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Datum: 16.03.2024

Bekanntmachung: Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Vernässungsmaßnahmen

Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Vernässungsmaßnahmen im NSG Nienwohlder Moor (FFH- Gebiet 2226- 391)

Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, Eschenbrook 4, 24113 Molfsee, hat bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Stormarn (uWB) für die Durchführung von Vernässungsmaßnahmen in den südlichen Randbereichen des NSG Nienwohlder Moor das Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 140 ff. LVwG beantragt.

Die vorliegende Planung umfasst die Vernässung der alten, teilweise deutlich aus der Umgebung herausragenden Hochmooroberfläche, angrenzender Terrassenbereiche südlich der ehemaligen industriellen Abtorfungsfläche sowie der südlichen Abtorfungszone, die sich zwischen dem ursprünglichen Moorsockel mit den teilabgetorften Terrassenbereichen bis an den Rand des Moorgrabens erstreckt, durch Anlage von Vernässungspoldern.

Vorbereitend muss der vorhandene Moorbirkenwald als Baufeld entkusselt werden und auf einem Großteil der Flächen zur Entnahme von Torf als Baumaterial sowie zum Bau der Verwallungen die Stubben gerodet werden.

Zur gezielten Regulierung und Gewährleistung des ordentlichen Abflusses des Überschusswassers aus den gestauten Poldern werden regulierbare Überläufe eingebaut.

Planfeststellungsbehörde für das Vorhaben ist der Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe.

Der abschließende Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Anlagen wird nach § 141 Abs. 4 LVwG in der Amtsverwaltung Bargteheide-Land, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide vom 26.03.2024 bis zum 09.04.2024 einschließlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und der dazugehörigen Unterlagen kann nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Pump unter 04532 4045-35 oder per Email an info@bargteheide-land.de erfolgen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher


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