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Benutzungs- und Gebührensatzung Gemeindezentrum Jersbek

Satzung über die Benutzung des Gemeindezentrums Jersbek (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153), sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBL. S.564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2022 folgende Satzung über die Benutzung des Gemeindezentrums Jersbek sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren erlassen:

Präambel

Das Gemeindezentrum ist aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde für ihre Bürger gebaut worden. Die angebotenen laufenden und einmaligen Veranstaltungen können genutzt werden, neue Angebote können entwickelt oder private Feiern gestaltet werden.

Für eine langfristige Werterhaltung müssen alle bei der Nutzung pfleglich und sorgsam mit den Räumen und der Ausstattung umgehen, damit bei knapperen Haushaltsmitteln eine Nutzung auch zukünftig sichergestellt werden kann; denn die laufenden Kosten für den Betrieb des Hauses sind ein erheblicher Posten im Gemeindehaushalt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

[INHALTSVERZEICHNIS]


Teil I - Benutzungsordnung
§ 1
Zweck und Verwendung der Einrichtung
  1. Das Gemeindezentrum ist eine öffentliche Einrichtung. Es dient im Rahmen des Gemein­gebrauchs kulturellen, sportlichen, geselligen und bildungspolitischen Zwecken der Ein­wohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Jersbek sowie ortsansässigen Par­teien, Vereinen und Gruppen.
  2. Über in Absatz 1 hinausgehende Nutzungen gelten als Sondernutzungen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.
§ 2
Räume des Gemeindezentrums
  1. Das Gemeindezentrum umfasst folgende Räumlichkeiten:
    1. Foyer und Flurbereiche
    2. Großer Raum mit Bühne
    3. Kleiner Gruppenraum
    4. Küche
    5. Sanitäre Anlagen (Damen-, Herren-, Behinderten-WC)
  2. Der Gruppenraum bietet Platz für maximal 16 Personen (an Tischen sitzend).
  3. Der große Raum bietet Platz für maximal 187 Personen (an Tischen sitzend)
  4. Bei kombinierten Nutzungsformen (sitzend und stehend) kann das Gemeindezentrum von maximal 203 Personen genutzt werden.
§ 3
Nutzer
  1. Der Kreis der Nutzungsberechtigten umfasst:
    1. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie die im Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen,
    2. alle Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind,
    3. alle übrigen Vereine und Institutionen, die in der Gemeinde ansässig sind, soweit sie nicht bereits unter Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt sind,
    4. die gemeindlichen Körperschaften, Kirchen, Schulen oder sonstige Organisatio­nen, an deren Arbeit öffentliches oder soziales Interesse besteht, sowie örtliche Parteien und Wählergruppen, die entsprechend der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die darin genannten politischen Ziele verfolgen.
  2. Allen ortsfremden natürlichen und juristischen Personen, Personengruppen, Vereinen oder Institutionen kann die Benutzung nach vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters gestat­tet werden.
§ 4
Zulässige Nutzungsformen
  1. Das Gemeindezentrum kann für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder für Einzelveranstaltungen genutzt werden.
  2. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen finden innerhalb des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rhythmus statt. Hierzu zählen:
    1. Trainingsstunden für Turn- und Tanzsportarten,
    2. Übungsstunden der musischen Vereine,
    3. Sitzungen und Versammlungen der satzungsgemäßen Organe der Vereine,
    4. Zusammenkünfte von Mutter- und Kindgruppen,
    5. Zusammenkünfte von Senioren oder
    6. andere regelmäßige Veranstaltungen, die ihrem Charakter nach in dem Gemeindezentrum stattfinden können.
  3. Einzelveranstaltungen sind in sich abgeschlossene Veranstaltungen, die i.d.R. nur ein­malig innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Hierzu zählen:
    1. Sportliche oder musikalische Wettbewerbe,
    2. Veranstaltungen, die sich über mehrere Abende erstrecken, aber inhaltlich eine zusammengehörende Einheit bilden (z.B. Kurse für die Aus- und Weiterbildung, Ferienprogramme),
    3. Gewerbliche Veranstaltungen,
    4. Sonstige gesellige, kulturelle, politische, musikalische oder sportliche Einzel­veranstaltungen oder
    5. Familienfeiern
§ 5
Zulassung zur Nutzung
  1. Die Überlassung des Gemeindezentrums für Nutzungen nach § 4 Absatz 2 erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde bzw. deren Beauftragten.
  2. Die Überlassung des Gemeindezentrums für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 erfolgt durch Abschluss eines Einzelvertrages. Der Einzelvertrag wird nur wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsgebühr bei der Gemeinde im Vor­wege bezahlt hat.
  3. Der Bürgermeister kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Vergabe besondere Vertrags­bedingungen festlegen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind und dieser nicht entgegenstehen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Gemeindezentrums besteht nicht.
§ 6
Belegungsbuch
  1. Die Verwaltung der Termine für das Gemeindezentrum obliegt dem Hausmeister.
  2. Der Hausmeister führt für die Verwaltung der Reservierungen von Einzelveranstaltungen ein Belegungsbuch sowie für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen einen Dauer­belegungsplan.
  3. Das Belegungsbuch und der Dauerbelegungsplan werden für ein Kalenderjahr geführt.
§ 7
Vergabegrundsätze für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen
  1. Der Hausmeister führt einen Dauerbelegungsplan, in dem die Nutzungszeiten eingetragen werden.
  2. Der Dauerbelegungsplan für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fortgeschrieben (Aufstel­lung des Veranstaltungskalenders).
  3. Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen werden in den Dauerbelegungsplan aufge­nommen, wenn das Gemeindezentrum zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 2 entspricht.
  4. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister, ob eine Veranstaltung als regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung in den Dauerbelegungsplan aufgenommen werden kann.
  5. Abweichungen können im Einzelfall durch den Bürgermeister vorbehaltlich einer Nichtgefährdung genehmigter Belegungszeiten zugelassen werden. 
