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Allgemeine Niederschlagswasserbeseitigungssatzung (ANS)

Satzung der Gemeinde Hammoor über die Niederschlagswasserbeseitigung (Allgemeine Niederschlagswasserbeseitigungssatzung – ANS)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hammoor hat aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 30 Abs. 3 und 31 des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein und des § 9a Kommunalabgabengesetzes auf ihrer Sitzung am 26. November 2014 die folgende Satzung beschlossen:

[INHALTSVERZEICHNIS]


 I. Abschnitt: Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung
§ 1
Niederschlagswasserbeseitigungspflicht und Niederschlagswasserbeseitigungskonzept

(1)  Die Gemeinde ist zur Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz verpflichtet.

(2)  Die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst nur das Niederschlagswasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.

§ 2
Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung

(1)  Die Gemeinde behält sich vor, durch besondere Satzung auf Grund eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts nach § 31 Abs. 1, 2 und 5 Landeswassergesetz Grundstückseigentümern die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf ihren Grundstücken zu übertragen.

(2)  Soweit Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung auf den Grundstücken versickern, verrieseln oder auf dem Grundstück oder am Rande des Grundstücks in ein Gewässer einleiten oder entsprechend Abs. 3 sammeln, speichern und verwerten, müssen die erforderlichen  Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die für die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen Flächen mit ausreichender Versickerungsfähigkeit ohne eine Ableitung auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) auszugehen.

(3)  Grundstückseigentümer können das Niederschlagswasser in einem Wasserspeicher sammeln und auf dem eigenen Grundstück verbrauchen oder verwerten, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung. Ein eventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die bei in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit Abs. 2. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.

§ 3
Öffentliche Einrichtung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung betreibt und unterhält die Gemeinde in ihrem Gebiet eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung.

§ 4
Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen

(1)  Zur zentralen, öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Niederschlagswasser-/Regenwasserkanäle (Trennsystem) sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen. Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung gehören auch:

  1. offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung geworden sind,
  2. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Niederschlagswasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.

(2)  Art, Lage und Umfang der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb eines Trennsystems oder eines Mischsystems bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Niederschlagswasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf  Herstellung neuer oder den Ausbau und Umbau bestehender öffentlicher Niederschlagswasseranlagen besteht nicht.

(3)  Die Grundstücksanschlusskanäle sind Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtung.

§ 5
Begriffsbestimmungen

1. Grundstücke

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

2. Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

3. Grundstücksanschlusskanal

Grundstücksanschlusskanal ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Niederschlagswasserkanal (Sammler) bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss am Reinigungsschacht auf demtrennenden oder vermittelnden Grundstück (Anliegergrundstück an der Straße); Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist ein Reinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschlusskanal an der Grundstücksgrenze, im Falle des Satzes 2 der Grundstücksgrenze des vermittelnden oder trennenden Grundstücks.

4. Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Niederschlagswassers in Gebäuden und auf Grundstücken dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und die das Niederschlagswasser über den Grundstücksanschlusskanal dem öffentlichen Sammler in der Straße oder anderen Niederschlagswasseranlagen zuführen. Zu Grundstücksentwässerungsanlagen gehören auch offene Rinnen oder Vorrichtungen auf dem Grundstück, mit denen Niederschlagswasser gesammelt und abgeleitet wird und mittelbar, insbesondere über Straßenflächen, den Niederschlagswasseranlagen zugeführt werden.

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschluss- und Benutzungszwang
§ 6
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)  Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 2 und 8) berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche, zentrale Niederschlagswassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Gemeinde niederschlagswasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 und 2) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Niederschlagswasserkanals liegen. Bei Niederschlagswasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.

(2)  Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Niederschlagswasserkanalseinschließlich Grundstücksanschluss für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlagen einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

(3)  Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 soweit die Gemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

(4)  Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.

§ 7
Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1)  Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, die Sanierung, der Umbau  oder die Änderung bestehender zentraler Niederschlagswasseranlagen kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.

(2)   Die Gemeinde kann den Anschluss von Grundstücken versagen

  1. wenn Niederschlagswasser anfällt oder anfallen kann, dessen Einleitung nach § 8 Abs. 3 ausgeschlossen ist oder wäre,
  2. wenn wegen der besonderen Lage oder aus anderen technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten erwachsen oder
  3. wenn besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erforderlich werden.

In den Fällen der Ziff. 1 sind die Flächen an die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen anzuschließen; in den Fällen der Ziff. 2 und 3 gilt § 2 Abs. 2, soweit die Flächen nicht auch an die Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden müssen. Der Versagungsgrund entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Gemeinde zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Satzungen der Gemeinde für die Niederschlagswasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Die Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter sind dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich.

