Benutzer bzw. Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

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§ 3
Begriffsbestimmungen

1) Übungseinheit (ÜE):

Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung einer Sporthalle des Schulverbandes Bargteheide-Land für die Dauer von einer Stunde (60 Minuten).

2) Übungsbetrieb:

Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Benutzer nach dem Belegungsplan sowie Kursangebote von Dauernutzern.

3) Sportveranstaltungen:

Veranstaltungen sind insbesondere Hallenbelegungen am Wochenende außerhalb des festen Belegungsplanes, Turniere und Verbandsspiele/-wettkämpfe.

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§ 4
Höhe der Entgelte
  Große Turnhalle JGS Kleine Turnhalle JGS Turnhalle GS Alte Alster Bargfeld-Stegen
Übungsstunden für Vereine und Sportgruppen pro Stunde 14,10 € 7,55 € 15,79 €

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§ 5
Entstehung und Fälligkeit

1) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der schriftlichen Terminbestätigung durch das Amt, spätestens jedoch mit dem Betreten der Hallen am Veranstaltungstag.

2) Die Gebühren sind nach Rechnungsstellung monatlich zu zahlen.

3) Laufende Veranstaltungen bzw. der Übungsbetrieb werden mit den Benutzern nach dem dafür aufgestellten Belegungsplan abgerechnet. Maßgebend für die Abrechnung ist dabei der Belegungsplan. Belegungswechsel der Benutzer untereinander oder evtl. ausgefallene Benutzungszeiten bleiben unberücksichtigt. Bei längerfristiger Unbenutzbarkeit der Halle wird die Gebühr entsprechend erstattet.

4) Bei Sportveranstaltungen wird die Gebühr nach den beantragten Zeiten festgesetzt und im Voraus erhoben. Bei längerer Nutzung wird die auf die Mehrnutzung entfallende Gebühr nachberechnet. Sicherheitsleistungen können verlangt werden.

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§ 6
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.11.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthallen des Schulverbandes Bargteheide-Land vom 29.06.2011 außer Kraft.

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Stand der Lesefassung: 17.07.2025

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