  6. Mit der Aufnahme in den Dauerbelegungsplan steht dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht des Gemeindezentrums in der angegebenen Zeit zu. Die Nutzung ist auf die genehmigten Zeiten beschränkt.
§ 8
Vergabegrundsätze für Einzelveranstaltungen
  1. Das Gemeindezentrum kann in Zeiten, die nicht durch den Dauerbelegungsplan belegt sind, von den Nutzungsberechtigten nach § 3 für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 genutzt werden.
  2. Das Belegungsbuch des Gemeindezentrums für das Folgejahr wird mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam von der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten fort­ge­schrieben (Aufstellung des Veranstaltungskalenders).
  3. Einzelveranstaltungen werden in das Belegungsbuch aufge­nommen, wenn das Gemeindezentrum zur gewünschten Zeit verfügbar ist und die Veranstaltung der Nutzung nach § 4 Absatz 3 entspricht.
  4. Für die Reservierung des Gemeindezentrums gelten folgende Rangfolgen:
    1. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 können ihre Veran­staltungen eines Kalenderjahres ab drei Monaten vor Beginn des neuen Kalen­derjahres in das Belegungsbuch ein­tragen lassen.
    2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 können Veranstaltungen eines Kalender­jahres ab Beginn des Kalenderjahres in das Belegungs­buch eintragen lassen, jedoch höchstens drei Monate vor dem Veranstaltungs­termin.
  5. In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister vorbehaltlich einer Nichtgefährdung bestehender Terminabsprachen Ausnahmen von den Rangfolgen nach Absatz 4 erteilen.
  6. Mit Wirksamkeit des Einzelmietvertrages oder der Rahmenvereinbarung steht dem Nutzungsberechtigten die Nutzung des Gemeindezentrums ab dem Tag der beantragten Nutzung bis längstens 9 Uhr des Folgetages zu. Ausnahmen hiervon können vereinbart werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist sind weitere Entgelte gemäß der Gebühren­ord­nung zu entrichten.
§ 9
Allgemeine Pflichten der Nutzungsberechtigten
  1. Die Räume, die technischen Anlagen und das Inventar sind von dem Nutzungsberechtig­ten pfleglich zu behandeln. Benutztes Inventar ist nach der Veran­stal­tung gereinigt und in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder an den entsprechenden Lagerplatz zu bringen.
  2. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, während der Nutzung einen vertretungs­berechtigten Leiter zu benennen, welcher für den geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich ist und die Aufsicht während der Veranstaltung ausübt. Bei juristischen Personen ist dies der Vorstand oder eine von diesen beauftragte Person.
  3. Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Bei fehlendem oder beschädigtem Inventar, Gläser, Porzellan usw. sind die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Gemeinde zu erstatten.
  4. Nach Ende der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten und das Mobiliar in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu übergeben, so dass der Hausmeister eine Endreinigung lediglich im Rahmen seiner gewöhnlichen Unter­haltsreinigung durchführen kann.
  5. Bei Sportveranstaltungen ist das Gemeindezentrum nur mit sauberen, für Hallenböden geeigneten Turnschuhen zu betreten.
  6. Das Benutzen von Einweggeschirr ist nicht erlaubt. Bei der Müllentsorgung ist besonders zu beachten, dass die Abfälle entsprechend den bereitgestellten Sammelgefäßen sortiert werden. Übersteigt die Müllmenge das Fassungsvermögen der bereitgestellten Sammel­gefäße, hat der Nutzungsberechtigte die Mehrmengen auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 10
Besondere Pflichten der Nutzungsberechtigten bei Einzelveranstaltungen
  1. Der Ablauf von Veranstaltungen ist spätestens vier Werktage vor dem genehmigten Veranstaltungstermin mit dem Hausmeister abzusprechen.
  2. Eventuell erforderliche Genehmigungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird besonders hingewiesen.
  3. Dekoration und Bestuhlung ist auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wobei behörd­liche Auf­lagen wie Bestuhlungspläne und Brandschutz (leicht entflammbare Materialien sind verboten) zu beachten sind.
  4. Entfernt der Nutzungsberechtigte die Dekoration und/oder die Bestuhlung nicht recht­zeitig oder wie vereinbart oder kommt er seiner Vorreinigungsverpflichtung nicht ent­sprechend nach, so erfolgt das Entfernen bzw. Reinigen ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 11
Technische Anlagen
  1. Technische Anlagen, die mit dem Gemeindezentrum verbunden oder zugehörig sind und für die Dauer der Veranstaltung zur Nutzung überlassen werden, dürfen nur nach einer Einweisung durch den Hausmeister bedient werden.
  2. Soweit technische Anlagen Gegenstand der Nutzungsvereinbarung oder des Einzelmiet­vertrages sind, ist nach Abschluss der Veranstaltung eine Abnahme (Überprüfung) durch den Hausmeister vorzunehmen. Für auftretende Mängel/Verlust haftet der Nutzungs­berechtigte.
  3. Der Anschluss eigener Geräte ist nur mit Genehmigung durch den Hausmeister möglich und darf nicht zu einer Überlastung des Stromnetzes im Haus führen.
§ 12
Haftungsvereinbarung
  1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Gemeindezentrum jeweils vor der Be­nutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungs­zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrich­tungen oder Geräte nicht genutzt werden.
  2. Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Gemeindezentrums und der Zugangswege zum Gemeindezentrum stehen.
  3. Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnah­me verzichtet der Nutzungsberechtigte auf die Geltendmachung von Rückgriffs­ansprüchen.
  4. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbe­schränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf einer Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB unberührt.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht­versicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.
  6. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Gemeindezentrum und an den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Satzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
  7. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die von dem Nutzungsberechtigten, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
§ 13
Übertragbarkeit