§ 8
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1)  Die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet und die Gemeinde von der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

(2)  In die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen darf nur Niederschlagswasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

  1. die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,
  2. die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,
  3. die Funktion der Niederschlagswasseranlage so erheblich  gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
  4. sonstige schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

(3)  Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

  1. Stoffen, die Leitungen verstopfen können,
  2. Schmutzwasser jeder Art und Zusammensetzung,
  3. feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
  4. Niederschlagswasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

(4)  Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen in Niederschlagswasserkanäle ist auf Antrag des Grundstückseigentümers mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig; zugleich sind die Bedingungen für die Einleitung, insbesondere die dafür zu zahlenden Entgelte, zu regeln.

(5)  Niederschlagswasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf auf Antrag in Niederschlagswasserkanäle eingeleitet werden.

(6)  Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Regenwasser gewaschen wurde. Abs. 8 bleibt unberührt.

(7)  Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Niederschlagswassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Niederschlagswasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Niederschlagswasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Niederschlagswassernetz zugeführt werden.

(8)  Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen und wasserrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(9)  Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden  Niederschlagswassers hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Niederschlagswassers verlangen; im Übrigen gilt § 18. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(10)  Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Niederschlagswasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 9 vorliegt, andernfalls die Gemeinde.

(11)  Ist bei Störfällen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Niederschlagswasser gespeichert und entweder zu einem vom Träger der Schmutzwasserbeseitigung zugelassenen Zeitpunkt in dessen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)  Jeder Eigentümer eines Grundstückes, für das die Gemeinde niederschlagswasserbeseitigungspflichtig ist, ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen anzuschließen, sobald Niederschlagswasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Niederschlagswasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 11 zu stellen.

(2)  Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). § 2 Abs. 2 und 3 bleiben bis zur endgültigen Entscheidung, ob und inwieweit die Gemeinde die Pflicht zu Niederschlagswasserbeseitigung überträgt (§ 2 Abs. 1), unberührt.

(3)  Bei Neu- und Umbauten von Gebäuden muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 12 ist durchzuführen.

(4)  Wird der öffentliche Niederschlagswasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 12 Abs. 3 ist durchzuführen.

(5)  Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt den Grundstücksanschlusskanal auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)  Vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser sind alle Grundstücke befreit, deren Eigentümern die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht entsprechend § 2 übertragen wurde.

(2)  Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder einer ausdrücklich ausgesprochenen Befristung

§ 11
Antragsverfahren

(1)  Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Niederschlagswasseranlagen muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.

(2)  Der Antrag muss enthalten

a) eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse;

b) Angaben über die Grundstücksnutzung;

e) Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;

f) die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist.

(3)  Der Antrag soll enthalten

a)  eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:

aa)  ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Schmutzwasserleitungen, sonstige Regenwasserleitungen oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene Sammelgruben und Grundstückskläranlagen.

ab)  ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zur Grundstücksanschlussleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, der Grundstücksanschlussleitung, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.

ac)  Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Niederschlagswasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

b)  die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.

(4)  Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.

(5)  Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung  als gestellt gilt.

§ 12
Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)  Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind der Gemeinde rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde; § 9 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(2)  Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

(3)  Die Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht (=Übergabeschacht) abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist  zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

(4)  Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

III. Abschnitt: Grundstücksanschlusskanal und Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 13
Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlusskanäle

(1)  Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlusskanäle sowie deren Änderung bestimmt die Gemeinde. Sind mehrere Niederschlagswasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt die Gemeinde, an welchen Kanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt die Gemeinde begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.

(2)  Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Niederschlagswasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlusskanäle werden ausschließlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert, saniert, geändert, umgebaut und unterhalten.

(3)  Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschlusskanal, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschlusskanal kann auch zugelassen werden, dass das Niederschlagswasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Niederschlagswasser übernommen wird.

(4)  Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.

§ 14
Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlusskanäle

(1)  Neben der Herstellung der Grundstücksanschlusskanäle obliegt der Gemeinde auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Sanierung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht  für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.

(2)  Die Grundstücksanschlusskanäle sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlusskanäle vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden. Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeinde ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde.  Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.

(3)  Soweit die Gemeinde die Herstellung der Grundstücksanschlusskanäle oder Veränderungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4)  Ändert die Gemeinde  auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschlusskanal, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 15) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen  Verkehrsraum ersetzt wird.

(5)  Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde sofort mitzuteilen.

§ 15
Grundstücksentwässerungsanlage

(1)  Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Niederschlagswassers dienen (§ 5 Ziff. 4).

(2)  Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(3)  Ein erster Reinigungsschacht (Übergabeschacht), der eine Tiefe von 1 m nicht überschreiten soll,  ist an zugänglicher Stelle, möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze (maximal 1 m von der Grundstücksgrenze) zu der Straße, in der der Niederschlagswasserkanal liegt, zu errichten.

