Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung Bargfeld-Stegen – Lesefassung
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bargfeld-Stegen
Diese Lesefassung beinhaltet:
- Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 10.12.2007 (PDF)
- Die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 07.12.2009 (PDF)
- Die 2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 28.09.2015 (PDF)
- Die 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 15.12.2021 (PDF)
[INHALTSVERZEICHNIS]
I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung
§ 1
Öffentliche Einrichtungen
Die Gemeinde betreibt zentrale öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 4 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Abgabenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Die Erschließung von Grundstücken in neu-en Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) gilt als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung sowie für den Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(3) Die Gemeinde erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren.
§ 3
Kostenerstattungen
Für die Herstellung, Erneuerung, Änderung sowie Beseitigung von Grundstücksanschlüssen fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Dies gilt auch für Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden. §§ 9, 11 und 12 dieser Satzung gelten entsprechend.
II. Abschnitt: Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 4
Grundsätze der Beitragserhebung
(1) Die Gemeinde erhebt einmalige Beiträge für die zentrale öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung.
(2) Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen.
§ 5
Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der Gemeinde für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung einschl. der Aufwendungen für die jeweils ersten Grundstücksanschlüsse. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.
(2) Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.
(3) Aufwendungen oder Aufwandsanteile für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig und bei der Beitragskalkulation herauszurechnen.
(4) Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.
§ 6
Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§ 8) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
§ 7
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
§ 8
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
1. Soweit Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung).
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber Garagen.
Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Leitung verlegt ist. Der Abstand wird
- bei Grundstücken, die an der Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
- bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
- bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buschst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
- bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
3. Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Die nach Satz 1 ermittelten Flächen wird den baulichen Analgen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Flächen gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
4. Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn die mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziff. 3 Satz 1.
(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
1. vervielfacht mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen und mehr.
2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wir folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Analgen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Analgen überschritten wird.
3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen;
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegenden vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
4. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschoss; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
5. Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
6. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
7. Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
8. Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 9
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 10
Entstehung des Beitragsanspruchs
(1) Der Beitragsanspruch für die Schmutz- oder Niederschlagswasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.
(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht der Beitragsanspruch mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 11
Vorauszahlungen
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 9 gilt entsprechend.
§ 12
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
§ 13
Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des Voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 14
Beitragssätze
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt je Quadratmeter Beitragsfläche 2,40 Euro/m².
III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 15
Grundsätze der Gebührenerhebung
(1) Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2) Abwassergebühren werden für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(3) In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 16
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Gebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser.
(3) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, insbesondere Niederschlagswasser, das in einem Wasserspeicher gesammelt und auf dem Grundstück verbraucht wird,
3. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Soweit im Falle des Abs. 3 Nr. 3 Niederschlagswasser; das wegen Verunreinigung über Abscheider der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden muss, nicht gemessen wird, wird die eingeleitete Menge berechnet aus der Fläche nach § 17 vervielfältigt mit dem durchschnittlich in der Gemeinde im Jahr anfallenden Niederschlag. Die Gemeinde ist in den Fällen des Abs. 3 berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
§ 17
Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten (und befestigten) Fläche auf dem Grundstück, von der Niederschlagswasser in die Abwasseranlagen gelangt, erhoben. Satz 1 gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind oder über gemeinsame Grundstücksanschlüsse mit Nachbarn, in die Abwasseranlagen gelangt. Je m² wird ein einheitlicher Gebührensatz festgelegt.
(2) Änderungen der auf ihren Grundstücken im Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bebauten und befestigten Flächen haben die Grundstückseigentümer unverzüglich, spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres, zu erklären. Maßgebend für die Gebührenbemessung ist die bebaute und befestigte Fläche am 1. Januar des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr). Die Erklärung ist eine Abgabenerklärung i.S. der Abgabenordnung.
(3) Niederschlagswasser von Flächen, das bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren berücksichtigt wurde (§ 16 Abs. 3 Nr. 2), ist bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 unberücksichtigt zu lassen. Die bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr berücksichtigten Menge wird geteilt durch den durchschnittlich in der Gemeinde im Jahr anfallenden Niederschlag. Daraus ergibt sich die Abzugsfläche von der Fläche nach Abs. 1. Die Gemeinde ist in den Fällen berechtigt, die Wassermengen und Flächen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
§ 18
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 16 Abs. 3, 4 und 5) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.
§ 19
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht für Gebühren besteht, sobald das Grundstück an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
§ 20
Entstehung des Gebührenanspruchs
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren und Gebühren für Niederschlagswasser am 1. Januar jeden Jahres, für Zusatzgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 18); vierteljährlich werden Vorauszahlungen für schon entstandene Teilansprüche auf Schmutzwassergebühren erhoben (§ 21).
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch auf Schmutzwassergebühren für die Einleitung damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 21
Vorauszahlungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr.
(2) Vorauszahlungen auf Schmutzwassergebühren werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. erhoben.
§ 22
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.
(2) Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallene Gebühren.
§ 23
Fälligkeit
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 24
Gebührensätze
Die Gebühren betragen:
1. für die Schmutzwasserbeseitigung 3,33 €/m³
2. für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,78 €/m³ je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 25
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 26
Datenschutz
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus den beim Katasteramt geführten Unterlagen, aus den beim Grundbuchamt geführten Unterlagen und aus den bei der Meldebehörde geführten Unterlagen zulässig. Die Gemeinde bzw. das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4) Die Gemeinde bzw. das Amt sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichtigen nach §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 2 und 25 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 28
Inkrafttreten
Sh. Änderungssatzungen
Stand der Lesefassung: 17.09.2026