Inhalt

Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in Bargfeld-Stegen – Lesefassung

Lesefassung der Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Bargfeld-Stegen

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Bargfeld-Stegen
  • 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Bargfeld-Stegen
  • 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Bargfeld-Stegen
  • 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Bargfeld-Stegen
  • 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Bargfeld-Stegen (PDF)

[INHALTSVERZEICHNIS]


§ 1
Rechtsstellung
  1. Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Bargfeld-Stegen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Gemeinde stellt dem Kinder- und Jugendbeirat einen eigenen Etat zur Verfügung. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
  3. Der Kinder- und Jugendbeirat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung einzuladen. Anträge sind entsprechend der Geschäftsordnung der Gemeinde Bargfeld-Stegen zu stellen. Die vom Kinder- und Jugendbeirat beschlossenen Anträge sind in dem jeweils zuständigen Fachausschuss zu behandeln.
§ 2
Aufgaben
  1. Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates sind insbesondere
    • Aufklärung und Beratung über grundsätzliche Fragen der Kinder- und Jugendarbeit und der kommunalen Kinder- und Jugendpolitik in Bargfeld-Stegen
    • Aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik der Gemeinde Bargfeld-Stegen
    • Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche in Bargfeld-Stegen zu sein und deren Interessen gegenüber der Gemeinde Bargfeld-Stegen wahrzunehmen.
  2. Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Versammlung von Kindern und Jugendlichen der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom Vorstand des Beirates einberufen werden. Auf dieser Versammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit des Beirates. Aus der Mitte der Versammlung können Anregungen und Wünsche an den Beirat gegeben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates.
  3. Der Kinder- und Jugendbeirat führt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Aktionen und Veranstaltungen durch.
  4. Bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde (Bebauungspläne etc.), die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, führt der Kinder- und Jugendbeirat in Kooperation mit der Gemeinde Projektbeteiligungen durch.
  5. Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aktiv für demokratische und parlamentarische Grundsätze ein, fördert das vertrauensvolle und friedliche Miteinander aller in Bargfeld-Stegen lebenden Kinder und Jugendlichen, berücksichtigt die Belange beider Geschlechter und fördert ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen und Konfessionen.
§ 3
Zusammensetzung

1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus 8 Mitgliedern. Er besteht zu gleichen Teilen aus direkt gewählten Kandidaten/innen und Delegierten der Bargfeld-Stegener Vereine und Verbände, die Jugendarbeit leisten.

2) Wählbar sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus der Gemeinde Bargfeld-Stegen im Alter von 9 Jahren bis 25 Jahren.

3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses der Gemeinde ist.

4) Die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts gelten auch für die Delegierten der Vereine und Verbände.

5) Wählen darf, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 9. Lebensjahr vollendet und das 22. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und am Wahltag mindestens vier Wochen mit dem Hauptwohnsitz in Bargfeld-Stegen gemeldet ist.

§ 4
Wahlzeit

Der Kinder- und Jugendbeirat wird für 2 Jahre gewählt. Die Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat findet im November, an dem landeseinheitlich festgelegten Termin für die Wahlen der Kinder- und Jugendvertretungen Schleswig-Holstein, spätestens aber nach Ablauf der Wahlzeit, statt. Vollendet ein Mitglied in einem Wahlzeitraum das 25. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende des Wahlzeitraums Beiratsmitglied. Die Tätigkeit des jeweiligen Kinder- und Jugendbeirates endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Beirates.

§ 5
Wahlverfahren

1) Die Wahl wird durch den Wahlvorstand geleitet. Dem Wahlvorstand gehören an:

  1. die/der Vorsitzende des Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Bargfeld-Stegen
  2. ein Mitglied jeder in der Gemeindevertretung Bargfeld-Stegen vertretenen Fraktion (Vorschlag der Fraktion)
  3. drei wahlberechtigte Kinder oder Jugendliche, die nicht kandidieren.

2) Die Wahl wird entsprechend den Vorschriften über Wahlen durch die Gemeindevertretung (§ 40 Gemeindeordnung) durchgeführt. Der Wahlort wird von der/dem Vorsitzenden des Sozial- und Kulturausschusses in Abstimmung mit dem/der Bürgermeister/in festgelegt.

