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Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung Delingsdorf – Lesefassung

Lesefassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung)

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung) vom 15.12.2014
  • Die 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung) vom 25.06.2015
  • Die 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung) vom 15.12.2021 (PDF)
  • Die 3. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung) vom 21.12.2022 (PDF)

[INHALTSVERZEICHNIS]


I. Abschnitt Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtungen

Die Gemeinde Delingsdorf betreibt zentrale öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeseitigungssatzung).

II. Abschnitt Beiträge und Kostenerstattungen
§ 2
Anschlussbeitrag

(1)  Die Gemeinde Delingsdorf erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf (Abwasserbeseitigungssatzung) einen Beitrag (Anschlussbeitrag).

(2)  Für den Anschluss des Grundstückes an die Schmutzwasserleitungen und die Niederschlagswasserleitungen im Straßenraum vor dem Grundstück wird ein Kostenerstattungsanspruch nach § 9 dieser Satzung geltend gemacht.

(3)  Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung der Einrichtung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1)  Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen,
  3. wenn sie bebaut sind.

(2)  Wird ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3)  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Mehrere selbständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.

§ 4
Entstehung der Beitragspflicht

(1)  Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, sobald das Grundstück an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung angeschlossen werden kann.

(2)  Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung durch die Gemeinde Delingsdorf.

§ 5
Beitragsmaßstab und Beitragssatz für den Anschlussbeitrag

(1)  Der Anschlussbeitrag wird für die bevorteilte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der Bebaubarkeit des Grundstückes errechnet.

(2)  Bei der Ermittlung der bevorteilten Grundstücksfläche werden für das erste Vollgeschoss 100 %, für das zweite Vollgeschoss 60 % und für jedes weitere Vollgeschoss 40 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.

(3)  Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes (B-Plan) liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück eine baulich oder gewerblich Nutzung festgesetzt ist,
  2. bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann,
  3. bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 36 m dazu verlaufenden Parallelen. Grundstücksteile, die lediglich die Zuwendung oder Zufahrt ermöglichen, bleiben bei der Bemessung der Tiefenbegrenzung unberücksichtigt (sog. Hammergrundstücke/Pfeifenstielgrundstücke). Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen.
  4. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die sich nach Buchstabe c) ergebende Grenze hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird. Die hintere Grenze der baulichen Nutzung wird durch eine über die gesamte Grundstücksbreite verlaufende Parallele bezeichnet, welche die von der der Straße zugewandten Grundstücksseite am weitesten entfernte Gebäudegrenze tangiert.
  5. bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, geht in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassten Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Tiefenbegrenzungslinie nach Buchstabe c) vor. Buchstabe b) gilt entsprechend.
  6. bei Grundstücken, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche, Kleingärten) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGb) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren Gebäudefläche geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Berücksichtigt wird höchstens die tatsächliche Grundstücksgröße. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung nach Abs. 2 ermittelte Fläche wird den betreffenden Gebäuden dergestalt zugeordnet, dass ihr Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude verlaufen. Bei Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.
  7. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen Gebäude geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die Regelungen zu Buchstabe f) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(4)  Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

  1. soweit ein B-Plan besteht, die hier festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
  2. soweit kein B-Plan besteht oder in einem B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist:
    • bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
    • bei genehmigten Vorhaben die Zahl der genehmigten Vollgeschosse,
    • bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
  3. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen (außer Tiefgaragen oder mehrgeschossige Parkhäuser) oder Stellplätze errichtet werden dürfen, sowie bei Grundstücken, für die im B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von B-Plan- Gebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche, Kleingärten) die Zahl von einem Vollgeschoss, sofern nicht im Einzelfall eine größere Geschossanzahl festgestellt werden kann,
  4. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossig behandelt.

(5)  Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein Vollgeschosse sind.

(6)  Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung beträgt 2,11 EUR / m² bevorteilter Grundstücksfläche.

§ 6
Beitragsschuldner

(1)  Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2)  Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)  Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

§ 7
Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde, kann die Gemeinde Delingsdorf Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 80 % der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld verlangen. Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Die geleisteten Vorauszahlungen werden der Gemeinde Delingsdorf nicht verzinst.

§ 8
Fälligkeit

Beiträge und Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 9
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

(1)  Stellt die Gemeinde Delingsdorf für ein Grundstück einen Grundstücksanschluss oder auf Antrag des Grundstückseigentümers einen weiteren Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf her, so hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Delingsdorf die Aufwendungen für die Herstellung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Zusätzliche Anschlüsse sind auch die Anschlüsse, die nach einer Teilung eines Grundstückes, für das die Beitragspflicht bereits entstanden war, zur abwasserseitigen Erschließung des neuen Grundstückes erforderlich werden. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses.

(2)  Der Aufwand und die Kosten für die erforderliche oder durch einen Antrag des Grundstückseigentümers veranlasste Erneuerung, Änderung sowie Beseitigung eines Grundstücksanschlusses sind der Gemeinde Delingsdorf in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme.

(3)  Die §§ 6, 7 und 8 dieser Satzung gelten für einen Kostenerstattungsanspruch entsprechend.

III. Abschnitt Gebühren
§ 10
Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung sowie der nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes zu entrichtenden Abwasserabgabe.

§ 11
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung

(1)  Die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge erhoben, die in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.

(2)  Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten

  • die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
  • die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
  • die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.

