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Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG i. V. m. §§ 140 ff. LVwG für die Anhe-bung des Wasserspiegels in den südlichen Randbereichen des "NSG Nienwohlder Moor" (FFH-Gebiet 2226-391)

A.

Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, Eschenbrook 4, 24113 Molfsee hat bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Stormarn (UWB) die Durchführung von Vernässungsmaßnahmen in den südlichen Randbereichen des NSG Nienwohlder Moor beantragt. Die UWB beabsichtigt daher im Planfeststellungsverfahren das Anhörungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG i. V. m. § 140 ff. LVwG durchzuführen.

Die vorliegende Planung umfasst die Vernässung der südlichen Abtorfungszone, die sich zwischen dem ursprünglichen Moorsockel mit den teilabgetorften Terrassenbereichen bis an den Rand des Moorgrabens erstreckt, durch Anlage von Vernässungspoldern. Vorbereitend muss der vorhandene Moorbirkenwald als Baufeld entkusselt werden und auf einem Großteil der Flächen zur Entnahme von Torf als Baumaterial sowie zum Bau der Verwallungen die Stubben gerodet werden. Zur gezielten Regulierung und Gewährleistung des ordentlichen Abflusses des Überschusswassers aus den gestauten Poldern werden regulierbare Überläufe eingebaut, die durch Schlösser gesichert sind. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Fortschreibung des bereits 2020 für den zentralen Moorkomplex gestellten Antrag auf Wiedervernässung.

Das NSG „Nienwohlder Moor“ liegt im südlichen Teil Schleswig-Holsteins im Naturraum „Barmstedt-Kisdorfer Geest“. Es gehört kommunal zu den Gemeinden Sülfeld und Itzstedt (Amt Itzstedt) im Kreis Segeberg sowie der Gemeinde Nienwohld (Amt Bargteheide Land) im Kreis Stormarn. Das Vorhaben wirkt sich in den Gemarkungen der Gemeinden Sülfeld (Kreis Segeberg) und Nienwohld (Kreis Stormarn) aus.

Das NSG „Nienwohlder Moor“ unterliegt dem Verschlechterungsverbot der Managementpläne für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-2226-391 „Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor“ und ist Teil des EU-Vogelschutzgebietes „Alsterniederung“ (SPA 2226-401).

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten u. a. folgende (technische) entscheidungsrelevante Unterlagen: Erläuterungsbericht, Karten (Bestandsplan Relief/Hydrologie und Boden/Stratigrafie sowie Planung), UVP-Vorprüfung, artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG.

Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 12. Januar bis 13. Februar 2023 hier in der Amtsverwaltung im Zimmer 210 aus und können nach vorheriger Terminvereinbarung mit Herrn Pump, Telefon 04532 4045-35 oder per Email an info@bargteheide-land.de eingesehen werden.

B.

B. 1.    Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 28. Februar 2023, bei der Amtsverwaltung Bargteheide-Land oder bei der Anhörungsbehörde (UWB) Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift gegen den Plan erheben. Alle Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind gemäß § 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

B. 2.   Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der Frist nach B. 1. Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

B. 3.    Fristgerecht erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt gemacht. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Auch kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Sollte eine Beteiligte oder ein Beteiligter dem Erörterungstermin fernbleiben, so kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden.

B. 4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

B. 5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

B. 6.    Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (UWB) entschieden.

B. 7.    Für das Vorhaben besteht nach vorläufiger Einschätzung durch die UWB keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt den Planunterlagen bei.

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher

04.01.2023 
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