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Reisegewerbekarte beantragen

Leistungsnummer: 99050023000000

Leistungsbeschreibung

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet beziehungsweise ankauft oder
  • Bestellungen für Waren aufsucht,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (im Gewerbeamt erhältlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern
  • Bei Anmeldung durch Dritte: Vollmacht zur Anmeldung und Ausweiskopie des Meldenden
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • ggf. Handwerkskarte
  • ggf. Nachweis Schaustellerhaftpflicht
  • ggf. Gesundheitszeugnis (Belehrung zum Infektionsschutzgesetz)

Welche Gebühren fallen an?

Derzeit fallen 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für die Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte an.

Die Ausstellung  einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte beträgt 30,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 55 Abs. 2, 3 Gewerbeordnung (GewO),
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.7.1 - VwGebV.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Reisegewerbekarten für Ausländer sind die Ordnungsämter der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständig.

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