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Benutzungsordnung "Alte Schule" Nienwohld

Satzung über die Benutzung der Alten Schule Nienwohld (Benutzungsordnung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.04.1998 folgende Satzung (Benutzungsordnung) erlassen:

[INHALTSVERZEICHNIS]


§ 1
Nutzungsräume

Zur allgemeinen Nutzung stehen - soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht - die folgenden Räumlichkeiten in der Alten Schule Nienwohld zur Verfügung:

  1. Mehrzwecksaal
  2. Mehrzweckraum
  3. Küche
  4. Flur und Sanitärräumlichkeiten.
§ 2
Nutzer und Nutzungszeiten

Die in § 1 genannten Räumlichkeiten und Anlagen stehen zur regelmäßigen Nutzung vorrangig zur Verfügung:

  1. der Gemeinde - für öffentliche Zwecke (u.a. Wahlen, Impfungen, Mütterberatungen, Sitzungen der kommunalen Gremien),
  2. der Freiwilligen Feuerwehr,
  3. den Parteien und Wählergemeinschaften,
  4. den örtlichen Vereinen und Institutionen,
  5. der Kirchengemeinde Bargfeld,
  6. der Theatergruppe der Landjugend.

Neben den Veranstaltungen der aufgeführten Gremien stehen im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Zeiten die Räumlichkeiten der Alten Schule auch Einwohnern ausschließlich aus der Gemeinde Nienwohld für private Einzelveranstaltungen zur Verfügung.

Veranstaltungstermine sind zunächst mit dem Hausmeister der Alten Schule verbindlich abzustimmen. Die Nutzung der Räumlichkeiten ist sodann beim Bürgermeister zu beantragen.

Grundsätzlich gehen öffentliche Veranstaltungen privaten Einzelveranstaltungen vor.

Erteilte Genehmigungen können aus wichtigem öffentlichen Grund vom Bürgermeister widerrufen werden.

§ 3
Nutzung der Räumlichkeiten

Die zu nutzenden Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Sanitäranlagen sind während der Durchführung von Veranstaltungen für jedermann zugänglich. Die Küche kann bei Bedarf von den Veranstaltern gemäß den Bestimmungen des § 5 der Satzung genutzt werden. Beschädigungen im Zuge der Nutzung der Räumlichkeiten oder der Einrichtungen sind unverzüglich dem Hausmeister oder dem Bürgermeister mitzuteilen.

Nach Beendigung einer Veranstaltung hat der Veranstalter die Bestuhlung gemäß den Weisungen des Hausmeisters wieder aufzustellen. Alle Fenster und Türen sind von ihm zu schließen. Das Licht sowie die Belüftungsanlage sind auszuschalten. Der Veranstalter hat die Pflicht zu kontrollieren, ob in allen Räumlichkeiten das Licht ausgeschaltet ist und der Raum auch sonst ordentlich verlassen wird. Die Grundreinigung sämtlicher genutzter Räumlichkeiten, einschl. der sanitären Einrichtungen, obliegt dem Veranstalter unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung. Die anschließende Endreinigung wird von der Gemeinde veranlaßt.

Angefallener Müll ist vom Veranstalter selbst zu entsorgen.

Während der Heizperiode ist darauf zu achten, daß alle Heizkörper auf eine niedrige Temperatur zurückgestellt werden nach Beendigung der Veranstaltung. Für das Abschließen der Außentüren der Alten Schule ist der Veranstalter verantwortlich.

Das Betreten der nicht zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten - insbesondere sämtliche Kellerräume - ist untersagt.

Der Veranstalter hat sich zu Beginn der Nutzung gemeinsam mit dem Hausmeister vom ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten und Sachgegenstände zu überzeugen.

Eventuelle Dekorationen sind ohne Beschädigung des Gebäudes anzubringen. Nägel und ähnliche Befestigungsmittel sind nicht erlaubt.

Von Veranstaltungen in der Alten Schule darf ab 22.00 Uhr keine Lärmbelästigung für die Nachbarschaft ausgehen.

Bei Durchführung von Veranstaltungen in der Alten Schule hat der Veranstalter für die jederzeit freie Zugänglichkeit des benachbarten Feuerwehrgerätehauses für aktive Feuerwehrangehörige, einschl. PKW, zu sorgen. Dies gilt umsomehr bei Feuerwehreinsätzen während Veranstaltungen in der Alten Schule.

