Entschädigungssatzung – Lesefassung
Lesefassung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Diese Lesefassung beinhaltet:
- Urfassung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) (PDF)
- 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) (PDF)
- 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Bargteheide-Land über die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) (PDF)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I - Allgemeines
Abschnitt II - Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
§ 2 Amtsvorsteher/Amtsvorsteherin
§ 3 Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
§ 4 Vorsitzende von Ausschüssen
§ 5 Mitglieder des Amtsausschusses
§ 6 Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
§ 7 Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
Abschnitt III - Sonstige Entschädigungen
§ 9 Ersatz der Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Abschnitt IV - Entschädigung in besonderen Fällen
§ 13 Gleichstellungsbeauftragte
Abschnitt V - Schlussvorschriften
§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Entschädigungen
(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbstständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.
(3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, der Fraktionen, für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die für erforderlich bestimmten Tätigkeiten für die Gemeinde.
Abschnitt II
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
§ 2
Amtsvorsteher/Amtsvorsteherin
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind auf Antrag besonders zu erstatten:
- bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
- bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
§ 3
Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
Die Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, 3 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.
§ 4
Vorsitzende von Ausschüssen
(1) Die Ausschussvorsitzenden und bei deren Verhinderung deren Vertretende, die dem Amtsausschuss angehören, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Entschädigung als Amtsausschussmitglied nach § 5 für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Wählbare Bürgerinnen und Bürger als Ausschussvorsitzende(r) und bei deren Verhinderung deren Vertretende, soweit es sich um wählbare Bürgerinnen und Bürger handelt, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
§ 5
Mitglieder des Amtsausschusses
(1) Mitglieder des Amtsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses ein Sitzungsgeld. Für die Sitzungen der Ausschüsse erhalten Sie ein Sitzungsgeld, sofern sie an der Sitzung stimmberechtigt teilgenommen haben.
(2) Ein Sitzungsgeld wird auch für die als erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen im Auftrag des Amtes sowie für die als erforderlich bestimmten sonstigen Tätigkeiten für das Amt gewährt, soweit nicht von anderer Stelle eine Aufwandentschädigung oder ein Sitzungsgeld gewährt wird.
(3) Das Sitzungsgeld wird gezahlt in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
§ 6
Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
(1) Die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten im Vertretungsfall auch für nicht dem Amtsausschuss angehörende stellvertretende Ausschussmitglieder.
§ 7
Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
(1) Die persönlichen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld sind nicht auf andere übertragbar. In Fällen des Wegfalles gem. Abs. 3 erhalten die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden in Ausübung und für die Dauer der Stellvertretung eine persönliche Aufwandsentschädigung in Höhe des weggefallenen Betrages für Ausschussvorsitzende.
(2) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.
Das Sitzungsgeld wird den anspruchsberechtigten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gemäß den Anwesenheitsfeststellungen lt. der angefertigten Sitzungsniederschrift und im Übrigen auf selbst zu erstellende Anforderungsnachweise hin ausgezahlt.
(3) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
(4) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 76 Landesbeamtengesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.
(5) Sitzungsgeld und Tagegeld auf Grund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.
(6) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.
Abschnitt III
Sonstige Entschädigung
§ 8
Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
(1) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag einer Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,--Euro.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 12,-- Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 – 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.
§ 9
Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 9 gewährt wird.
§ 10
Reisekosten
Personen nach § 8 Abs. 1 erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.
§ 11
Fahrkosten
Fahrkosten von Personen nach § 8 Abs. 1 für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach
§ 4 des Bundesreisekostengesetzes, bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.
Abschnitt IV
(Entschädigung in besonderen Fällen)
§ 12
Amtswehrführer
Für die Entschädigung nach der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehr-führungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen gelten die in dieser Verordnung jeweils genannten zulässigen Höchstbeträge als festgesetzt. Daneben er-halten Sie ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 13
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 525,00 €.
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen und Ausschüsse amtsangehöriger Gemeinden erhält die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte ein Sitzungsgeld in Höhe von 42,00 Euro.
Abschnitt V
(Schlussvorschriften)
§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
Namen, Anschrift, Funktion, Tätigkeitsdauer und Kontoverbindung der Mitglieder des Amtsausschusses und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden ggf. auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
§ 15
Rückgang der Einwohnerzahl
Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.
§ 16
Inkrafttreten
Stand der Lesefassung: 30.03.2026