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Elmenhorst: Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 24

Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Elmenhorst im Kreis Stormarn

Gebiet: südlich der Bargfelder Straße und nordwestlich der Schützenstraße

Die Gemeindevertretung Elmenhorst im Kreis Stormarn hat in der Sitzung am 27. Februar 2025 den Bebauungsplan Nr. 24 für das Gebiet südlich der BargfelderStraße und nordwestlich der Schützenstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde in der gleichen Sitzung der Gemeindevertretung am 27. Februar 2025 abschließend gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Elmenhorst tritt mit Beginn des 28. September  2025 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung, die zusammenfassende Erklärung und  die dazu gehörenden Unterlagen von diesem Tage an in der Amtsverwaltung des Amtes Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide, Zimmer 211, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Öffnungszeiten des Amtes Bargteheide-Land

Montag bis Freitag (außer Mittwoch) 8.00 – 12.00 Uhr
Dienstag auch 14.00 – 18.00 Uhr
zusätzlich nach Vereinbarung

Zusätzlich werden der Bebauungsplan Nr. 24, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung in das Internet unter Amt Bargteheide- Land, Gemeinde Elmenhorst, Bauleitplanung, Bebauungspläne eingestellt:

https://www.bargteheide-land.de/Gemeinden/Elmenhorst/Bauleitplanung/Bebauungspläne/

Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 24 in Elmenhorst wiedergegeben.


Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Bargteheide – Land geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen, so dass die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs. 1 BauGB eintreten kann. Sämtliche nach § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen werden hierdurch inkludiert. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung  sowie einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Bargteheide-Land unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. 


Die rechtskräftige Bekanntmachung ist als PDF-Dokument beigefügt.

27.09.2025 
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