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Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Diese kann entweder durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer erfolgen.

Ein Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbstständige, auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • nicht erlaubte Tätigkeiten (sozial unwertige und damit generell verbotene Tätigkeiten),
  • Urproduktion, zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler,
  • die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens oder
  • der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf eigen genutzten Gebäuden.
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