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Delingsdorf: Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 2

Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 2 der Gemeinde Delingsdorf, Kreis Stormarn, gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22.12.1982
Gebiet: westlich und östlich des Mittelwegs, Grundstücke Lohe 9, 13 und 15, Rosenweg 1-9b, Fliederweg 1-6, Mittelweg 1-24, Wiesenstraße 8, 10, 12 und 14, Nelkenweg 3, 5, 7 und 9, Bogenstraße 14

Die Gemeinde Delingsdorf gibt bekannt, dass der Bebauungsplan Nr. 2, der am 04.01.1965 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes Schleswig-Holstein genehmigt wurde, durch gerichtlichen Beschluss vom 22.12.1982 (Aktenzeichen OVG A 186/81) für nichtig erklärt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Gerichtsbeschluss zur Nichtigkeit des Bebauungsplans bedeutet, dass der Bebauungsplan von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet hat. Alle darin enthaltenen Regelungen und Festsetzungen sind daher nichtig und haben zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit besessen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Gebiet im Nordwesten der Wiesenstraße ist hiervon nicht betroffen. Dies betrifft die Grundstücke im Nelkenweg 1, 2, 4, 6, 8, 10 und Wiesenstraße 4 und 6.

Die Gemeinde holt hiermit die öffentliche Bekanntmachung dieser gerichtlichen Entscheidung nach, um den rechtlichen Status des Plangebiets klarzustellen und die Rechtssicherheit für alle Betroffenen herzustellen.

Nachfolgend wird eine Übersicht mit der Umgrenzung des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 2 der Gemeinde Delingsdorf wiedergegeben:


Die rechtskräftige Bekanntmachung ist als PDF-Dokument beigefügt.

13.12.2025 
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