§ 4
Aufsicht und Hausrecht

Die Aufsicht und die Verantwortung für Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter. Ist der Veranstalter keine natürliche Person, so hat er bei der Anmeldung der Veranstaltung einen Verantwortlichen zu benennen.

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Es kann dem Hausmeister zur Ausübung übertragen werden.

Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Satzung  oder bei Nichtzahlung der Gebühr nach § 6 kann der Veranstalter bzw. einzelne Teilnehmer von Veranstaltungen von der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten der Alten Schule durch den Bürgermeister ausgeschlossen werden.

Der Schlüssel für die Alte Schule Nienwohld ist beim Hausmeister vor der Veranstaltung abzuholen bzw. unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung wieder abzugeben. Mit der Übergabe der Schlüssel an den Veranstalter ist ihm damit für den Nutzungszeitraum die Aufsichtspflicht übertragen. Er hat alle Räumlichkeiten zu überprüfen und für das ordnungsgemäße Abschließen nach Beendigung der Nutzung zu sorgen.

Für den Nutzungszeitraum haftet der Veranstalter für die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten, einschließlich der darin befindlichen Sachgegenstände. Die Verkehrssicherungspflicht für die gemieteten Räumlichkeiten und Außenanlagen wird für die Dauer der Veranstaltung auf den Veranstalter übertragen. Er verpflichtet sich, die Gemeinde im Falle der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Dritte freizuhalten. 

§ 5
Küchennutzung und Küchenaufsicht

Es ist eine Küche vorhanden, die für Veranstaltungen in der Alten Schule genutzt werden kann. Eingeschlossen ist die Benutzung des vorhandenen Geschirrs.

Die Küche muß in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand hinterlassen werden. Eventuell benutztes Geschirr muß gereinigt und an seinen Platz zurückgestellt werden. 

§ 6
Nutzungsgebühr

Für die Nutzung der Alten Schule sind Nutzungsgebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung bzw. der Nutzungsverträge oder einer Einzelfestsetzung durch den Bürgermeister zu zahlen.

Keine Nutzungsgebühr wird für Veranstaltungen erhoben, die von den unter § 2  aufgeführten Veranstaltern durchgeführt werden, sofern sie für durchzuführende Veranstaltungen keine Eintrittsgelder erheben.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, in Sonderfällen für zusätzliche Aufwendungen Kostenerstattungen gegenüber den Veranstaltern festzusetzen.

Die festgesetzten Nutzungsgebühren sind vor Beginn der Veranstaltung an die Amtskasse Bargteheide-Land zu zahlen. Der Zahlungseingang bei der Amtskasse Bargteheide-Land ist maßgeblich.

Das Nähere regelt die Gebührensatzung für die Benutzung der Alten Schule Nienwohld.

§ 7
Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die während der Nutzung der Räume sowie der Teilnahme an den Veranstaltungen entstehen.

Der Veranstalter hat die Gemeinde von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Dies gilt beispielsweise auch für die Haftung für abhanden gekommener oder beschädigter Kleidungsstücke, die aus Anlaß der Nutzung der Alten Schule von Dritten erhoben werden könnte. 

Werden in der Alten Schule Gefahrenquellen erkannt, ist die Nutzung gegebenenfalls zu untersagen. Dem Bürgermeister oder dem Hausmeister ist umgehend Mitteilung zu machen.

Werden Schäden durch den Veranstalter verursacht, ist dieser der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig.

Beschädigungen sind unverzüglich dem Bürgermeister oder dem Hausmeister zu melden.

Durch die Nutzung der Räumlichkeiten in der Alten Schule erkennt der Veranstalter die Festsetzungen dieser Satzung uneingeschränkt an.

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Amtsverwaltung Bargteheide-Land ist berechtigt, zur Bearbeitung von Nutzungsanträgen und eventuellen Haftungsansprüchen die folgenden personenbezogenen Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei den Meldebehörden zu erheben und zum Zwecke der Bestimmungen dieser Satzung zu verarbeiten.

a. Name, Vorname(n) und Anschrift des/der Antragstellers/Antragstellerin

b. Name, Vorname(n) und Anschrift eines/einer eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.

Weitere Daten dürfen verarbeitet werden:

c. Vereins- und sonstige Gruppenzugehörigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers

d. Nutzungsgegenstand.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung (Benutzungsordnung) über die Benutzung des Gemeinschaftsraumes in der ehemaligen Schule der Gemeinde Nienwohld vom 13. Februar 1968 außer Kraft.

Nienwohld, den 24.04.1998

gez. Bürgermeister

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