(4)  Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Niederschlagswasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(5)  Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Gemeinde an die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Niederschlagswasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 12).

(6)  Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des  Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(7)  Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils  geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage das erforderlich machen.

§ 16
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)  Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist

  1. zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,
  2. zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Niederschlagswasser, insbesondere von § 8,
  3. zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder
  4. zur Beseitigung von Störungen

sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage und zu den Niederschlagswasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere  das eingeleitete oder einzuleitende Niederschlagswasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Im Übrigen gilt § 18.

(2)  Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

(3)  Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Niederschlagswassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(4)  Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Niederschlagswasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse müssen zugänglich sein.

(5)  Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6)  Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 17
Sicherung gegen Rückstau

Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der Regeln der Technik zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.

IV. Abschnitt: Auskunft- und Erklärungspflichten; Grundstücksbenutzung
§ 18
Auskunfts- und Erklärungspflichten

(1)  Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde auf Anforderung jederzeit Auskünfte über auf ihren Grundstücken anfallendes Niederschlagswasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie § 30 Abs.1 Landeswassergesetz zu erteilen und Erklärungen auf den von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucken abzugeben. Diese Pflicht erfasst auch die Darstellung der Art und Weise der Beseitigung in schriftlicher Form oder in Plänen. Erklärungen im Sinne von Satz 1 sind Abgabenerklärungen im Sinne der § 149 ff. Abgabenordnung (entsprechend anwendbar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz).

(2)  Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und der abgegebenen Erklärungen haben die Grundstückseigentümer und die Benutzer des Grundstücks den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten. Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Überprüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Grundstückseigentümer nicht bereit ist, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, oder wenn die Gemeinde die erforderlichen Daten aus anderen Gründen selbst ermitteln muss. Werden Erklärungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Gemeinde auch berechtigt, die erforderlichen Daten zu schätzen.

(3)  Verstöße gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Abgabe von Erklärungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz, soweit nicht §§ 16 und 18 Kommunalabgabengesetz Anwendung finden. § 24 gilt entsprechend.

§ 19
Grundstücksbenutzung

(1)  Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Niederschlagswasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)  Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(3)  Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

(4)  Wird die Niederschlagswasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

V. Abschnitt: Entgelte
§ 20
Entgelte für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1)  Die Gemeinde behält sich vor, für die Vorhaltung und die Benutzung der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung Benutzungsgebühren nach § 6 KAG und  Beiträge nach § 8 KAG auf Grund einer besonderen Satzung zu erheben.

(2)  Für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Sanierung, Änderung, Umbau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Durch den Grundstückseigentümer ist vor Beginn der Baumaßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe der durch die Gemeinde geschätzten Baukosten zu hinterlegen. 

VI. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 21
Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage

Öffentliche Niederschlagswasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sind unzulässig.

§ 22
Anzeigepflichten

(1)  Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 9 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(2)  Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschlusskanal unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(3)  Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

§ 23
Altanlagen

(1)  Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dienten und die nicht Bestandteil einer der Gemeinde angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Niederschlagswasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

(2)  Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschlusskanal auf Kosten des Grundstückseigentümers.

§ 24
Haftung

(1)  Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Niederschlagswasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2)  Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)  Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(4)  Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

  1. Rückstau in der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
  2. Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
  3. Behinderungen des Niederschlagswasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
  4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 8 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
  2. § 8 Schmutzwasser einleitet;
  3. § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anschließen lässt;
  4. § 9 Abs. 2 das bei ihm anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Niederschlagswasseranlage ableitet;
  5. §§ 9 Abs. 1 und 11 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Niederschlagswasseranlage nicht beantragt;
  6. § 12 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;
  7. § 15 Abs. 2 und 6 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
  8. § 16 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
  9. § 16 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  10. § 18 Auskünfte nicht erteilt, Erklärungen nicht abgibt oder öffentliche Niederschlagswasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
  11. § 8 Abs. 9 sowie § 22 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)  Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 zuwiderhandelt.

(3)  Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden.

§ 26
Datenschutz

(1)  Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Bauakten der unteren Bauaufsichtsbehörde und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Amt geführten Steuerdaten sowie generell aus Meldedateien durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)  Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z. B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 27
Übergangsregelung

(1)  Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. § 11 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

(2)  Soweit Niederschlagswasser nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der Einrichtung  zur Niederschlagswasserbeseitigung sind, in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen gelangen, gilt das als Anschluss und Benutzung im Sinne dieser Satzung. Die Gemeinde behält sich vor, die gebündelte Einleitung über einen Grundstücksanschluss zu verlangen.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hammoor, 1. Dezember 2014

Helmut Drenkhahn, Bürgermeister

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