Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Satzung der Gemeinde Hammoor über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Hammoor vom 21. Mai 2014 folgende Satzung erlassen:
[INHALTSVERZEICHNIS]
§ 1
Anwendungsbereich
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde Hammoor gelten die nachfolgenden Vorschriften, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, die Hauptsatzung der Gemeinde oder durch eine Satzungsregelung aufgrund von § 8 Abs.9 des Kommunalabgabengesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Stundung
1. Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubs für eine Forderung oder Teilforderung. Die Stundung ist nur auf Antrag zu gewähren.
2. Die Stundung kann gewährt werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und die Erfüllung des Anspruches der Gemeinde nicht gefährdet ist.
3. Eine Stundung soll höchstens für ein Jahr unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. In Ausnahmefällen ist eine Stundung auch für einen längeren Zeitraum bis zu 18 Monate zulässig. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Forderung sofort fällig wird, wenn der Schuldner mit zwei Teilzahlungsraten hintereinander in Verzug ist.
4. Forderungen im Wert von mehr als 2.500 Euro sind – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – vom Fälligkeitsstage an mit 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Zinsen sind nach Stundung der letzten Rate für den gesamten Zeitraum zu ermitteln und innerhalb eines Monats nach Mitteilung an den Zahlungspflichtigen in einer Summe fällig.
5. Die Stundung von Forderungen über 10.000 Euro sollte nach Möglichkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
6. Über Stundungen entscheidet bei einem Wert der Forderung
- bis 5.000 Euro die leitende Verwaltungsbeamtin/der leitende Verwaltungsbeamte oder die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Finanzen des Amtes Bargteheide-Land
- bis 10.000 Euro die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
- über 10.000 Euro der Finanzausschuss
§ 3
Niederschlagungen
1. Niederschlagung ist der vorübergehende Verzicht auf die Einziehung einer Forderung der Gemeinde ohne Verzicht auf die Forderung selbst. Niederschlagungen können zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
2. Forderungen der Gemeinde dürfen nur niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners keinen Erfolg verspricht oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen. Bei der Beurteilung sind objektive Maßstäbe unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit anzusetzen.
3. Die Verwaltung hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners zu überwachen und durch rechtzeitige Beitreibungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Verjährung der Forderung nicht eintritt. Die Einziehung der Forderung ist erneut zu versuchen, wenn sie nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Erfolg verspricht.
4. Niedergeschlagene Forderungen sind in Abgang zu stellen. Anhand einer in der Amtsverwaltung zu führenden Liste sind die niedergeschlagenen Forderungen laufend zu überwachen. Bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin oder des Schuldners, die eine erfolgreiche Forderungseinziehung verspricht, ist die Forderung erneut als Einnahme zu verbuchen.
5. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten
- eine lfd. Nr.
- Name der Schuldnerin/des Schuldners
- Höhe der Forderung
- Gegenstand (Rechtsgrund)
- Zeitpunkt der Fälligkeit
- Zeitpunkt und Dauer der Niederschlagung
- Zeitpunkt der Verjährung
6. Über Niederschlagungen entscheidet im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, im Übrigen die Gemeindevertretung.
§ 4
Erlass
1. Erlass ist der vollständige oder teilweise Verzicht auf eine Forderung der Gemeinde.
2. Forderungen der Gemeinde dürfen nur dann erlassen werden, wenn
- die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen nachweislich dauerhaft nicht einziehbar ist, oder
- die Einziehung nach der Lage des Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde, oder
- die Kosten der Einziehung zu dem Forderungsbetrag in keinem angemessenen Verhältnis stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. Die in der Gemeindehaushaltsverordnung und anderen Gesetzen gesetzten Grenzen sind zu beachten.
3. Über einen Erlass entscheidet im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, im Übrigen die Gemeindevertretung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Gemeinde Hammoor vom 13.11.2007 außer Kraft.
Hammoor, 11. Juli 2014
Drenkhahn, Bürgermeister