3) Am 28. Tag vor der Wahl wird ein Verzeichnis aller am Wahltag wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen aufgestellt. Nach diesem Zeitpunkt hinzuziehende Kinder und Jugendliche sind nicht mehr zu berücksichtigen. Kinder und Jugendliche, die nach diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in Bargfeld-Stegen aufgeben, sind aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Das Wählerverzeichnis wird im Einwohnermeldeamt des Amtes Bargteheide-Land geführt.

4) Die/der Vorsitzende des Sozial- und Kulturausschusses lädt unmittelbar nach Erstellung des Wählerverzeichnisses alle Kinder und Jugendlichen zur Wahlversammlung ein. In der Einladung sind die Wahlberechtigten aufzufordern, Wahlvorschläge für die Wahl in den Kinder- und Jugendbeirat einzureichen. Auf der Wahlversammlung können auch noch weitere Wahlvorschläge eingereicht werden. Vorgeschlagene Bewerber/innen, die nicht persönlich anwesend sind, müssen ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben.

5) Am Eingang zum Versammlungsraum ist die Wahlberechtigung der Erscheinenden anhand des Wählerverzeichnisses zu prüfen. Dem Wahlberechtigten sind vier Stimmkarte zu überreichen. Nicht wahlberechtigte Kinder und Jugendliche sind zurückzuweisen. Sofern die Möglichkeit besteht und gesichert ist, dass eine Vermischung mit den Wahlberechtigten nicht möglich ist, können nicht wahlberechtigte Personen auch in einem gesonderten Bereich des Versammlungsraumes Platz nehmen.

6) Jede/r Wahlberechtigte hat vier Stimmen.

7) Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht durch die Stimmkarte. Ansonsten in geheimer Wahl. Die Auszählung der Stimmen im Falle der geheimen Wahl erfolgt unmittelbar nachdem alle anwesenden und wahlwilligen Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben. Wahlberechtigte, die nach Beginn der Auszählung erscheinen, können nicht mehr an der Wahl teilnehmen. Für die Gültigkeit der Stimmen der geheimen Wahl gelten die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Keiswahlordnung.

8) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 6
Ausscheiden

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kinder- und Jugendbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl auf der Nachrückerliste nach.

Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil eine Liste nicht vorhanden oder erschöpft ist, so kann der Sozial- und Kulturausschuss den Sitz kommissarisch mit einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gem. § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung besetzen.

§ 7
Konstituierende Sitzung

1) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der neue Kinder- und Jugendbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

2) Diese wird durch die/den Vorsitzende/n des Sozial- und Kulturausschusses, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Bürgermeister/in, einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.

§ 8
Vorstand

1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand.

2) Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter/in der oder des Vorsitzenden, einer/s Kassenwart/in sowie einer/s Schriftführers/in.

3) Der Vorstand leitet die Beschlüsse des Beirates möglichst umgehend an den/die Bürgermeister/in und/oder die Gremien der Gemeinde Bargfeld-Stegen weiter. Er Unterrichtet den Beirat über die Stellungnahmen, die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Gemeindevertretung Bargfeld-Stegen, die seine Angelegenheit betreffen.

§ 9
Sitzungen

1) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, statt. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

2) Auf die Sitzungen des Beirates ist durch Aushang hinzuweisen.

3) Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse aufzuzeichnen sind.

4) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.

§ 10
Finanzbedarf

1) Dem Kinder- und Jugendbeirat werden für die Durchführung seiner Aufgaben und Projekte Mittel im Haushalt der Gemeinde zur Verfügung gestellt, über die er auf Antrag und zweckgebunden verfügen kann. Die Verwendung der Mittel wird jährlich nachgewiesen.

2) Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Beirates ab dem 01.01.2015 eine Entschädigung von monatlich 10,00 €. Abweichend von Satz 1 erhält die oder der Vorsitzende des Beirates ab 01.01.2015 eine Entschädigung von monatlich 20,00 €. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich nachträglich.

§ 11
Auflösung

1) Sollte der Kinder- und Jugendbeirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen, kann die Gemeindevertretung die Auflösung und Neuwahlen des Beirates beschließen.

2) Der Beirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Gemeindevertretung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.

§ 12
Versicherungsschutz

Für die Mitglieder des Beirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse-Nord (gesetzlicher Unfallschutz) und beim kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).

§ 13
Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Gemeinde Bargfeld-Stegen geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 14
Inkrafttreten

Sh. Änderungssatzungen

Stand der Lesefassung: 28.08.2026

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