Stellplatzsatzung
Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in der Gemeinde Elmenhorst, Kreis Stormarn (Stellplatzsatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt-machung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 514) sowie § 84 Abs. 1 Nr. 6 und 8 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, S. 6), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom .01.10.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 398), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03.12.2020 folgende Satzung erlassen:
[INHALTSVERZEICHNIS]
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
(2) Sie gilt nicht für Teile des Gemeindegebietes, für die bereits durch Bebauungsplan oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen zu Stellplätzen oder Garagen getroffen wurden, die über die Regelungen dieser Satzung hinausgehen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche und sonstige Anlagen im Sinne dieser Satzung sind die im § 2 Abs. 1 LBO SH gesetzlich definierten Anlagen.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Unter den Begriff Garagen fallen auch überdeckte Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Carports). Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
§ 3
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder andere Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze oder Garagen) sowie Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) hergestellt werden.
(2) Änderungen von baulichen oder anderen Anlagen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in solcher Anzahl und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.
(3) Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu führen.
(4) Alle Anforderungen in Bezug auf die Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (Zahl und Beschaffenheit) gelten nicht für den Bau von Einfamilien,- Doppel- und Reihenhäusern für private Wohnzwecke.
§ 4
Lage
Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück herzustellen und zu unterhalten. Die Benutzung anderer Grundstücke muss für diesen Zweck öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert sein. Die Baulast muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorliegen.
§ 5
Beschaffenheit
(1) Die geeignete Beschaffenheit der Stellplätze und Garagen richtet sich nach Art und Häufigkeit ihrer Benutzung. Es gelten insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, Abstandflächenvorschriften, die Garagenverordnung (GarVO) sowie die Anforderungen der LBO SH in der jeweils geltenden Fassung. Das vorgeschriebene Mindestmaß je Stellplatz beträgt in der Länge 5 Meter, in der Breite 2,30 Meter.
(2) Abstellanlagen für Fahrräder sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen leicht erreichbar sein. Fahrräder sollen mit ausreichender Bewegungsfläche einzeln und beschädigungsfrei abgestellt werden können. Außerhalb abgeschlossener Räume soll eine Anschließmöglichkeit des Fahrradrahmens und mindestens eines Laufrades gewährleistet werden.
(3) Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder dürfen nicht auf Flächen liegen, die als Rettungswege, Auffahr- und Entwicklungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
(4) Auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderung ist durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen.
(5) Stellplatz- und Garagenanlagen sind bei ihrer erstmaligen Herstellung ausreichend mit Bäumen und Sträuchern zu versehen. Für jeweils 8 Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 - 16 cm) innerhalb der Stellplatzanlage bzw. in deren unmittelbarer Nähe zu pflanzen. Für das fachgerechte Pflanzen und die notwendige Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Bäumen gelten die DIN 18916, DIN 18919 sowie die Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) Teil 1 und Teil 2.
§ 6
Anzahl der Stellplätze
(1) Die Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Richtwertetabelle, die als Anlage 1 verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Es handelt sich hierbei um Werte in Bezug auf den Mindestbedarf.
(2) Je 30 notwendiger Stellplätze oder Garagen ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen und nachzuweisen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderung besucht, ist die Anzahl der Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Sie sollen in der Nähe der Eingänge liegen.
(3) Die in Abstellräumen nachgewiesenen Abstellanlagen für Fahrräder sind auf die nach der anliegenden Richtwertetabelle herzustellenden Anlagen anzurechnen.
(4) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher sowie anderer Anlagen ist die Zahl der infolge der durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder zu ermitteln und auf die bereits tatsächlich vorhandenen Stellplätze anzurechnen (Mehrbedarf). Sind die vorhandenen Stellplätze auskömmlich, entfällt eine Herstellungspflicht nach § 3.
(5) Für Nutzungsarten, die in der Anlage 1 nicht erfasst sind, richtet sich die Zahl der Stellplätze oder Garagen sowie Fahrradabstellanlagen nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(6) Bei Anlagen mit unterschiedlichen Nutzungsarten bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
(7) Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, bei denen Besucherverkehr durch Busse zu erwarten ist. Auch für einspurige Kraftfahrzeuge werden bei Bedarf Stellplatzmöglichkeiten festgelegt.
(8) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz bzw. Abstellanlage aufzurunden.
§ 7
Erhöhung und Verzicht
(1) Aus Gründen des Verkehrs, aus städtebaulichen Gründen oder Gründen des Umweltschutzes können unter besonderen Umständen des Einzelfalls die nach § 6 ermittelten Werte entsprechend verringert oder erhöht werden.
(2) Es kann insbesondere ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen verzichtet werden, wenn:
a) in der näheren Umgebung des Baugrundstückes ein Überangebot an Stellplätzen vorhanden ist. Dies ist bspw. bei bestimmten Nutzungskonstellationen der Fall, wenn Stellplätze für verschiedene Vorhaben mehrfach genutzt werden können. Die Nutzungszeiten dürfen sich jedoch nicht überschneiden und die Zuordnung der Stellplätze zu den Vorhaben muss öffentlich-rechtlich gesichert sein.
b) die Herstellung der notwendigen Anzahl an Stellplätzen im Rahmen baurechtlich zu-lässiger Grundstücksausnutzung ausgeschlossen und der Bau einer Tiefgarage nicht möglich ist.
c) es sich um ein Vorhaben handelt, das die Schaffung oder Erneuerung bezahlbaren, energieeffizienten Dauerwohnraums nach den landesrechtlichen Vorschriften zur sozialen Wohnraumförderung darstellt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass in einem Radius von 200 m die zeitlich unbeschränkten öffentlichen Parkraumkapazitäten nach objektiven Gesichtspunkten ausreichend sind.
d) dem Vorhaben ein Konzept zur bewussten Vermeidung des motorisierten Individual-verkehrs zugrunde liegt. Hier sind unterschiedliche, miteinander kombinierbare Ansätze denkbar, die die Parkraumnachfrage für Kraftfahrzeuge mindern, z.B. die Errichtung von gesondert ausgewiesenen Stellplätzen für Carsharing- Fahrzeuge mit einer entsprechenden Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie die Herstellung um-fangreicher und besonders gut ausgestatteter und zu bedienender Fahrradabstellanlagen.
Besucherstellplätze sowie Stellplätze für Menschen mit Behinderung werden von der Möglichkeit des Verzichts von Stellplätzen nicht erfasst. Das Gleiche gilt für die Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder.
(3) Grundsätzlich darf die sich aus der Einzelermittlung ergebende Gesamtzahl nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) der Herstellungspflicht nach § 3 der Satzung oder
b) einer nach der Satzung erlassenen Vorschrift zur Lage, Beschaffenheit oder Anzahl (§§ 4 – 6) nicht bzw. nicht vollständig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 82 Abs. 3 LBO SH mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Stormarn.
§ 10
Abweichungen
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der LBO SH auf Antrag durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Stormarn im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Elmenhorst, den 15.12.2020
gez. Norbert Ohl, Bürgermeister
Anlage der Stellplatzsatzung
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