Benutzungsgebührensatzung "Alte Schule" Nienwohld
Gebührensatzung für die Benutzung der Alten Schule Nienwohld
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153), sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBL. S.564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.05.2023 folgende Satzung erlassen:
[INHALTSVERZEICHNIS]
§ 1
Gebühren, Kaution
- Für die Nutzung der Alten Schule durch Veranstalter von privaten Einzelveranstaltungen werden für Nutzungen bis zu einer Dauer von 24 Stunden folgende Gebühren erhoben:
für die Nutzung aller Räumlichkeiten: 340,00 € für die Nutzung des halben Mehrzwecksaales inklusive Küche u. Flur: 180,00 € Für die Nutzung des gesamten Mehrzwecksaales: 160,00 € für die Nutzung des halben Mehrzwecksaales: 80,00 € für die Nutzung des kleinen Raumes: 80,00 € Für die Nutzung der Küche: 80,00 € - Für Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Institutionen aus der Gemeinde gemäß § 2 der Satzung über die Benutzung der Alten Schule (Benutzungsordnung) werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Für Veranstaltungen dieser Organisationen ist die genannte Gebühr zu zahlen, sofern für diese Veranstaltungen Eintritt erhoben wird.
- Für die Nutzung der Räumlichkeiten kann eine Kaution in Höhe von 200,00 € erhoben werden. Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen der Vergabe der Räumlichkeiten nach eigenem Ermessen, ob unter Berücksichtigung von Veranstaltungsart und –umfang die Kaution verlangt wird.
§ 2
Befreiung/Ermäßigung
- Bei einer Nutzung unter 5 Stunden und einer Rückgabe der Räumlichkeiten bis spätestens 18.00 Uhr kann der Bürgermeister nach eigenem Ermessen die Nutzungsgebühr um bis zu 50% ermäßigen.
- Für Mitglieder der Feuerwehr Nienwohld ermäßigt sich die Nutzungsgebühr um 50 %.
- Der Bürgermeister wird weiterhin ermächtigt, die Nutzungsgebühr gemäß dieser Gebührensatzung zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
§ 3
Zahlungspflichtiger
Zahlungspflichtig ist der Veranstalter. Der Veranstalter hat den Termin für die Durchführung von Veranstaltungen mit dem Hausmeister abzustimmen. Die Veranstaltung ist sodann beim Bürgermeister zu beantragen, der mit dem Veranstalter den Nutzungsvertrag schließt. Die danach festgesetzte Nutzungsgebühr ist nachweisbar vor Veranstaltung auf das Konto der Amtskasse Bargteheide-Land einzuzahlen. Es gilt der Zahlungseingang bei der Amtskasse Bargteheide-Land.
§ 4
Reinigungsleistungen
Die gemäß § 1 festzusetzende Gebühr für die Durchführung privater Veranstaltungen in der Alten Schule beinhaltet die Endreinigung nach Durchführung der Veranstaltung gemäß § 3 Satz 10 der Benutzungsordnung. Sie beinhaltet ebenso einen Kostenbeitrag für die Dienstleistung des Hausmeisters anlässlich der durchgeführten Veranstaltung.
§ 5
Verarbeitung personenbezogener Daten
- Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs.1 e) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Amt Bargteheide-Land – Fachbereich Finanzen – Sachbereich Liegenschaften - zulässig:
- Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum u. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/ der Gebührenpflichtigen,
- Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.
- Das Amt Bargteheide-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
- Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Alten Schule Nienwohld vom 26.11.2009 außer Kraft.
Nienwohld, 28.06.2023
gez. Thomas Manke, Bürgermeister