Der Nutzungsberechtigte ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Überlassung der Räum­lichkeiten oder des Inventars auf Dritte zu übertragen oder anders als zu dem genehmigten Zweck zu nutzen.

§ 14
Rücktrittsrecht der Gemeinde
  1. Die Gemeinde ist berechtigt, von der Nutzungszusage zurückzutreten, wenn
    1. der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungs­ver­pflichtungen oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht rechtzeitig nach­kommt,
    2. der Nutzungsberechtigte den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Bürgermeisters ändert,
    3. der Nutzungsberechtigte, seine Vereinsmitglieder, Mitarbeiter oder Gäste den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln,
    4. die Veranstaltung das Ansehen der Gemeinde erheblich beeinträchtigen könnte,
    5. bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen, oder
    6. die für eine Einzelveranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden.
  2. Der Rücktritt ist dem Nutzungsberechtigten gegenüber unverzüglich zu erklären.
  3. Schadensersatzansprüche des Nutzungsberechtigten werden in diesem Fall ausgeschlos­sen.
Teil II – Gebührenordnung
§ 15
Grundsätze der Gebührenerhebung
  1. Für die Benutzung des Gemeindezentrums für Nutzungen nach § 4 werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  2. Die Höhe der Gebühren richten sich bei Nutzungen gem. § 4 Absatz 3 nach den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, dem Zweck der Veranstaltung, dem Personenkreis des Nutzungsberechtigten und der Dauer der Veranstaltung. Sie wird tageweise erhoben.
  3. Gebührenschuldner nach dieser Satzung sind:
    1. bei Privatpersonen: der Antragsteller, der die Nutzung beantragt,
    2. bei juristischen Personen: die juristische Person sowie der oder die Vertretungs­berechtigte/n, die die Nutzung beantragt hat/haben.
    3. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
  4. Bei einer beantragten und schriftlich bestätigten Nutzung einer Einzelveranstaltung, die aus Gründen, die der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat, abgesagt wird, sind 30 % der Nutzungsgebühr zu entrichten. Von einer Erhebung wird abgesehen, wenn die Nutzung mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin absagt wird.
§ 16
Höhe der Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen

Für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben.

§ 17
Höhe der Gebühr bei Einzelveranstaltungen
  1. Die Gebühren für Nutzungen gemäß § 4 Absatz 3 beinhalteten die Betriebs- und Neben­kostenpauschale, die Betreu­ungs­kosten durch den Hausmeister und die Hausverwaltung sowie die Kosten der Endreini­gung, besenreine Übergabe der Räume durch den Nutzungsberechtigten vorausgesetzt.
  2. Bei mangelnder Vorreinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der von der Gemeinde veranlassten Reinigungs- und Aufräumarbeiten in voller Höhe zu tragen.
  3. Für die Nutzungsberechtigten nach § 3 gilt folgende Gebührenstaffel:
    1. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Gebühr pro Veranstaltungstag für
      • die Nutzung des großen Raumes 200,- €
      • die Nutzung des kleinen Raumes 50,- €
      • die Nutzung des kleinen und großen Raumes 225,- €
    2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b bis d sind von der Zahlung einer Gebühr befreit, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit erfolgen
    3. Für ortsfremde natürliche Personen nach § 3 Absatz 2 beträgt die Gebühr pro Veranstaltungstag für
      • die Nutzung des großen Raumes 400,- €
      • die Nutzung des kleinen Raumes 100,- €
      • die Nutzung des kleinen und großen Raumes 450,- €
    4. Für sonstige Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 2 wird die Nutzungsgebühr pro Veranstaltungstag durch den Bürgermeister festgesetzt.
  4. Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche oder Senioren, bei denen es sich nicht um geschlossene Veranstaltungen handelt und die nicht darauf ausgerichtet sind, einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sind von der Zahlung einer Gebühr befreit.
  5. Wird die nach § 5 ff vereinbarte Nutzungszeit über­schritten, sind pro ange­fange­ner Stunde, die das Gemeindezentrum wegen Reinigungs- und Aufräum­arbeiten nicht zur Verfügung steht, 10% der erhobenen Gebühr nach­zuent­richten.
  6. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Ausnahmen festzulegen, soweit diese der Satzung nicht entgegenstehen.
  7. Alle sonstigen Veranstaltungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, gelten als Sonderveranstaltungen. Hierfür setzt der Bürgermeister jeweils eine Sondergebühr fest, die sich nach Art, Umfang und Dauer der Veranstaltung richtet.
§ 18
Kaution für Einzelveranstaltungen
  1. Der Nutzungsberechtigte hat bei Einzelveranstaltungen grundsätzlich eine Kaution zu leisten. Für Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie für ortsfremde natürliche Personen nach § 3 Absatz 2 beträgt die Kaution für die Nutzung des großen Raumes 300,- € und für die Nutzung des kleinen Raumes 100,- €.
  2. Nutzungsberechtigte nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d sind von der Zahlung einer Kaution befreit.
  3. Bei Nutzungsberechtigten gemäß § 3 Absatz 2, mit Ausnahme ortsfremder natürlicher Personen, wird die Kaution durch den Bürgermeister individuell festgelegt.
§ 19
Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs.1 e) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Amt Bargteheide-Land – Fachbereich Finanzen – Sachbereich Liegenschaften - zulässig:
    • Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum u. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/ der Gebührenpflichtigen,
    • Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.
  2. Das Amt Bargteheide-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
  3. Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Gemeindezentrums der Gemeinde Jersbek vom 21.01.2014 außer Kraft.

Jersbek, 05.01.2023

gez. Herbert Sczech, Bürgermeister

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