Niederschlagswasserbührensatzung – Lesefassung
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Abgabenfür die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Elmenhorst (Niederschlagswasserbührensatzung)
Diese Lesefassung beinhaltet:
- Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Elmenhorst
- 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Elmenhorst (Gebührensatzung) vom 11.12.2017
[INHALTSVERZEICHNIS]
I. Abschnitt
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Elmenhorst betreibt für die Beseitigung des auf den Grundstücken in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Niederschlagswassers gemäß der Allgemeinen Niederschlagswasserbeseitigungssatzung
vom 07.11.2014 eine selbständige, öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.
(1) Die Gemeinde Elmenhorst erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage.
II. Abschnitt - Niederschlagswassergebühr
§ 2
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 3
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und/oder befestigten ( z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wird, oder in diese gelangt. Als befestigt gilt auch jede andere Fläche, soweit von dieser eine unmittelbare oder mittelbare Einleitung in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen erfolgt.
(2) Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Anforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, so darf die Gemeinde die Bemessungseinheiten schätzen.
(3) Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen.
(4) Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
§ 4
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Summe der Gebührenbemessungsflächen je gebührenpflichtiges Grundstück festgesetzt. Eine Gebührenbemessungsfläche setzt sich zusammen aus der versiegelten Fläche in m², multipliziert mit dem dieser Fläche zugeordneten Abflussbeiwert. Bruchzahlen über 0,5 werden auf volle Zahlen aufgerundet und Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung.
(2) Der Abflussbeiwert ist ein Faktor, mit welchem die unterschiedliche Fähigkeit versiegelter oder befestigter Flächen, Niederschlagswasser aufzunehmen und zur Versickerung abzuleiten, typisierend unterschieden wird. Je durchlässiger die befestigte Fläche ist, desto geringer ist der Abflussbeiwert. Zur hinreichenden Differenzierung werden folgende Versiegelungsarten
und Abflussbeiwerte unterschieden:
| Versiegelungsart | Typ | Abflussbeiwert |
|---|---|---|
| vollversiegelte | Asphalt, Beton, Plattenbeläge, Pflaster, Verbundsteine u.a. | 1,0 |
| teilversiegelte Fläche | Rasengittersteine, Sickersteine, Ökopflaster, wassergebundene Decken (Schotter) | 0,8 |
| Normaldachfläche | Ziegel, Dachpappe, Metall, Glas, Folie, Schiefer, Faserzement, u.a. | 1,0 |
| Gründachfläche | Gründachfläche extensive und intensive Dach-Begrünung mit einer Mindestaufbaustärke > 5 cm | 0,8 |
(3) Befinden sich Einrichtungen zur Sammlung und Zwischenspeicherung anfallenden Niederschlagswassers auf dem Grundstück (Regenwassernutzungs-, Regenwasserversickerungsanlage) und haben diese einen Notüberlauf, so wird je m³ Rückhaltungsvolumen die Gebührenbemessungsfläche um 20 m² gemindert. Maximal kann eine Minderung um die an die Niederschlagswasserrückhalteanlage angeschlossene Fläche erfolgen. Berücksichtigt werden Anlagen ab einem Mindestfassungsvolumen von 2 m³.
§ 5
Gebührensatz
Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,87 € je m² Gebührenbemessungsfläche
§ 6
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- und Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder der zentralen Niederschlagswasseranlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird.
(2) Die erstmalige Gebührenpflicht entsteht am 01.01.2018.
(3) Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Niederschlagswasser endet.
§ 8
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres so ist der Restteil des Jahres der Erhebungszeitraum.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ende des Erhebungszeitraumes. Erlischt die Gebührenpflicht vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, so entsteht die Gebührenschuld mit Ende der Gebührenpflicht.
(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen neben dem neuen Pflichtigen.
§ 9
Veranlagung
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr können von der Gemeinde Elmenhorst Abschlagszahlungen verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des vorherigen Erhebungszeitraumes oder nach dem voraussichtlichen Entgelt für den laufenden Erhebungszeitraum.
(2) Abschlagszahlungen werden jeweils vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils mit einem ¼ des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 durch Bescheid festgesetzt.
(3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so werden den Vorausleistungen die Grundstücksverhältnisse bei Entstehen der Gebührenpflicht zugrundegelegt. Diese Flächen hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Verpflichtung bzw. einer Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Flächen schätzen.
§ 10
Fälligkeit
Die Niederschlagswassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Abschlagszahlungen werden ebenfalls durch Bescheid festgesetzt und werden zu den in § 8 Absatz 2 genannten Zeitpunkten fällig. Die Niederschlagswassergebühr und die Abschlagszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben und zusammen mit privatrechtlichen Entgelten angefordert werden.
III. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 12
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit der Erhebung anderer Gebühren gewonnenen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 3 Abs. 3 und 4 sowie § 10 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 14
Inkrafttreten
sh. Änderungssatzungen
Stand der Lesefassung: 22.09.2026