Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Jersbek
Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Jersbek sowie der Grundstücke der Gemeinde Ammersbek, die durch die Straße "Parkring" erschlossen werden (Straßenreinigungssatzung)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
§ 6 Art und Umfang der Schneeräumungs- und Streupflicht
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf
- die Fahrbahnen, einschließlich der Rinnsteine,
- die Gehwege, auch soweit deren Benutzung für Radfahrer geboten oder erlaubt ist (kombinierte Geh- und Radwege oder für Radfahrer freigegebene Gehwege), einschließlich der Gräben, der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, und der Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbstständige Grünanlagen angelegt sind,
- die Radwege,
- die Grünstreifen zwischen Gehweg und Grundstücksgrenze bzw. Gehweg und Straße,
- die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnete Flächen.
(3) Ist ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Fahrbahnstreifen am Fahrbahnrand. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
(4) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonderen gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht, für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntliche gemachten Fahrbahnen und Gehwege, wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung
(2) An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten,
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen wird.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde, mit deren Zustimmung, die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile, einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, insbesondere Laub, Papier, Tierkot, Wildwachsende Kräuter, sowie Bewuchs der in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwächst. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Einer mit der Säuberung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
(2) Fahrbahnen, Gehwege und verkehrsberuhigte Bereiche sind in dem im Straßenverzeichnis bestimmten Reinigungsrhythmus zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist untersagt. Einer mit der Säuberung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde Jersbek die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Dies gilt auch für Verunreinigungen durch Tierkot, der durch die Tierhalterin/den Tierhalter bzw. Tierführerin/Tierführer unverzüglich zu entfernen ist.
§ 5
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung, eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
(2) Als anliegend, im Sinne dieser Satzung, gilt es auch dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 6
Art und Umfang der Schneeräumungs- und Streupflicht
(1) Die Fahrbahnen sind von Schnee zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte müssen verkehrswichtige und besonders gefährliche Fahrbahnstellen abgestreut werden.
(2) Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, sodass Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
(3) In der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 – 20.00 Uhr (sonn- und feiertags) ist die Schneeräumung nach beendeten Schneefall und das Abstreuen von Glatteis nach dessen Entstehung jeweils unverzüglich vorzunehmen. Bei lang anhaltendem Schneefall ist auf den Gehwegen der Schnee so rechtzeitig zu räumen, dass sie von Fußgängern, bei Beachtung der gebotenen Vorsicht, möglichst gefahrlos benutzt werden können. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandenes Glatteis sind 8.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) des folgenden Tages zu räumen bzw. abzustreuen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
§ 8
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohls die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, der Einwohnermeldebehörde, den Unterlagen des Fachdienstes Bauen –und Umwelt, der Bauaufsicht und des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation sowie des Finanzamtes gemäß Art. 6 Abs. 1e i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Gemeinde Jersbek zulässig. Die Gemeinde Jersbek darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung In Kraft. Die vorstehende Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Die Satzung vom 11.06.2003 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Anlage gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Jersbek vom 24.05.2022
Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt:
Reinigungsklasse 1 (bei Bedarf, mindestens einmal im Monat):
- die Gehwege
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- die Rinnsteine, die Gräben,
- die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen,
Die Straßenreinigung umfasst nicht nur die Schmutzbeseitigung, sondern auch das Entfernen von Laub, Unrat, Überschwemmungsresten, Unfallteilen, Ölspuren, überschüssigem Streusand oder Kiesgeröll und das Besprengen gegen Staubentwicklung
Reinigungsklasse 2 (bei Bedarf, mindestens einmal im Monat):
- die Gehwege
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
Reinigungsklasse 1:
- Jersbek: Alte Dorfstraße, Forstweg, Isenbek, Soltenbek
- Klein Hansdorf: Am Glindfeld, Am Wischhof, Brookweg, Dorfstraße
- Timmerhorn: Am Morgen, Fliederweg, Klein Hansdorfer Straße, Op’n Sand, Parkring, Struskamp, Timmerhornskamp, Zur Streuobstwiese
Reinigungsklasse 2:
- Jersbek: Allee, Langereihe
- Timmerhorn: Alte Landstraße, Bünningstedter Straße