(3)  Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde Delingsdorf nach der im Durchschnitt der letzten drei vorausgegangenen Jahre angefallenen Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt. Ist weder ein Wasserzähler noch eine Abwassermesseinrichtung auf dem Grundstück installiert, so schätzt die Gemeinde Delingsdorf die Verbrauchs- oder Einleitungsmenge anhand der Art und des Maßes der Grundstücknutzung unter Berücksichtigung durchschnittlicher Verbrauchs-oder Einleitmengen vergleichbar genutzter Grundstücke im Entsorgungsgebiet.

(4)  Die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen der Gemeinde Delingsdorf für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die die Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einbauen müssen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde Delingsdorf auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5)  Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Wird auf dem Grundstück Viehhaltung betrieben, so wird auf Antrag die maßgebliche Wassermenge um 12 m³ je Großvieheinheit im Jahr reduziert. Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten der Gemeinde Delingsdorf einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

(6)  Der Schmutzwassergebührensatz beträgt 3,78 € je m³ eingeleitetem Schmutzwasser.

§ 11 a
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr

(1)  Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und/oder befestigten (z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksflächen bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wird, oder in diese gelangt. Als befestigt gilt auch jede andere Fläche, soweit von dieser eine unmittelbare oder mittelbare Einleitung in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erfolgt.

(2)  Die Berechnungseinheit ist 1 m², wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden und Bruchzahlen bis 0,5 keine Berücksichtigung finden.

(3)  Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Anforderung binnen von einem Monat die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, so darf die Gemeinde die Bemessungseinheiten schätzen.

(4)  Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen.

(5)  Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.

(6)  Der Gebührensatz beträgt 0,40 Euro je m² gebührenpflichtiger Grundstücksfläche.

§ 12
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Leistung nach § 10 dieser Satzung in Anspruch genommen wird. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserentsorgung der Gemeinde Delingsdorf beseitigt oder dauerhaft außer Betrieb genommen wird.

(2)  Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31.12. des Erhebungsraumes. Wird ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung im Verlaufe des Erhebungseitraumes hergestellt, so entsteht die Gebühr nach Maßgabe des Satz 2 für den Teil des Erhebungszeitraumes, der mit dem Ersten des auf die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses folgenden Monats beginnt.

(3)  Entfällt der Anschluss während des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Monates, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem Amt schriftlich angezeigt wird. Unterbleibt diese Anzeige, entsteht die Gebührenschuld am 32.12. des Erhebungszeitraumes.

(4)  Soweit die Benutzungsgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen oder den durch Abwassermesseinrichtungen ermittelten Schmutzwassermengen erhoben wird, und die Ableseperiode nicht dem Erhebungszeitraum entspricht, ist der abgelesene Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall anteilig nach Tagen den von der Ableseperiode berührten Erhebungszeiträumen zuzuordnen.

§ 13
Vorauszahlungen, Heranziehung und Fälligkeit

(1)  Auf die Benutzungsgebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben.

(2)  Die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr ist anhand begründeter Angaben des Gebührenpflichtigen, eigener Erkenntnisse der Gemeinde Delingsdorf und unter Berücksichtigung der im vorangegangen Erhebungszeitraum maßgeblichen Berechnungseinheiten und Verbrauchsdaten festzulegen. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so wird der Vorauszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats haben die Gebührenpflichtigen der Gemeinde Delingsdorf auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Gebührenpflichtigen der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde Delingsdorf den Verbrauch schätzen.

(3)  Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(4)  Die festgesetzten Vorauszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeiträge sind innerhalb des nächsten Erhebungszeitraumes zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid bekannt gegeben ist.

(5)  Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird über die Benutzungsgebühren endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der Endabrechnung noch festzusetzender Gebührenanteil wird mit dem nächstfolgenden Termin nach Abs. 4 Satz 1 fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, erfolgt die Verrechnung mit der ersten Rate der Abschlagszahlungen des Folgejahres. Darüber hinausgehende Überzahlungen werden unbar erstattet.

(6)  Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.

§ 14
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer des Grundstücks oder die Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümereiner einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2)  Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgen Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel (§ 15) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde Delingsdorf entstanden sind, neben dem neuen Gebührenschuldner.

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Beitrags- und Gebührenschuldner haben der Gemeinde Delingsdorf jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Angaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde Delingsdorf sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückeigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so haben die Gebührenschuldner dies der Gemeinde Delingsdorf unverzüglich schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde Delingsdorf dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Beitrags- und Gebührenschuldner haben dies zu dulden.

§ 16
Datenverarbeitung

(1)  Zur Ermittlung der Beitrags- und Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde Delingsdorf bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes, durch die Gemeinde Delingsdorf zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Beitragserhebung oder der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Die Gemeinde Delingsdorf darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)  Soweit die zentrale Wasserversorgung durch Zweckverbände, Wasser-gemeinschaften, Vereine oder Genossenschaften erfolgt, ist die Gemeinde Delingsdorf berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von den Betreibern zentraler Anlagen für Zwecke der Abgabenerhebung übermitteln zu lassen und nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn die Gemeinde Delingsdorf die zentrale Wasserversorgung selbst betrieben sollte.

(3)  Die Gemeinde Delingsdorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterverarbeiten.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabegesetz Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 14 Satz 1 bis 3 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500,00 € geahndet werden.

§ 18
Sprachform

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit des Textes und ist kein Ausdruck für die Geringschätzung oder Diskriminierung der Frauen. Bezeichnungen in der männlichen Sprachform gelten für Frauen in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 19
Schlussbestimmungen

sh. Änderungssatzungen

Stand der Lesefassung: 28.08.2026

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